IMMOBILIENWIRTSCHAFT 11/2016 - page 60

60 SZENE
BUNDESGERICHTSHOF
Verbot von Energiesparlampen mit
überhöhtem Quecksilbergehalt
BGH, Urteil vom 21.09.2016 – I ZR 234/15,
(§ 5 I S.1 ElektroG a.F. / §§ 3, 4 ElektroStoffV)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Energiespar-
lampen mit zu hohem Schadstoffgehalt nicht vertrieben
werden dürfen. Der deutlich überhöhte Quecksilbergehalt
widerspricht nicht nur abfallwirtschaftlichen Zielen, son-
dern gefährdet auch die Verwender dieser Leuchtmittel,
vor allem in geschlossenen Räumen.
Geklagt hatte ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband,
der beanstandet hatte, dass bestimmte Energiesparlampen
eines Herstellers im Jahre 2012 die zulässigen Grenzwerte
deutlich überschritten hatten. Leuchtmittel dieses Typs wa-
ren in großen Stückzahlen verkauft worden. Bei Proben
wurden die zulässigen Grenzwerte nach altem Recht um
etwa das Doppelte überschritten. Eine konkrete Gesund-
heitsgefahr wurde vor allem darin gesehen, wenn das Glas-
gehäuse der Leuchtmittel – etwa bei Auswechslung nach
Defekt – beschädigt wird. Der BGH bestätigte hierbei die
Entscheidungen beider Vorinstanzen.
PRAXIS:
Im Zusammenhang mit der Energiewende und den
Bestrebungen zur Einsparung von Energie spielt auch die
elektrische Beleuchtung nach dem Willen des Gesetzgebers
eine bedeutsame Rolle. Dies zeigt sich u. a. an dem ge-
setzlichen Verbot konventioneller Glühlampen. In der Folge
haben Energiesparlampen für die Beleuchtung in Gebäuden
unterschiedlicher Nutzung wesentlich an Bedeutung und
somit auch an Marktanteilen gewonnen.
Der Fall zeigt ähnlich der Thematik um die Trinkwasserhygi-
ene (Legionellenschutz) ein Spannungsfeld zwischen Ener
gieeinsparung und anderen Zielvorgaben, wie vorliegend
dem Gesundheits- und Verbraucherschutz. Defekte Leucht-
mittel sollten nicht über den Hausmüll entsorgt werden.
Aktuelles Urteil
Präsentiert von:
Werner Dorß,
Rechtsanwalt, Frankfurt/M.
RECHT
Technologie, IT & Energie
Grafik: Immobilienwirtschaft; Quelle: Zentraler Immobilienausschuss (ZIA) und Ernst & Young (EY) Real Estate, Umfrage Oktober 2016
Berlin ist Start-up-
Hochburg in Deutschland
Im Rahmen einer Untersuchung wurden 114 Tech-
nologie-Start-ups jeweils mit Gründungsjahr, Unter-
nehmensschwerpunkt und Gründungsort erfasst. Zum
größten Teil wurden die teilnehmenden Unternehmen
in den vergangenen drei Jahren ins Leben gerufen.
Rund 42 Prozent der jungen Unternehmen
(48 Start-ups) gründeten sich im Raum
Berlin. Dahinter folgt Bayern mit einem
Anteil von 18 Prozent (21 Start-ups), die
Unternehmen haben sich hier überwie-
gend im Raum München angesiedelt.
Hamburg belegt mit zehn Unterneh-
men den dritten Platz im Ranking
der Digital-Standorte.
BERLIN
HAMBURG
BAYERN
(München)
48
21
10
00
Anzahl
der Start-ups
1...,50,51,52,53,54,55,56,57,58,59 61,62,63,64,65,66,67,68,69,70,...84
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