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1.2016
Möglich ist aber auch die Übernahme
vonAblesung undHeizkostenabrechnung
durch die Immobilienunternehmen selbst.
Mit diesen Daten könnten alle jeweiligen
Dateneigner verstärkt arbeiten. Denn da-
mit kannman sich vomWettbewerb diffe-
renzieren oder neue Leistungen anbieten.
Denn Verbraucher und Mieter erwarten
noch serviceorientiertere Informationen
und wollen diese direkt inMieterportalen
verfügbar haben. Gefragt sind in diesem
Zusammenhang auch grafische Auswer-
tungen oder Handlungsempfehlungen zur
Optimierung des Verbraucherverhaltens.
An transparenten Mieterportalen wird
wohl keiner der aktuellen Marktbetei-
ligten in Zukunft vorbeikommen. Hier
verspricht die Digitalisierung ein Schlüs-
sel zur Vermeidung der aktuellen Fallen in
dem lukrativen Geschäft mit der Heizko-
stenabrechnung zu werden.
«
Frank Urbansky, Leipzig
KOMMENTAR
Die Tücken der Abrechnung
Ein häufiger Fehler ist es, dass die Zählerstände nicht abgelesen oder die
Daten, die bei einer Ablesung erhoben wurden, nicht verwendet werden.
Wir Verbraucherschützer können nicht genau sagen, warum das passiert.
Aber es passiert. Insbesondere tritt dies häufig bei Kunden mit hohen
Energieverbräuchen auf.
Teilweise erfolgt die Abrechnung erst zwei oder gar drei Jahre nach
dem Lieferbeginn. Die Energiepreise sind dann regelmäßig höher als vor
dieser Zeitspanne. Daran ändern auch die derzeit sinkenden Heizölpreise
wenig, weil davon die Energiepreise kaum berührt sind. Dagegen hilft nur
genaues Nachprüfen, ob die abgelesenen Werte auch auf der Rechnung
erscheinen.
Bei technisch veralteten Einrohrheizsystemen, die sich häufig im Bestand
bei Verbrauchern befinden, kann man wenig machen. Hier gibt es häufig
mit dem so genannten thermischen Abgleich Probleme. Eine spezielle
Wohnung kann dann verbrauchsseitig ganz schlecht dastehen – die Mieter
oder Besitzer müssen häufig deutlich mehr zahlen als andere im gleichen
Haus. Durch Mangel beim thermischen Abgleich verbrauchen sie nach den
Ablesevorrichtungen scheinbar mehr Energie, als sie tatsächlich abge-
nommen haben. Einen entsprechenden Nachweis über einen fehlenden
thermischen Abgleich kann man nur sehr schwer und mit erheblichem
technischen Aufwand führen.
Wohnungen mit smarten Heizungszählern könnten dieses Problem in der
Zukunft ausschließen. Dann gibt es eine Ablesung im eigentlichen Sinne
nicht mehr. Wenn der Kunde dann die Rechnung bemängelt, ist es der
Messdienstleister, der etwaige fehlerhafte Werte zu erklären hat. Er muss
in diesem Fall seine komplette Messreihe und die Art und Weise, wie sie
zustande gekommen ist, offenlegen. Für den Verbraucher dürfte dennoch
das Problem bestehen, dann die Messreihe als fehlerhaft darzustellen.
Eigenablesungen des Verbrauchers helfen in diesem Zusammenhang
nicht weiter, da ihnen in einem Rechtsstreit kein Beweiswert zukommt. Es
zählen nur unbestrittene Anfangs- und Endzählerstände.
Eine weitere Fehlerquelle sind oftmals die auf der Abrechnung angege-
benen Preise. Kunden haben mitunter Sondervertrags- oder Festpreise.
Diese sollten auch Verwendung finden. Aber auch hier gibt es Fälle, wo
Versorgungs
unternehmen nicht die vereinbarten Preise, sondern die nach
Preiserhöhungen geltenden Preise nutzen. Gerne wird auch ein verein-
barter Bruttopreis nur als Nettopreis in die Rechnung eingestellt. Darüber
hinaus wird in den Medien häufig die Praxis diskutiert, dass vereinbarte
Boni nicht ohne Weiteres in der Rechnung erscheinen und dann auch
abgerechnet werden. Bei Abschlägen hatten wir auch schon Fälle, bei de-
nen ein oder zwei Abschlagszahlungen unter den Tisch gefallen sind. Um
letztendlich alle Tücken zu umgehen, muss man jede Position auf einer
Heizkostenabrechnung genauestens prüfen.
Mehr unter
Leonora Holling
aus Düsseldorf ist Rechtsanwältin und auf Energierecht
spezialisiert. Sie berät Verbraucher sowie Verbraucherschutzverbände zur
transparenten Heizkostenabrechnung.
Leonora Holling, Rechtsanwältin
Die Heizkostenab-
rechnung ist ein
sinnvolles Feld für
Digitalisierung.