Immobilienwirtschaft 12/2017 1/2018 - page 47

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2-01.2018
FAKTEN:
DieWohnungseingangstürenwaren aufgrund ihres Alters nicht mehr in bestem
Zustand. Im Protokoll einer Eigentümerversammlung ist Folgendes vermerkt: „… Die
Gemeinschaft hatte keine Einwände, wenn Dr. S. seine Wohnungseingangstür durch
eine Brandschutztür ersetzt …“ Der Wohnungseigentümer Dr. S. hatte daraufhin eine
neue Eingangstür nebst neuer Zarge eingebaut. Ein anderer Eigentümer ist der Auf­
fassung, es handele sich um eine ungenehmigte bauliche Veränderung. Seine Klage
hatte jedoch keinen Erfolg. Sie wurde bereits als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich
der Wohnungseingangstür nebst Türzarge handele es sich um notwendiges Gemein­
schaftseigentum, sodass aufgrund der Gemeinschaftsbezogenheit gemäß § 10 Abs. 6
Satz 3 HS 1 WEG eine „geborene“ Ausübungskompetenz der Eigentümergemeinschaft
vorliege. Nur diese sei prozessführungsbefugt. Die Wohnungseingangstüren stünden
grundsätzlich im gemeinschaftlichen Eigentum. Der klagende Eigentümer sei daher
mangels Ausübungskompetenz nicht berechtigt, in das Gemeinschaftseigentum und
die „geborene“ Ausübungskompetenz der Gemeinschaft einzugreifen.
FAZIT:
Stets dann, wenn ein Eigentümer durch seine bauliche Veränderung in die Sub­
stanz bestehenden Gemeinschaftseigentums eingreift und insoweit nicht nur die Besei­
tigung der baulichen Veränderung, sondern auch die Wiederherstellung des ursprüng­
lichen Zustands des Gemeinschaftseigentums in Rede steht, ist der einzelneWohnungs­
eigentümer nicht zur Anspruchsverfolgung berechtigt. Hier handelt es sich vielmehr um
eine so genannte „geborene“ Ausübungskompetenz der Eigentümergemeinschaft gemäß
§ 10 Abs. 6 Satz 3 HS 1 WEG.
KLAGE AUF BESEITIGUNG EINER
BAULICHEN VERÄNDERUNG
Zur Prozessführungsbefugnis
des einzelnen Eigentümers
Handelt es sich um notwendiges
Gemeinschaftseigentum, das ein
Wohnungseigentümer ungenehmigt
baulich verändert – hier: Austausch
der Wohnungseingangstür –, ist auf-
grund der Gemeinschaftsbezogenheit
nach § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 1 WEG eine
„geborene“ Ausübungskompetenz
der Wohnungseigentümergemein-
schaft gegeben, sodass nur diese im
Hinblick auf ein Rückbaubegehren
prozessführungsbefugt ist.
AG Bremen, Urteil v. 31.03.2017, 29 C 10/17
PROTOKOLLBERICHTIGUNG
Protokollierte Abstimmung
hat nicht stattgefunden
Weist der Inhalt eines Versammlungs-
protokolls einen Abstimmungsvorgang
aus, der nicht stattgefunden hat, wur-
de vom Versammlungsleiter aber ein
entsprechender Beschluss verkündet,
fehlt einer Klage auf Protokollberich-
tigung das Rechtsschutzbedürfnis. Da
durch die Verkündung ein Beschluss
zustande gekommen ist, muss An-
fechtungsklage erhoben werden, um
dessen Gültigkeit zu überprüfen. Da
die Beschlüsse wirksam sind, kommt
der nur auf die Änderung der jeweils
protokollierten Feststellung zum Ab-
stimmungsvorgang gerichteten Klage
keinerlei Bedeutung zu.
LG Frankfurt/Main, Urteil v. 23.12.2016, 2-13 S 100/15
VERWALTERBESTELLUNG
Protokoll: Unterzeichnung
bei kleinem Beirat
Besteht der Verwaltungsbeirat einer
Wohnungseigentümergemeinschaft
lediglich aus einer Person und hat
das Grundbuchamt hiervon gesicherte
Kenntnis, so wird die Bestellung des
Verwalters durch eine lediglich von
dem Versammlungsleiter und dem
Verwaltungsbeirat unterschriebene
Niederschrift über den in der Ver-
sammlung gefassten Beschluss nicht
in ausreichendem Maße geführt. Die
Niederschrift muss in diesem Fall von
einem weiteren Wohnungseigentümer
unterschrieben werden.
KG Berlin, Beschluss v. 20.01.2015, 1 W 580/14
ZWECKBESTIMMUNGSWIDRIGE
NUTZUNG VON EINHEIT
Unterlassungsanspruch
verjährt nicht
Wird eine Teileigentumseinheit zweck-
widrig als Wohnraum genutzt, verjährt
der Unterlassungsanspruch der üb-
rigen Eigentümer nicht, solange diese
Nutzung anhält, auch wenn die Einheit
vermietet ist. Der Anspruch auf Unter-
lassung der langjährigen zweckwid-
rigen Nutzung einer Teileigentums­
einheit als Wohnraum ist in der Regel
jedenfalls dann nicht verwirkt, wenn
in jüngerer Zeit eine Neuvermietung
zu Wohnzwecken erfolgt ist. Dann
konnte sich der Anspruchsgegner nicht
darauf einstellen, dass das Recht nicht
mehr geltend gemacht wird.
BGH, Urteil v. 08.05.2015, V ZR 178/14
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