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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
TITELTHEMA
BAUSTELLE
Mietrechtsreform: Neue
Der Gesetzentwurf für die nächste Miet-
rechtsänderung steht. Der von Bundes-
justizminister Heiko Maas (SPD) vorgelegte
Entwurf sieht unter anderem Änderungen
bei der Wohnfläche, der Modernisierungs-
mieterhöhung und beim Mietspiegel vor
und wird nun den anderen Ressorts zur
Abstimmung zugeleitet.
B
undesjustizminister Heiko Maas hat den ursprünglich
bereits für Herbst 2015 angekündigten Gesetzentwurf
für weitere Änderungen im Mietrecht vorgelegt. Der
Referentenentwurf des „Gesetzes zur weiteren Novellie-
rung mietrechtlicher Vorschriften“ (Zweites Mietrechts-
novellierungsgesetz - 2. MietNovG) sieht folgende Änderungen
im Mietrecht vor:
WOHNFLÄCHE: IST-ZUSTAND SOLL MASSGEBLICH SEIN
Für Miet-
erhöhungen und Betriebskostenabrechnungen soll künftig kraft
Gesetzes immer die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich sein
und nicht die im Mietvertrag vereinbarte. In der Vergangenheit
hat der BGH bei Abweichungen von höchstens zehn Prozent der
Vereinbarung im Mietvertrag den Vorrang gegeben; für die Be-
rechnung von Mieterhöhungen ist der BGH im November 2015
allerdings schon von dieser Linie abgerückt und hat die tatsäch-
liche Wohnfläche für maßgeblich erklärt.
Unterschreitet die tatsächliche Wohnfläche die im Mietver-
trag vereinbarte ummehr als zehn Prozent, soll dies künftig stets
einenMangel darstellen, der die Gebrauchstauglichkeit derMiet-
sache erheblichmindert und zu einerMietminderung berechtigt.
Weicht die Wohnfläche weniger als zehn Prozent zulasten des
Mieters von der im Mietvertrag vereinbarten Fläche ab, soll die
Beweislast, dass die Tauglichkeit gemindert und deshalb eine
Minderung gerechtfertigt ist, beim Mieter liegen.
Zudemsoll klargestellt werden, dass die VertragsparteienVer-
einbarungen zur Berechnung der Wohnfläche treffen können.
Fehlt eine Vereinbarung hierzu, sollen für Gebäude, die bis 2003
bezugsfertig waren, die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungs-
verordnung maßgeblich sein; für neuere Gebäude soll sich die
Berechnung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung
richten. Die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Terrassen
und Dachgärten sollen – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen
zwischen Vermieter und Mieter – stets zu einem Viertel anzu-
rechnen sein.
MIETSPIEGEL: LETZTE ACHT JAHRE SOLLEN MASSGEBLICH SEIN
Bei
der Erstellung vonMietspiegeln sollen künftig die Mietpreise der
letzten acht Jahre berücksichtigt werden. Nach derzeitiger Rechts-
lage werden die Preise der letzten vier Jahre in die Betrachtung
einbezogen. Ursprünglich plante der Justizminister, die Preise der
letzten zehn Jahre in den Mietspiegel einfließen zu lassen, was
jedoch bei Immobilienverbänden und der Union auf Ablehnung
gestoßen war. Zudem soll der qualifizierte Mietspiegel aufgewer-
tet werden. Die Anforderungen an qualifizierteMietspiegel sollen
konkretisiert werden. Ferner soll künftig vermutet werden, dass
es sich um einen qualifiziertenMietspiegel handelt, wenn die zu-
ständige Behörde sowie die Interessenvertreter der Vermieter und
Mieter diesen als qualifiziert anerkannt haben. Schließlich soll der
qualifizierteMietspiegel vor Gericht künftig wie ein gerichtliches
Sachverständigengutachten behandelt werden.
Unterschreitet die tatsächliche Wohnfläche die im
Mietvertrag vereinbarte um mehr als 10 Prozent,
soll dies künftig stets einen Mangel darstellen!
10
%
8
Jahre
Bei der Erstellung von Mietspiegeln
sollen künftig die Mietpreise der
letzten 8 Jahre berücksichtigt werden.
Karte: Rainer Lesniewski/shutterstock.com