Immobilienwirtschaft 7-8/2016 - page 49

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FAKTEN:
Im Verwaltervertrag ist eine pauschale Sondervergütung vorgesehen „für be-
sondere Verwalterleistungen, die über den Rahmen der laufenden Verwaltertätigkeit
hinausgehen …“ Weiter ist geregelt, dass „die Kosten für die Durchführung und Vor-
bereitung von Gerichtsverhandlungen nach § 43 WEG der Gemeinschaft gesondert in
Rechnung gestellt werden. Ein Eigentümer hatte ein Anfechtungsverfahren verloren.
Im Rahmen der Jahresabrechnung wurde er mit einer Sondervergütung des Verwalters
belastet. Den Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung hatte er insoweit
angefochten. Allerdings erfolglos. Die Sondervergütungsregelung im Verwaltervertrag
war nicht zu beanstanden. Die entsprechend anfallenden Kosten können als besonderer
Verwalteraufwand dem Verursacher nach der Bestimmung des § 21 Abs. 7 WEG durch
Mehrheitsbeschluss auferlegt werden.
FAZIT:
Der Verwalter kann sich selbstverständlich für das Führen von Prozessen Sonder-
vergütungen ausbedingen. Und dies muss auch dann gelten, wenn er einen Rechtsanwalt
mit der Prozessführung beauftragt, schließlich muss er diesem zuarbeiten. Freilich wird
dann aber nur ein zeitabhängiges Stundenhonorar ordnungsmäßiger Verwaltung ent-
sprechen. Zur Umlage auf den kostenverursachenden Eigentümer bedarf es nach dies-
seits vertretener Ansicht aber unbedingt eines ausdrücklichen Beschlusses auf Grundlage
von § 21 Abs. 7WEG. Kann der Verwalter ein Pauschalhonorar für die Bearbeitung von
Gerichtsverfahren beanspruchen, sind damit dann aber auch alle Kosten umfasst, die
entsprechend entstehen können. Insoweit besteht nicht noch zusätzlich Anspruch auf
Kopier-, Porto- oder Fahrtkosten.
GERICHTSVERFAHREN
Sondervergütung trotz
Beauftragung eines Anwalts
Auch für Passivprozesse kann sich
der Verwalter eine Sondervergütung
ausbedingen. Die vereinbarte Kosten-
pauschale kann der Verwalter auch
dann berechnen, wenn er den Prozess
nicht selbst führt, sondern einen
Rechtsanwalt beauftragt.
LG Gera, Urteil v. 23.02.2016, 5 S 225/15;
nicht rechtskräftig
BESCHLUSSFASSUNG
„An-sich-Ziehen“ von
Beseitigungsansprüchen
Zwar kann die Gemeinschaft gemäß §
10 Abs. 6 Satz 3 WEG Individualansprü-
che der Eigentümer auf Beseitigung
von Störungen durch Beschluss an sich
ziehen. Hierzu bedarf es jedoch einer
konkreten Beschlussfassung, weil die
einzelnen Eigentümer im Falle der
Vergemeinschaftung von Individualan-
sprüchen auf eine eigene, individuelle
Verfolgung des ihnen zustehenden
Beseitigungsanspruchs verzichten.
Verwalter sollten im Hinblick auf die
Formulierung von Beschlussanträgen
stets größte Sorgfalt walten lassen
und diese im Zweifel besser zu aus-
führlich als zu knapp fassen.
AG Ratingen, Urteil v. 30.12.2014, 8 C 296/14
ABRECHNUNG
Rücklagenfinanzierte Instand-
setzungsmaßnahmen
Allein die Darstellung rücklagenfinan-
zierter Instandsetzungsmaßnahmen
im Rahmen der Darstellung der Ent-
wicklung der Instandhaltungsrücklage
entspricht nicht ordnungsmäßiger Ver-
waltung. Instandsetzungskosten sind
auch dann als Kosten zu verteilen,
wenn sie aus der Rücklage gedeckt
werden sollen. Die Rücklagenentnah-
me ist im Abrechnungsteil selbst als
Einnahme darzustellen. Die Korrek-
turposition kann unter der Kosten-
position „Instandhaltung/Instandset-
zung“ aufgeführt und mit „aus der
Instandhaltungsrücklage finanziert“
bezeichnet werden.
LG Köln, Urteil v. 21.04.2016, 29 S 156/15
AUSSCHLUSS ALS
ZUSTELLUNGSVERTRETER
Konkreter Interessenskonflikt
erforderlich
Der Verwalter ist als Zustellungsvertre-
ter der Eigentümer lediglich dann aus-
geschlossen, wenn im Zeitpunkt der
Klagezustellung ein konkreter Konflikt
zwischen ihm und den Eigentümern
besteht und die konkrete Gefahr
droht, er werde die Eigentümer über
das Verfahren nicht sachgemäß un-
terrichten. Es genügt jedenfalls nicht
der Umstand, dass Gegenstand des
Verfahrens die Beschlussfassung der
Eigentümer über die Bestellung des
Verwalters ist und daher der Streitge-
genstand auch dessen Rechtsstellung
betrifft.
LG Frankfurt, Urteil v. 17.12.2015, 2-13 S 222/13
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