Immobilienwirtschaft 5/2016 - page 39

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5.2015
stimmten Frist (sog. Schonfristzahlung) zwar eine fristlose, nicht
aber eine (hilfsweise erklärte) ordentliche Kündigung unwirksam
machen. Künftig soll die Nachzahlung derMiete auch die ordent-
liche Kündigung gegenstandslos machen, sodass der Erhalt der
Wohnung für den Mieter gesichert ist.
AB WANN GELTEN DIE NEUEN VORSCHRIFTEN ZUM MIETRECHT?
Der
Gesetzentwurf sieht vor, dass die neuenRegelungen amerstenTag
des Monats nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
treten. Allerdings steht das Gesetzgebungsverfahren erst amAn-
fang, sodass dieser Zeitpunkt noch nicht prognostiziert werden
kann. Nach der nun anstehenden Abstimmung zwischen den be-
teiligtenMinisterien muss der endgültige Entwurf zunächst vom
Bundeskabinett beschlossen werden, bevor er in den Bundestag
eingebracht wird. Die dortigen Beratungen werden voraussicht-
lich einige Monate in Anspruch nehmen. Zudem ist damit zu
rechnen, dass sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch
Änderungen ergeben werden.
ECHO DER VERBÄNDE GESPALTEN
Haus & Grund lehnt die ge-
planten Neuregelungen ab. Private Kleinvermieter würden zu-
gunsten anonymer Großvermieter verdrängt, sagte Kai Warne-
cke, Hauptgeschäftsführer von Haus & Grund Deutschland.
Der Deutsche Mieterbund hat die geplanten Neuregelungen
im Grunde begrüßt, sieht aber noch Nachbesserungsbedarf. So
sei nicht akzeptabel, dass ein altersgerechter Umbau zu einer
Modernisierungsmieterhöhung berechtigen soll. Die geplanten
Änderungen bei der Modernisierungsmieterhöhung gehen dem
Verband nicht weit genug. Mieterhöhungen nach Modernisie-
rungen sollten allein im Rahmen der ortsüblichen Vergleichs-
miete erfolgen. Zumindest aber müsse die Obergrenze auf sechs
Prozent derModernisierungskosten und zwei Euro proQuadrat-
meter begrenzt werden.
Wege, neue Zahlen
MODERNISIERUNGSUMLAGE NUR NOCH ACHT PROZENT
Moderni-
sierungskosten sollen künftig nur noch inHöhe von acht Prozent
jährlich (aktuell: elf Prozent) auf die Mieter umgelegt werden
können. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, die Umlage von
Modernisierungskosten auf drei Euro je Quadratmeter innerhalb
von acht Jahren zu begrenzen (Kappungsgrenze für Modernisie-
rungen). Eine neue Härtefallklausel soll zudem sicherstellen, dass
Mieter nicht mehr als 40 Prozent des Haushaltseinkommens für
Miete und Heizkosten aufwenden müssen.
VomTisch ist der Plan, dass Vermieter die Modernisierungs-
kosten nur noch bis zu deren Amortisation auf die Mieter um-
legen können.
EINFACHERE BERECHNUNG DER MODERNISIERUNGSUMLAGE
Ein
vereinfachtes Verfahren für die Berechnung der Modernisie-
rungsumlage bzw. Modernisierungsmieterhöhung soll Vermie-
tern Modernisierungsmaßnahmen erleichtern. Bei Kosten von
höchstens 10.000 Euro sollen Vermieter 50 Prozent für Erhal-
tungsaufwand abziehen und den Rest als Modernisierungskos-
ten umlegen können. Bei dieser Berechnung sollen Fördermittel
nicht mehr zugunsten der Mieter berücksichtigt werden. Zudem
sollen sich Mieter in diesem Fall nicht auf die neue Obergrenze
von drei Euro pro Quadratmeter innerhalb von acht Jahren oder
die Härtefallregelung berufen dürfen.
ALTERSGERECHTER UMBAU ALS MODERNISIERUNG
Der altersge-
rechte Umbau der Wohnung soll künftig als Modernisierung
gewertet werden. Folge wäre, dass der Vermieter dann als Mo-
dernisierungsmieterhöhung acht Prozent der Umbaukosten auf
die Jahresmiete aufschlagen kann.
SCHONFRISTZAHLUNG SOLL AUCH ORDENTLICHE KÜNDIGUNG
HEILEN
Nach derzeitiger Rechtslage kann ein Mieter, dem der
Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges gekündigt worden ist, mit
einer vollständigen Zahlung der Rückstände innerhalb einer be-
«
Dirk Hammes, Freiburg
Modernisierungskosten sollen
künftig nur noch in Höhe von
8 Prozent jährlich (aktuell:
11 Prozent) auf die Mieter
umgelegt werden können.
8
%
Bei Kosten von höchstens 10.000 Euro sollen Vermieter
50 Prozent für Erhaltungsaufwand abziehen und den Rest als
Modernisierungskosten umlegen können.
10.000
1...,29,30,31,32,33,34,35,36,37,38 40,41,42,43,44,45,46,47,48,49,...76
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