Immobilienwirtschaft 4/2018 - page 37

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Selten gibt es bei einer
Maklertätigkeit so viel Streit
wie bei der Bezahlung der
Provision. Eine Redaktionsaus-
wahl interessanter Urteile:
VERTRAG PER MAIL
Kommt der Maklervertrag unter
ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, z.B.
per E-Mail, zustande, steht dem
Kunden ein Widerrufsrecht vom
Fernabsatzvertrag zu.
BGH, Urteil vom 07.07.2016,
Az. I ZR 68/15
WIDERRUFSBELEHRUNG
Ist die Widerrufsbelehrung fehler-
haft, kann dies den Makler seinen
Provisionsanspruch kosten.
BGH, Urteil vom 07.07.2016,
Az. I ZR 30/15
UNTERSCHIEDLICHE
VERTRAGSPARTNER
Schließt der Ehemann mit einem
Immobilienmakler einen Makler-
vertrag ab, so besteht auch dann
ein Anspruch auf Maklerprovision
gegen den Ehemann, wenn der
Kaufvertrag über die Immobilie mit
der Ehefrau zustande gekommen
ist. Dies hat das Landgericht Tübin-
gen entschieden.
Landgericht Tübingen, Urteil vom
12.01.2017, Az. 7 O 156/16
DOPPELTÄTIGKEIT FÜR
MIETER UND VERMIETER
Der Makler verliert gemäß § 654
BGB dann seinen Provisionsanspruch,
wenn er sich von einem Mieter mit
der Suche nach einem Nachmieter
beauftragen lässt und insgeheim in
derselben Sache für den Vermieter
tätig ist. In diesem Fall liegt eine
unzulässige Doppeltätigkeit vor.
Amtsgericht Wiesbaden, Urteil
vom 25.11.2016, Az. 91 C
2307/16
MEHRWERTSTEUER
INKLUSIVE
Gibt der Makler in einem Inter-
netportal einen Preis zuzüglich
Mehrwertsteuer an, so ist dies ein
Wettbewerbsverstoß, weil § 1 Abs.
1 der PAngV auch dazu bestimmt
ist, das Marktverhalten im Interes-
se der Verbraucher zu regeln.
Landgericht Bielefeld, Urteil vom
15.10.2013, Az. 17 O 122/13
TÄUSCHUNG ÜBER
BAULICHE MÄNGEL
Bei wissentlicher Falschberatung
wegen baulicher Mängel des
Hauses hat der Makler eine bereits
gewährte Provision zurückzuzah-
len.
Oberlandesgericht Koblenz,
Urteil vom 16.11.2012, Az. 10 U
199/12
FALSCHES BAUJAHR
Die Vereinbarung, dass der Ver-
käufer die Provision übernimmt,
begründet auch eine vertragsähn-
liche Verpflichtung zwischen Käu-
fer und Makler (Vertrag zugunsten
Dritter). Aus diesem Verhältnis
heraus hat der Makler auch eine
Sorgfaltspflicht gegenüber den
Käufern. Diese verbietet es ihm,
falsche Angaben zu machen.
Oberlandesgericht Naumburg,
Urteil vom 15.06.2012, Az. 10 U
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EINDEUTIGE
VEREINBARUNG
Ein Käufer muss nur dann eine
Provision bezahlen, wenn dies
eindeutig vereinbart wurde.
Eine Klausel in den AGB, die es
gestattet, für Verkäufer und Käufer
provisionspflichtig tätig zu werden,
genügt dafür nicht. Ebenso wenig
die Angabe „Kaufpreis plus Makler-
courtage“ im Exposé.
Amtsgericht München, Urteil vom
27.10.11, Az. 222 C 5991/11
RECHTSPRECHUNG IN KÜRZE
Es geht um die Provision
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