Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Mieter er-
hält seine Provision nicht zurück, denn es
liegt kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2WoVer-
mittG vor. Zwar ist der WEG-Verwalter
mit der Makler GmbH verbunden, aber
nicht im Sinne einer echten Repräsentati-
on des Vermieters gegenüber demMieter.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Wohnungsvermitt-
lungsgesetz steht demWohnungsvermitt-
ler ein Anspruch auf Entgelt dann nicht
zu, wenn der Mietvertrag über Wohnräu-
me geschlossen wird, deren Eigentümer,
Verwalter oder Vermieter eine juristische
Person ist, an der derWohnungsvermittler
rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.
Dasselbe gilt gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 Woh-
nungsvermittlungsgesetz, wenn eine
natürliche oder juristische Person Ei-
gentümer, Verwalter oder Vermieter von
Wohnräumen ist und ihrerseits an einer
juristischen Person, die sich als Woh-
nungsvermittler betätigt, rechtlich oder
wirtschaftlich beteiligt ist.
Der Verwalter muss ordnend und verwal-
tend tätig sein und dem Eigentümer die
Sorge und die Obhut für das Objekt ganz
SACHVERHALT:
Der klagendeMaklerkunde
begehrt von der Makler GmbH die Pro-
vision für die Vermittlung einer Eigen-
tumswohnung zur Vermietung zurück.
Der Vermieter war von der Verwalter
GmbH der Wohnungseigentümerge-
meinschaft (WEG) vertreten worden. Der
Geschäftsführer der Verwalter GmbH ist
aber gleichzeitig auch Gesellschafter der
verklagten Makler GmbH.
Der klagende Kunde verlangt die Provisi-
on zurück, da er die Auffassung vertritt,
die Makler GmbH sei auch Sondereigen-
tumsverwalterin. Mängelkorrespondenz
wurde in der Vergangenheit seitens des
Mieters über die Makler GmbH geführt.
oder teilweise abnehmen. Die Vertretung
des Vermieters beim Abschluss des Miet-
vertrages macht den Vertreter noch nicht
zumVerwalter imSinne von § 2 Abs. 2 Nr.
2 bzw. Nr. 3Wohnungsvermittlungsgesetz.
Auchwird der Verwalter einerWEG selbst
dann nicht zum Verwalter der Wohnräu-
me, wenn er gelegentlich untergeordnete
Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten für
einen Wohnungseigentümer ausführt.
Eine Verwalterstellung für das Sonder
eigentum ist erst dann anzunehmen, wenn
die Wahrnehmung von Verwaltungsauf-
gaben ein solches Gewicht erreicht hat,
dass der Anlass dafür nicht mehr in der
Wohnungsvermittlungstätigkeit gesehen
werden kann, sondern sich als eigenstän-
dige Verwaltungstätigkeit darstellt. Auch
die Mängelanzeige gegenüber der be-
klagten Makler GmbH kann eine andere
Einordnung begründen, denn es handelt
sich hier um Mängel des Gemeinschafts-
eigentums und es war im konkreten Fall
nicht ersichtlich, dass die Makler GmbH
Mängel generell bearbeitete.
FAZIT:
Der Verwalter einer WEG-Anlage
ist nicht per se Verwalter im Sinne von
§ 2 WoVermittG, sondern nur dann,
wenn er für den Vermieter auch die
Wohnung verwaltet. Es ist daher als ma-
kelnder Verwalter darauf zu achten, nur
gewöhnliche WEG-Verwalteraufgaben
zu erledigen.
Ein Verwalter einer WEG-
Anlage ist nicht per se
Verwalter im Sinne von
§ 2 WoVermittG.
«
Verwalter kann Provisionsanspruch haben
1. Die Vertretung des Vermieters beim Abschluss des Mietvertrages macht den Vertreter noch nicht zum Verwalter.
2. Ein Verwalter muss ordnend und verwaltend tätig sein und dem Eigentümer die Sorge und die Obhut für das Objekt
ganz oder teilweise abnehmen.
3. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird nicht zum Verwalter der Wohnräume, wenn er
gelegentlich untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten für einen Wohnungseigentümer ausführt.
4. Eine Verwalterstellung für das Sondereigentum ist erst dann anzunehmen, wenn die Wahrnehmung von Verwaltungs-
aufgaben ein solches Gewicht erreicht hat, dass der Anlass dafür nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit
gesehen werden kann, sondern sich als eigenständige Verwaltungstätigkeit darstellt.
AG Münster, Urteil vom 24.10.2016 – 6 C 2745/16
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9.2017