Immobilienwirtschaft 5/2016 - page 34

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
ENTSCHEIDUNG:
Das Landgericht Traun-
stein verurteilt den Makler antragsgemäß
zur Unterlassung und Erstattung der gel-
tend gemachten Abmahnkosten. Bei der
Vorschrift des § 16 a EnEV handele es sich
nach der Meinung des LG Traunstein um
eine Marktverhaltensregel. Insofern tref-
fen auch Makler die dort festgelegten In-
formationsverpflichtungen.
Auch wenn die Vorschrift des EnEV
Makler nicht ausdrücklich benennt,
so sind diese doch bei einer gebotenen
richtlinienkonformen Auslegung der
Vorschrift in diese miteinzubeziehen,
denn die Vorschrift würde leerlaufen,
SACHVERHALT:
Das auf Unterlassung und
Zahlung vonAbmahnungskosten verklag-
teMaklerunternehmen wies in seiner An-
zeige zum Verkauf einer Immobilie zwar
auf das Vorhandensein eines Energieaus-
weises sowie den wesentlichen Energie-
träger für die Heizung des Gebäudes und
den Endenergieverbrauch hin, zur Art
des Energieausweises und zum Baujahr
des Gebäudes fehlten jedoch Angaben in
der Anzeige.
Der Makler trat der Klage imWesent-
lichenmit demArgument entgegen, § 16 a
EnEV sei schon gar nicht auf die Berufs-
gruppe der Makler anzuwenden.
wenn Makler nicht zur Angabe der Infor-
mationen gemäß § 16 a EnEV verpflichtet
wären. Es seien, so das Gericht, ja gerade
Maklerunternehmen, die die Immobilien
anbieten und daher für die „Verkäufer,
Vermieter, Verpächter und Leasinggeber“
tätig werden.
HINWEIS:
Das Gericht folgt der Rechtspre-
chung anderer Gerichte, auf die in der Ur-
teilsbegründung auch Bezug genommen
wird (unter anderm LG Würzburg, Urteil
vom 10.09.2015 – 1 HKO 1046/15). Le-
diglich das bereits kommentierte Urteil
des LG Gießen vom 11.09.2015 hat in sei-
ner Entscheidung die Einbeziehung eines
Maklers in den Anwendungsbereich des
§ 16 a EnEV verneint.
§ 16 a I EnEV stellt ausdrücklich auf
den „Verkäufer“ der Immobilie und nicht
auf den Eigentümer ab, was zutreffend
dem Schutzzweck der Norm entspricht.
Makler können daher als Personen, die
den Verkauf betreiben, dem § 16 a EnEV
zugeordnet werden. Es ist daher anzu-
raten, in Anzeigen in Medien aller Art,
insbesondere in Zeitungen, Zeitschriften
oder im Internet, tatsächlich die Pflichtan-
gaben des § 16 a EnEV zu veröffentlichen
und mit anzugeben.
Die Vorschriften über die Pflicht-
angaben der EnEV stellen auch
Verhaltensregeln für den Makler
dar, nicht nur für den Verkäufer.
«
Makler müssen Pflichtangaben zum Energieverbrauch machen
Die Vorschriften über die Pflichtangaben der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) stellen Verhaltensregeln
für den Makler dar. Im Lichte der RL 2010/31/EU sind Makler in den Anwendungsbereich des § 16a EnEV neben den
dort explizit aufgeführten Gruppen der Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber einzubeziehen.
ACHTUNG! Entscheidung entgegen dem bereits kommentierten Urteil LG Gießen vom 11.09.2015.
LG Traunstein, Urteil vom 12.02.2016 – 1 HK O 3385/15
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