Immobilienwirtschaft 4/2018 - page 47

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4.2018
Die Honorarordnung für Archi-
tekten und Ingenieure (HOAI) wird
den Anforderungen, die sich etwa
aus dem Bauvertragsrecht ergeben,
nicht gerecht.
Zu diesem Ergebnis kommt eine
Studie von EY Real Estate. 59 Pro-
zent der 100 befragten Profis gaben
an, dass etwa eine Schärfung der
HOAI-Grundleistungen für ein
besseres Zusammenspiel mit der
Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB) erforderlich
sei. Beim Projektmanagement für
öffentliche und private Bauvorhaben
stellt sich der Studie zufolge bei der
Vertragsgestaltung immer wieder die
Frage: Reicht das Grundleistungsbild
nachHOAI zur Abwicklung des Pro-
jektes aus?
„Die Ordnungsrahmen sind juris­
tisch betrachtet nicht miteinander
verknüpft. In der Praxis gibt es aber
durchaus Bezüge und sie bergen
Widersprüche“, sagt Frank Weißkir-
chen, Executive Director bei der EY
Real Estate GmbH und Autor der
Studie.
Fast jeder Zweite (44 Prozent) der
Befragten sieht relevante Schnitt-
stellen aus dem Grundleistungsbild
der HOAI und den Anforderungen,
die sich aus der VOB ergeben. Diese
widersprechen sich demnach jedoch
in vielen Teilen.
Typische Konfliktfelder zwischen
Architekten, Bauherren und bau-
ausführenden Unternehmen seien,
so die Studie von EY Real Estate,
ein abweichendes Bausoll und zu-
nehmende Nachtragsforderungen.
Beispielsweise wird der Studie zufol-
ge im Planer
auftrag häufig pauschal
auf die Grundleistungsbilder nach
HOAI abgestellt.
Kai Kiefer, Manager bei der EY Real
Estate GmbH, Lehrbeauftragter
an der TH Köln und Co-Autor der
Studie: „Betrachtet man jedoch die
heutigen Anforderungen, sind die
Grundleistungsbilder nicht mehr
zeitgemäß beziehungsweise in Tei-
len anzupassen.“ Bedarf zu Anpas-
sungen sieht er vor allem in den
digitalen Möglichkeiten im Bereich
des Planens und Bauens.
ALLTHINGS KOOPERIERT MIT CONCIERGE SERVICE RAS
Das PropTech Allthings geht eine Kooperation mit dem Technologieunternehmen RAS ein, einem Concierge-Dienstleister am deutschen
Markt. RAS wird seine Leistungen künftig in Form eines elektronischen Concierge über die digitale Prozess-Infrastruktur der Allthings-
Plattform anbieten. Die Auswahl der Partner erfolgt durch RAS.
Mitarbeiter in Firmengebäuden sowie Wohnungsmieter können die Dienst-
leistungen von RAS dann über Allthings beziehen. Das umfasst Reinigungs- oder Reparaturdienstleistungen, aber auch individuelle Serviceangebote
wie Troubleshooting, Ticket- oder Restaurantreservierungen. Chef von RAS ist Raffaele Sorrentino, der den Conciergedienst „Service at any time“ für
Wohnanlagen, Einkaufszentren, Bürohäuser, Kliniken und Altersresidenzen vor sieben Jahren gegründet hat.
Aktuelle Urteile
Präsentiert von:
Werner Dorß,
Rechtsanwalt, Frankfurt/M.
BELEGEINSICHT DURCH MIETER
Darlegungslast des Vermieters bei
bestrittener Heizkostenabrechnung
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2018 -
Az. VIII ZR 189/17 (§ 556 BGB)
Der Bundesgerichtshof trifft grundlegende
Aussagen zur Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast im Zusammenhang mit
der jährlichen Betriebskostenabrechnung
– Heizkosten – bei Wohnraummietverhält-
nissen. Außerdem geht es um den Umfang
der Rechte des Mieters auf Einsicht in die
Ablesebelege auch anderer Verbrauchs-
einheiten. Mieter sind nicht verpflichtet,
„objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte“
vorzutragen. Vielmehr ist der Vermieter in
der Pflicht, die richtige Erfassung, Zusam-
menstellung und Verteilung angefallener
Betriebskosten nachvollziehbar darzulegen.
Der BGH hob dabei die Entscheidungen bei-
der Vorinstanzen auf.
Die Mieter bewohnten weniger als ein
Siebtel der Gesamtwohnfläche eines Wohn-
hauses. Sie sollten nahezu die Hälfte der in
diesem Heizkreis gemessenen Verbrauchs-
einheiten bezahlen. Die Mieter beanstan-
deten dieses als unplausibel und bestritten
den ihnen zugeordneten Verbrauch. Der
BGH betont die Pflicht des Vermieters, die
zutreffende Erfassung, Zusammenstellung
und Zuordnung der angefallenen Heizkos
ten darzulegen. Auf Verlangen der Mieter
ist diesen im Anschluss an die Abrechnung
auch die Einsichtnahme in die Gesamt
abrechnungsunterlagen zu ermöglichen.
PRAXIS
Die Rechte von Wohnraummietern
werden erheblich gestärkt. Das Urteil kon-
kretisiert die korrespondierenden Pflichten
des Vermieters. Für die Belegeinsicht be-
darf es keines „besonderen Interesses“ des
Mieters. Mit diesem Urteil steigen Anforde-
rungen an und Aufwand für den Vermieter
insbesondere bei größeren Wohnanlagen.
RECHT
EY-STUDIE
Bauexperten für Modernisierung der HOAI
Sind die Regelwerke zum Thema Planen und Bauen wi-
dersprüchlich? Es gibt keine Abstimmung zwischen den
Leistungsbildern, zeigt eine Studie von EY Real Estate.
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