Immobilienwirtschaft 9/2017 - page 120

120
VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
FAKTEN:
Ende 2007 wurde die Jahresabrechnung für die Wirtschaftsperiode 2006 durch
Beschlussfassung genehmigt. Auf die Sondereigentumseinheit eines Eigentümers entfiel
eine Nachforderung von über 10.000 Euro. Der Beschluss über die Genehmigung der
Jahresabrechnung wurde von diesem Eigentümer angefochten. Der Verwalter machte
von der Einziehung der berechtigten Nachforderung keinen Gebrauch. Der neue Ver-
walter wurde ermächtigt, Schadensersatzansprüche gegen den Vorverwalter geltend zu
machen. Die Klage der Eigentümergemeinschaft gegen ihn war erfolgreich. Die Eigentü-
mergemeinschaft hat gegen denVorverwalter einen Schadensersatzanspruch. Dieser hat
schuldhaft gegen seine Pflichten aus demehemaligenVerwaltervertrag verstoßen. Er hat
es nämlich unterlassen, den sich aus der beschlossenen Jahresabrechnung für das Jahr
2006 ergebenden Nachzahlbetrag des Hausgeldschuldners einzuziehen. Die Erhebung
der Anfechtungsklage berührt die Leistungspflicht nicht. Dem Verwalter einer Eigen-
tümergemeinschaft muss auch bekannt sein, dass ein laufendes Anfechtungsverfahren
gegen den Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung nicht zu einem
Wegfall der Fälligkeit der Nachzahlbeträge führt.
FAZIT:
Die Erhebung einer Anfechtungsklage ändert nichts an der Verpflichtung des
Eigentümers, ggf. aufgrund der Jahresabrechnung zu leistende Nachzahlungen auch
tatsächlich erbringen zumüssen. Der Verwalter hätte unverzüglich von der ihmerteilten
Einzugsermächtigung Gebrauch machen müssen, um die Verjährung zu verhindern.
Besser aber noch: Er hätte die richterliche Entscheidung erst gar nicht abgewartet, denn
auch Beschlüsse, die gerichtlich angefochten sind, müssen durchgeführt werden.
SCHADENSERSATZ
Verwalterhaftung bei ver-
jährten Hausgeldforderungen
Dem Verwalter einer Eigentümerge-
meinschaft muss bekannt sein, dass
ein laufendes Anfechtungsverfahren
gegen den Beschluss über die Geneh-
migung einer Jahresabrechnung nicht
zu einem Suspensiveffekt führt, der
die Fälligkeit der Nachzahlbeträge
entfallen ließe. Verjähren Nachzah-
lungsansprüche gegen einen Eigentü-
mer, weil der Verwalter von der ihm
übertragenen Einziehungsermächti-
gung keinen Gebrauch gemacht hat,
haftet er entsprechend der Eigentü-
mergemeinschaft auf Schadensersatz.
AG Köln, Urteil v. 08.03.2016, 215 C 146/15
TEILEIGENTUM
Vermietung an Pensionsgäste
Gerade unter dem Gesichtspunkt,
dass die gewerbliche Nutzung der
beiden Teileigentumseinheiten in
der Gemeinschaftsordnung zuge­
lassen ist, ist deren Vermietung an
Pensionsgäste zulässig und weniger
beeinträchtigend als etwa eine Nut-
zung als Einzelhandelsgeschäft oder
Nagelstudio. Ob Gewerbe- oder bau-
rechtliche Genehmigungen für eine
derartige Nutzung erforderlich sind,
ist im wohnungseigentumsrechtlichen
Verfahren bedeutungslos. Der Betrieb
einer Ferienwohnung ist selbst dann
zulässig, wenn die Teilungserklärung
eine Beschränkung der Sondernutzung
zu Wohnzwecken enthält.
AG Erfurt, Urteil v. 25.05.2016, 5 C 63/14
ZUORDNUNG
Rollladengurt und Gurtscheibe
sind Sondereigentum
Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1
WEG stehen Bestandteile des Gebäu-
des im Sondereigentum, die zu den im
Sondereigentum stehenden Räumen
gehören und die verändert, beseitigt
oder eingefügt werden können, ohne
dass dadurch das gemeinschaftliche
Eigentum oder ein auf Sondereigen-
tum beruhendes Recht beeinträch-
tigt oder die äußere Gestaltung des
Gebäudes verändert wird. Dies ist
bei einem Rollladengurt der Fall. Die
Gurtscheibe eines Rollladens ist der
Zugvorrichtung zuzuordnen und steht,
falls nicht anders vereinbart, im Son-
dereigentum des Eigentümers.
AGWürzburg,Beschlussv.12.04.2016,30C820/15WEG
SCHWERBEHINDERUNG
Kein eigenmächtiger
Aufzugseinbau
Ein einzelner Eigentümer darf im
gemeinschaftlichen Treppenhaus
grundsätzlich nur dann einen Perso-
nenaufzug auf eigene Kosten einbau-
en, wenn alle übrigen Eigentümer
zustimmen. Dies gilt auch dann, wenn
der bauwillige Eigentümer aufgrund
einer Gehbehinderung auf den Aufzug
angewiesen ist. Denn der Einbau eines
Personenaufzugs begründet einen
Nachteil für die übrigen Eigentümer.
Er ist mit einem erheblichen Eingriff
in die Substanz des Gemeinschafts
eigentums verbunden und verengt in
aller Regel den im Treppenhaus zur
Verfügung stehenden Platz erheblich.
BGH, Urteil v. 13.01.2017, V ZR 96/16
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
1...,110,111,112,113,114,115,116,117,118,119 121,122,123,124,125,126,127,128,129,130,...148
Powered by FlippingBook