Immobilienwirtschaft 4/2018 - page 34

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
TITELTHEMA
Der Text muss den Adressaten
erreichen. Kann der Makler
den Zugang einer korrekten
Widerrufsbelehrung nicht
nachweisen, bleibt der Mak-
lervertrag für die Dauer von
zwölf Monaten und zwei Wo-
chen widerruflich.
Zwei Fehler sind besonders
häufig: Wird die Widerrufs­
belehrung im Zuge eines per-
sönlichen Treffens vorgenom-
men, lassen sichMakler oft den
Erhalt der Belehrung quittie-
ren. Entscheidend ist aber, dass
die Widerrufsbelehrung dem
Kunden in Textform zugehen
und bei diesem bleiben muss.
Lässt der Makler den Kunden
eine Widerrufsbelehrung un-
terzeichnen und nimmt diese
dann zu seinen Unterlagen,
war die ganze Mühe umsonst,
da es an einemwirksamen Zu-
gang beim Kunden fehlt.
Meist werden Maklerverträge
mit Kaufinteressenten aber im
Fernabsatz (oft über Immobi-
lienportale) geschlossen. Diese
werbengegenüberMaklernda-
mit, dass jeder Interessent mit
Abruf des Online-Exposés eine
Widerrufsbelehrung erhalte.
Hier ist größte Vorsicht gebo-
ten. Denn es gibt keine Vermu-
tung dahingehend, dass eine
versandte E-Mail tatsächlich
beim Empfänger ankommt.
Bestreitet der Interessent den
Erhalt dieser Widerrufsbeleh-
rung, kann der Makler keinen
Beweis führen, dass er seiner
Belehrungspflicht nachge-
kommen ist. Dringende Emp-
fehlung deshalb: selbst die
Widerrufsbelehrung vorneh-
men und deren Zugang beim
Interessenten dokumentieren.
Idealerweise erfolgt dies mit
elektronischer Unterstützung,
etwa durch gesicherte Exposés,
die nur freigeschaltet werden,
wenn der Interessent den Er-
halt der Widerrufsbelehrung
bestätigt und die sofortige Ver-
tragserfüllung fordert.
Zugang der Widerrufsbelehrung
3
Das einfachste und zugleich
effektivste Mittel der Provi-
sionsvermeidung ist der Wi-
derruf des Maklervertrages.
Inzwischen gibt es nahezu
keinen Rechtsstreit um Pro-
visionen, in dem nicht seitens
eines Verbrauchers der Wi-
derruf eines Maklervertrages
erklärt würde. Da jeder Mak-
ler Unternehmer ist, Immo-
bilien typischerweise durch
Verbraucher erworben wer-
den und in dieser Konstellati-
on sämtliche Maklerverträge
mit einem Widerrufsrecht
belastet sind, sofern sie nicht
in den Geschäftsräumen des
Maklers abgeschlossen wur-
den, zwingt der Komplex
der Widerrufsrechte zu einer
sorgfältigen Betrachtung.
Wer dies als lästig empfindet,
sollte sich klarmachen, dass
der Widerruf ein „Totschlag-
argument“ ist: Im Falle eines
wirksamen Widerrufs gibt es
keinenMaklervertrag (mehr).
Und ohne Vertrag gibt es kei-
ne Provision.
Widerrufsrechte
1
Kreativität ist toll, bei der Ge-
staltung der Widerrufsbeleh-
rung jedoch vollständig fehl
am Platze. Es gibt genau eine
korrekte Widerrufsbelehrung,
dies ist der amtliche Text, wie
er in Art. 246a § 1 EGBGB
niedergelegt ist. Dieser Text ist
sprachlich nicht schön, er passt
auch nicht auf die Dienstleis­
tung eines Immobilienmaklers
und doch ist dies der einzig
richtige Text für eine wirksame
Widerrufsbelehrung. Jegliche
Änderung, Streichung oder
Hinzufügung führt im Zweifel
zur Unwirksamkeit der Beleh-
rung.
Um Missverständnisse zu ver-
meiden, sei klargestellt, dass
die im amtlichen Text zur Aus-
füllung vorgesehenen Lücken,
namentlich zumZeitpunkt des
Vertragsschlusses, zu denKon-
taktdaten des Maklers sowie
zur Adresse, an welche derWi-
derruf gerichtet werden muss,
zwingend ausgefüllt werden
müssen, da sonst ebenfalls
keine wirksame Widerrufsbe-
lehrung erfolgt ist.
Ergänzt man diese Pflicht­
angaben noch mit den schon
zum Verständnis sinnvollen
Informationen des Maklerver-
trages (Objekt, Provisionssatz
etc.), so hat man im positiven
Fall anstelle eines konkludent
herzuleitenden Maklerver-
trages einen wirksamen Mak-
lervertrag in Textform, was
wiederum die Akzeptanz und
Zahlungsbereitschaft auf Kun-
denseite signifikant erhöht.
Widerrufsbelehrung
2
Auch der Vertragsabschluss
mit dem Veräußerer unter­
liegt, sofern dieser Verbrau-
cher ist und der Maklervertrag
außerhalb der Geschäftsräume
des Maklers geschlossen wird,
einem Widerrufsrecht. Die
Rechtsprechung ist hier sehr
verbraucherfreundlich: Selbst
wenn ein Verkäufer den Mak-
ler zur Auftragsaufnahme in
das Objekt bestellt, im An-
schluss in den Geschäftsräu-
men des Maklers mit diesem
die Modalitäten eines Ver-
kaufsauftrages erörtert und
einen Vertragsentwurf mit-
nimmt, steht dem Verkäufer
einWiderrufsrecht zu, falls der
Abschluss desMaklervertrages
erst zuhause beim Verkäufer
erfolgt. ImZweifel gilt deshalb:
Lieber einmal zu oft belehren
als einmal zu wenig.
Vertragsschluss außerhalb
der Geschäftsräume
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