Immobilienwirtschaft 12/2017 1/2018 - page 45

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nicht geklärt. Die Gemeinschaft meinte,
ihr stünden noch Zinsen zu bis zur rechts­
kräftigen Entscheidung des Landgerichts.
Zu Recht.
Der Beschluss über die Erhebung der Son­
derumlage war bis zu der Berufungsent­
scheidung des Landgerichts, wonach der
Beschluss endgültig für unwirksamerklärt
wurde, zunächst wirksam und bildete die
Rechtsgrundlage für die Forderung der
Gemeinschaft. Bis zu diesem Zeitpunkt
musste der Eigentümer den ursprünglich
von der Gemeinschaft eingeklagten Betrag
tatsächlich auch verzinsen.
FAZIT:
KlassischerpraxisrelevanterParade­
fall: Das Gericht hat die Bestimmung des
FAKTEN:
Der Verwalter ist laut Gemein­
schaftsordnung ermächtigt, rückständige
Hausgelder namens der Gemeinschaft
gerichtlich geltend zu machen. In einer
Eigentümerversammlung wurde die Er­
hebung einer Sonderumlage beschlossen.
Ein Eigentümer leistete keine Beiträge zur
Sonderumlage. Der Verwalter hatte Zah­
lungsklage erhoben. Das erstinstanzliche
Gericht hatte den Eigentümer zur Zahlung
verurteilt. Allerdings hatte dieser den Be­
schluss erfolgreich angefochten. Auch die
Berufung der übrigen Eigentümer blieb
erfolglos. Der Rechtsstreit bezüglich der
Zahlungsklage wurde daraufhin in der
Hauptsache für erledigt erklärt. Aller­
dings war das Schicksal der Zinsen noch
Entscheidung des Monats:
Von der (möglicherweise) langen Gültigkeit eines ungültigen Beschlusses
Ein Beschluss ist so lange gültig, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird. Abzustellen ist dabei nicht auf den Zeitpunkt
einer erstinstanzlichen Entscheidung, sondern auf die unanfechtbare Entscheidung des mit Berufung oder Revision be-
fassten Gerichts. Wurde der Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage für ungültig erklärt, ist der Zins
anspruch der
Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft begründet.
LG Düsseldorf, Urteil v. 31.05.2017, 25 S 52/160
FAKTEN:
Der für die zentrale Heizungsanlage erforderliche Betriebsstrom wird vorlie­
gend über den Allgemeinstromzähler erfasst. Der Betriebsstrom ist nicht in der Heiz­
kostenabrechnung, sondern in der Position Allgemeinstrom berücksichtigt. Insoweit
wird er in den Einzelabrechnungen umgelegt. Ein Eigentümer hat den Beschluss über
die Genehmigung der Jahresabrechnung sowie die ihn betreffende Einzelabrechnung
hinsichtlich der Heizkostenabrechnung angefochten. Die Klage hatte Erfolg. Wird der
Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Strom­
zähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf
entfällt. Nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung müssen die Kosten des Be­
triebs der zentralen Heizungsanlage jedenfalls teilweise verbrauchsabhängig verteilt
werden. Dazu zählen auch die Kosten des Betriebsstroms.
FAZIT:
Fehlt ein Zwischenzähler zur Erfassung des Betriebsstroms, entspricht es der herr­
schenden Meinung, die Schätzung auf einen Bruchteil der Brennstoffkosten zu stützen
und zirka fünf Prozent davon in Ansatz zu bringen.
HEIZKOSTENABRECHNUNG
Betriebsstrom muss notfalls
geschätzt werden
In der Jahresabrechnung müssen die
Kosten des Betriebsstroms der zentra-
len Heizungsanlage nach Maßgabe der
Heizkostenverordnung verteilt werden.
Wird der Betriebsstrom nicht über
einen Zwischenzähler, sondern über
den allgemeinen Stromzähler erfasst,
muss geschätzt werden, welcher Anteil
am Allgemeinstrom hierauf entfällt.
BGH, Urteil v. 03.06.2016, V ZR 166/15
§ 23 Abs. 4 WEG zu beachten: Der Be­
schluss ist so lange gültig, bis er rechtskräf­
tig für ungültig erklärt ist. Mag das Gericht
auch der Auffassung sein, der zugrunde
liegende Beschluss sei ungültig, muss es
den Eigentümer jedoch antragsgemäß
zur Zahlung verurteilen. Ein Beschluss ist
noch so lange gültig, bis die Entscheidung
des Amtsgerichts rechtskräftig ist. Dies ist
sie nach Ablauf einesMonats, so keine Be­
rufung eingelegt wird. Wird andererseits
von den übrigen beklagten Eigentümern
Berufung eingelegt, tritt Rechtskraft erst
dann ein, wenn anschließend das Land­
gericht die Berufung zurückgewiesen hat
und Rechtsmittel gegen diese Entschei­
dung nicht in Betracht kommen.
Präsentiert von:
Rechtsanwalt Alexander C. Blankenstein
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, Düsseldorf
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