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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
zu Tage. Insoweit sind vor Beschlussfas-
sung über eine Hausmeisterbestellung
mindestens drei Angebote einzuholen. Es
kommt nicht darauf an, ob sich die einge-
holten Angebote im Rahmen des Ortsüb-
lichen bewegen.
Aufgabe des Gerichts ist es nämlich nicht,
zu überprüfen, ob sich die Entscheidung
der Eigentümer (zufällig) in einem sach-
lich angemessenen Spielraum bewegt,
sondern ob die Eigentümer den ihnen
zustehenden Beurteilungsspielraumüber-
schritten haben oder nicht. Eine Auswahl-
entscheidung auf der Basis einer unzurei-
chenden Tatsachengrundlage stellt jedoch
einen Ermessensfehler dar, der die Ungül-
tigerklärung des Beschlusses zur Folge hat.
FAKTEN:
Im vorliegenden Fall wurde die
Beauftragung eines Hausmeisterservices
beschlossen. Bei Beschlussfassung lagen
lediglich zwei Angebote vor. Einer der Ei-
gentümer hatte daraufhin den Beschluss
angefochten. Seine Klage war erfolgreich.
Die Eigentümer haben zwar hinsichtlich
der Frage, ob sie einen Hausmeister an-
stellen undwelchenHausmeisterdienst sie
gegebenenfalls beauftragen, grundsätzlich
einen weiten Ermessensspielraum. Ein
derartiger Ermessensspielraum kann
aber erst durch die Vorlage von mehreren
Alternativangeboten sachgerecht ausge-
übt werden. Denn Schwächen in der
Leistungsbeschreibung treten nur durch
die Einholung von Alternativangeboten
Urteil des Monats:
Hausmeisterbeauftragung erfordert Vergleichsangebote
Bedarf es vor einer Beschlussfassung über eine Auftragserteilung durch die Eigentümergemeinschaft der Einholung
von Vergleichsangeboten, ist es erforderlich, mindestens drei Angebote einzuholen. Geschieht dies nicht, wird die
Auswahlentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen, so dass der gefasste Beschluss für
ungültig zu erklären ist.
LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 19.04.2017, 2-13 S 2/17
FAKTEN:
Die Eigentümer hatten die Jahresabrechnung 2013 mit dem Zusatz „ggf. noch
vorzunehmende Korrekturen sind in der Jahresabrechnung 2014 vorzunehmen“ mehr-
heitlich genehmigt. Der Beschluss wurde von einemEigentümer angefochten. Seine Kla-
ge war erfolgreich. Der Genehmigungsbeschluss über die Jahresabrechnung ist mangels
Bestimmtheit nichtig. Dies gilt insbesondere vor demHintergrund, dass eine Korrektur
in der Jahresabrechnung 2014 gar nicht zulässig ist, da eine Jahresabrechnung eine reine
Einnahmen- und Ausgabenrechnung darstellt. Ohne Einschränkung können allein die
tatsächlich im betroffenen Wirtschaftsjahr erzielten Gesamteinnahmen den tatsächlich
geleisteten Gesamtausgaben dieser Periode gegenübergestellt werden. Die vorgesehene
Korrektur verstieße damit gegen den Grundsatz des § 28 Abs. 3 WEG.
FAZIT:
Es bedarf keiner Diskussion darüber, dass Fehler der aktuellen Jahresabrechnung
nicht in der für das kommende Jahr zu erstellenden Jahresabrechnung korrigiert werden
können. Hieran ändert auch ein „ggf.“ nichts, das allein schon für sich zur Beschlussnich-
tigkeit führt. Unbestimmte Floskeln toleriert die Rechtsprechung aus gutemGrund nicht.
BESCHLUSS ÜBER ABRECHNUNGS-
GENEHMIGUNG
Korrekturvorbehalt kann zur
Nichtigkeit führen
Der Vorbehalt im Beschluss über die
Genehmigung einer Jahresabrech-
nung, ggf. noch erforderliche Korrek-
turen in der Jahresabrechnung der
nächsten Wirtschaftsperiode vorzu-
nehmen, führt zur Gesamtnichtigkeit
des Genehmigungsbeschlusses.
LG München I, Urteil v. 22.09.2016, 36 S 22442/15 WEG
FAZIT:
Aufgabe eines Hausmeisters ist es,
gerade für die „laufende“ Instandhaltung
und Instandsetzung des Gemeinschafts-
eigentums zu sorgen. Dies sollte den Ver-
walter aber nicht zu der Annahme verlei-
ten, er sei ohne Genehmigungsbeschluss
zur Beauftragung eines Hausmeisters er-
mächtigt. Das ist er gerade nicht.
Allerdings ist die Einholung von Ver-
gleichsangeboten abhängig von der an den
Hausmeister zu zahlendenVergütung. Die
Grenzen, ab welcher Höhe Angebote ein-
geholt werden müssen, sind streitig. Nach
Auffassung des LGKarlsruhe ist sie bei ei-
ner Summe von 3.000 Euro überschritten,
nach Auffassung des LG Dortmund erst
bei 5.000 Euro.
Präsentiert von:
Rechtsanwalt Alexander C. Blankenstein
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, Düsseldorf
Wohnungs-
eigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
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