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4.2017
des § 16a EnEV nicht. Gleichwohl bejaht
der Senat des OLGHammeinenUnterlas-
sungsanspruch aus § 5a Abs. 2 UWG. Es
liege einWettbewerbsverstoß vor, weil den
Verbrauchern in den Anzeigen eine we-
sentliche Information vorenthaltenwerde,
die sie benötigen, um eine informierte ge-
schäftliche Entscheidung treffen zu kön-
nen, und deren Vorenthalten geeignet sei,
den Verbraucher zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er an-
dernfalls nicht getroffen hätte. Außerdem
gebe es keine schutzwürdigen Interessen
des Maklers, solche Informationen vor-
zuenthalten.
FAZIT:
Die Entscheidung des OLG über-
rascht. Vor dem OLG Frankfurt (Az.: 6 U
192/15) und demOLGMünchen (Az.: 6 U
SACHVERHALT:
Ein Makler schaltete in ei-
ner Zeitung eine Anzeige zur Vermietung
einer Drei-Zimmer-Wohnung in Nord-
rhein-Westfalen. Die Anzeige enthielt
aber nicht alle Pflichtangaben zum Ener-
gieverbrauch. Ein Verband mahnte den
Makler ab und forderte ihn zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklä-
rung auf. Der Makler lehnte dies ab, so-
dass der Verband Klage gegen denMakler
erhob.
Innerhalb der Rechtsprechung wird die
Frage von den erstinstanzlichen Gerich-
ten unterschiedlich beantwortet, ob der
Makler zum Adressatenkreis des § 16a
EnEV gehört, wenn dieser in Immobilien-
anzeigen fehlerhafte Angaben zum Ener-
gieausweis macht. Als erstes Obergericht
hatte das OLG Hamm über diese Frage zu
entscheiden.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
DasOLGHamm
führt zwar aus, dass der Immobilienmak-
ler durch § 16a EnEV jedenfalls nicht
unmittelbar verpflichtet würde, da diese
Vorschrift nicht unmittelbar auf Makler
anzuwenden sei. Dennoch handele der
Makler wettbewerbswidrig im Sinne von
§ 5a Abs. II UWG, da dem Verbraucher
wesentliche Informationen vorenthalten
würden.
Nach Auffassung des OLG hat der Makler
zwar nicht gegen die Vorschrift des § 16a
Abs. 1 EnEV selbst verstoßen. Denn nach
dem Wortlaut der Norm sind Adressaten
der Informationspflicht der Verkäufer, der
Vermieter, der Verpächter bzw. der Lea-
singgeber. Eine Verpflichtung von Mak-
lern ergibt sich jedoch aus dem Wortlaut
4725/15) sind aber weitere Verfahren an-
hängig, sodass die Frage nach wie vor um-
stritten bleibt. Es ist noch unklar, ob auch
diese Senate einenUnterlassungsanspruch
wegen eines wettbewerbswidrigenVerhal-
tens des Maklers bejahen. Eine gefestigte
herrschende Rechtsprechung zu dieser
Thematik existiert jedenfalls weiterhin
nicht. Insofern wird man die weiteren
Entscheidungen abwarten müssen, und
man kann Maklern nur raten, die Infor-
mationspflicht vorerst zu beachten und
alle Pflichtangaben zumEnergieverbrauch
zu machen.
«
Anzeigen ohne Angaben zum Energieverbrauch als Wettbewerbsverstoß?
Schaltet ein Immobilienmakler eine Immobilienanzeige, die nicht die Pflichtangaben zum Energieverbrauch
nach § 16 Abs. 1 EnEV enthält, so handelt er wettbewerbswidrig i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG.
OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2016, Az. 4 U 137/15
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
Die Rechtsprechung zum
Thema „Offenbarungs-
pflichten des Maklers“
ist uneinheitlich.