Immobilienwirtschaft 12/2017 1/2018 - page 44

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
gen eines Verstoßes gegen § 16a EnEV zu.
Die Vorschrift verpflichte Verkäufer und
Vermieter vor dem Verkauf oder der Ver-
mietung einer Immobilie in Inseraten in
kommerziellen Medien zu Angaben über
den Energieverbrauch, wenn zu diesem
Zeitpunkt ein Energieausweis vorliege.
Der Immobilienmakler sei nicht Adressat
dieser Informationspflicht. Ein anderes
Verständnis ergebe sich weder aus den
Gesetzesmaterialien noch bei gebotener
richtlinienkonformer Auslegung.
Zwar sehe Art. 12 Abs. 4 der EU-Richtlinie
2010/31/EUüber die Gesamtenergieeffizi-
enz von Gebäuden Informationspflichten
vor, die auch den Immobilienmakler nicht
ausnehmen. Eine entsprechende Ver-
pflichtung könne durch § 16a EnEV ent-
gegen dem klarenWortlaut der Vorschrift
aber nicht durch eine richtlinienkonforme
Auslegung begründet werden. Unter dem
SACHVERHALT:
In drei unterschiedlichen
Verfahren klagte die Deutsche Umwelt-
hilfe wegen fehlender Angaben, die im
Energieausweis enthalten sind, gegen
Makler aufgrund von Zeitungsanzeigen,
da sie darin einen Verstoß gegen § 16a der
Energieeinsparverordnung (EnEV) sah.
In den Inseraten fehlten Angaben zur Art
des Energieausweises, zum wesentlichen
Energieträger für die Heizung des Wohn-
gebäudes, zum Wohngebäudebaujahr
oder zur Energieeffizienzklasse. Die Deut-
sche Umwelthilfe forderte von den beklag-
ten Maklern, es zu unterlassen, Anzeigen
für die Vermietung oder den Verkauf von
Immobilien, für die ein Energieausweis
vorliegt, ohne die in § 16a EnEV vorgese-
henen Pflichtangaben zu veröffentlichen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Landgericht
Münster hatte den beklagten Makler an-
tragsgemäß verurteilt; die Landgerichte
Bielefeld und München II wiesen die je-
weiligen Klagen hingegen ab. In zweiter
Instanz waren alle Klagen der Deutschen
Umwelthilfe erfolgreich. Der BGH hat
in zwei Verfahren die Revisionen der
beklagten Immobilienmakler zurückge-
wiesen, im dritten Verfahren hat er die
Entscheidung aufgehoben und die Sache
zurückverwiesen, weil eine Beweisaufnah-
me dazu erforderlich war, ob bei der da-
maligen Schaltung der Anzeige ein Ener­
gieausweis vorlag.
Nach Auffassung des BGH steht der
Klägerin allerdings kein Unterlassungs­
anspruch nach § 3a des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG) we-
Gesichtspunkt einer Irreführung der Ver-
braucher durchVorenthaltenwesentlicher
Informationen könne die Umwelthilfe die
Makler aber nach § 5a Abs. 2 UWG mit
Erfolg inAnspruch nehmen, entschied der
BGH. Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/
EU folge die Pflicht des Maklers, erforder-
liche Angaben zum Energieverbrauch in
das Inserat aufzunehmen.
FAZIT:
Der Makler ist zwar nicht Adressat
der Informationspflicht, wird aber gleich-
wohl nun zur Angabe der Informationen
verpflichtet.
Zu den erforderlichen Informationen, die
angeführt werden müssen, gehören dem-
nach die Art des Energieausweises, der
wesentliche Energieträger, das Baujahr des
Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse
und derWert des Endenergiebedarfs oder
Endenergieverbrauchs.
«
Makler müssen Energieverbrauch in Inseraten angeben
Immobilienmakler sind verpflichtet, in Immobilienanzeigen Angaben zur Art des Energieausweises, zum
wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes, zur Energie-
effizienzklasse und zum Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs zu machen.
BGH, Urteile vom 05.10.2017, Az.: I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17
Liegt zum Zeitpunkt
der Maklerleistung
ein Energieaus-
weis vor, muss
der Makler dessen
Informationen auch
verbreiten.
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