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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
TITELTHEMA
Der Text muss den Adressaten
erreichen. Kann der Makler
den Zugang einer korrekten
Widerrufsbelehrung nicht
nachweisen, bleibt der Mak-
lervertrag für die Dauer von
zwölf Monaten und zwei Wo-
chen widerruflich.
Zwei Fehler sind besonders
häufig: Wird die Widerrufs
belehrung im Zuge eines per-
sönlichen Treffens vorgenom-
men, lassen sichMakler oft den
Erhalt der Belehrung quittie-
ren. Entscheidend ist aber, dass
die Widerrufsbelehrung dem
Kunden in Textform zugehen
und bei diesem bleiben muss.
Lässt der Makler den Kunden
eine Widerrufsbelehrung un-
terzeichnen und nimmt diese
dann zu seinen Unterlagen,
war die ganze Mühe umsonst,
da es an einemwirksamen Zu-
gang beim Kunden fehlt.
Meist werden Maklerverträge
mit Kaufinteressenten aber im
Fernabsatz (oft über Immobi-
lienportale) geschlossen. Diese
werbengegenüberMaklernda-
mit, dass jeder Interessent mit
Abruf des Online-Exposés eine
Widerrufsbelehrung erhalte.
Hier ist größte Vorsicht gebo-
ten. Denn es gibt keine Vermu-
tung dahingehend, dass eine
versandte E-Mail tatsächlich
beim Empfänger ankommt.
Bestreitet der Interessent den
Erhalt dieser Widerrufsbeleh-
rung, kann der Makler keinen
Beweis führen, dass er seiner
Belehrungspflicht nachge-
kommen ist. Dringende Emp-
fehlung deshalb: selbst die
Widerrufsbelehrung vorneh-
men und deren Zugang beim
Interessenten dokumentieren.
Idealerweise erfolgt dies mit
elektronischer Unterstützung,
etwa durch gesicherte Exposés,
die nur freigeschaltet werden,
wenn der Interessent den Er-
halt der Widerrufsbelehrung
bestätigt und die sofortige Ver-
tragserfüllung fordert.
Zugang der Widerrufsbelehrung
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Das einfachste und zugleich
effektivste Mittel der Provi-
sionsvermeidung ist der Wi-
derruf des Maklervertrages.
Inzwischen gibt es nahezu
keinen Rechtsstreit um Pro-
visionen, in dem nicht seitens
eines Verbrauchers der Wi-
derruf eines Maklervertrages
erklärt würde. Da jeder Mak-
ler Unternehmer ist, Immo-
bilien typischerweise durch
Verbraucher erworben wer-
den und in dieser Konstellati-
on sämtliche Maklerverträge
mit einem Widerrufsrecht
belastet sind, sofern sie nicht
in den Geschäftsräumen des
Maklers abgeschlossen wur-
den, zwingt der Komplex
der Widerrufsrechte zu einer
sorgfältigen Betrachtung.
Wer dies als lästig empfindet,
sollte sich klarmachen, dass
der Widerruf ein „Totschlag-
argument“ ist: Im Falle eines
wirksamen Widerrufs gibt es
keinenMaklervertrag (mehr).
Und ohne Vertrag gibt es kei-
ne Provision.
Widerrufsrechte
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Kreativität ist toll, bei der Ge-
staltung der Widerrufsbeleh-
rung jedoch vollständig fehl
am Platze. Es gibt genau eine
korrekte Widerrufsbelehrung,
dies ist der amtliche Text, wie
er in Art. 246a § 1 EGBGB
niedergelegt ist. Dieser Text ist
sprachlich nicht schön, er passt
auch nicht auf die Dienstleis
tung eines Immobilienmaklers
und doch ist dies der einzig
richtige Text für eine wirksame
Widerrufsbelehrung. Jegliche
Änderung, Streichung oder
Hinzufügung führt im Zweifel
zur Unwirksamkeit der Beleh-
rung.
Um Missverständnisse zu ver-
meiden, sei klargestellt, dass
die im amtlichen Text zur Aus-
füllung vorgesehenen Lücken,
namentlich zumZeitpunkt des
Vertragsschlusses, zu denKon-
taktdaten des Maklers sowie
zur Adresse, an welche derWi-
derruf gerichtet werden muss,
zwingend ausgefüllt werden
müssen, da sonst ebenfalls
keine wirksame Widerrufsbe-
lehrung erfolgt ist.
Ergänzt man diese Pflicht
angaben noch mit den schon
zum Verständnis sinnvollen
Informationen des Maklerver-
trages (Objekt, Provisionssatz
etc.), so hat man im positiven
Fall anstelle eines konkludent
herzuleitenden Maklerver-
trages einen wirksamen Mak-
lervertrag in Textform, was
wiederum die Akzeptanz und
Zahlungsbereitschaft auf Kun-
denseite signifikant erhöht.
Widerrufsbelehrung
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Auch der Vertragsabschluss
mit dem Veräußerer unter
liegt, sofern dieser Verbrau-
cher ist und der Maklervertrag
außerhalb der Geschäftsräume
des Maklers geschlossen wird,
einem Widerrufsrecht. Die
Rechtsprechung ist hier sehr
verbraucherfreundlich: Selbst
wenn ein Verkäufer den Mak-
ler zur Auftragsaufnahme in
das Objekt bestellt, im An-
schluss in den Geschäftsräu-
men des Maklers mit diesem
die Modalitäten eines Ver-
kaufsauftrages erörtert und
einen Vertragsentwurf mit-
nimmt, steht dem Verkäufer
einWiderrufsrecht zu, falls der
Abschluss desMaklervertrages
erst zuhause beim Verkäufer
erfolgt. ImZweifel gilt deshalb:
Lieber einmal zu oft belehren
als einmal zu wenig.
Vertragsschluss außerhalb
der Geschäftsräume
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