Immobilienwirtschaft 7-8/2016 - page 41

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7
-8.2016
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
Sohn nicht gegeben. Unstreitig bestanden
hier keine wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen dem beklagten Makler und sei-
nem Sohn. Das Leugnen des Verwandt-
schaftsverhältnisses durch den Makler ist
an sich auch nicht geeignet, anzunehmen,
dass dadurch beimMakler die Fähigkeit zu
einer selbstständigen, von dem Vermieter
unabhängigen Willensbildung nicht vor-
gelegen habe. Auch lasse das Leugnen
des Verwandtschaftsverhältnisses auf
die konkrete Frage hin keinen sicheren
Rückschluss auf das Verhältnis zum Ver-
mieter und einen daraus folgenden in-
stitutionalisierten Interessenkonflikt zu.
Der Lohnanspruch des Maklers
ist aber aufgrund eines vorsätzlichen
schwerwiegenden Pflichtverstoßes in
entsprechender Anwendung des § 654
BGB verwirkt, sodass der Kläger den ge-
zahlten Maklerlohn zurückfordern kann.
SACHVERHALT:
Der vom Büroraummieter
verklagte Makler ist Vater des als Bauherr
und Vermieter tätigen Sohnes. Der Vater
des Vermieters bot dem Mieter die Bü-
roräume unter Hinweis auf eine Makler-
courtage von 2,5Monatsmieten zuzüglich
Mehrwertsteuer zur Anmietung an. Auf
ausdrückliche Frage des klagenden Mie-
ters verneinte der beklagte Makler, dass
er mit dem namensgleichen Vermieter
verwandt sei. Nach dem Abschluss des
Mietvertrags zahlte der Mieter den Mak-
lerlohn und forderte diesen später, nach
der Kenntnis des Verwandtschaftsverhält-
nisses, wieder zurück.
ENTSCHEIDUNGSGRUNDLAGE:
Das OLG
Düsseldorf gab dem Mieter Recht und
sprach ihm einen Rückzahlungsanspruch
inHöhe desMaklerlohns zu. Der klagende
Mieter hat gegen den Makler einen An-
spruch auf Rückzahlung des gezahlten
Maklerlohns, denn die Zahlung ist durch
die wahrheitswidrige Auskunft ohne
Rechtsgrund erfolgt.
Dem grundsätzlich durch die Leistung
des Maklers gegebenen Maklerlohnan-
spruch steht nicht das Verwandtschaftsver-
hältnis an sich entgegen. DasGericht führte
vielmehr aus: Eine echte Verflechtung, also
eine Beherrschung oder wesentliche Be-
teiligung des Maklers am Vertragspartner
des Mieters, läge nicht vor. Anders als bei
Eheleuten, bei denen neben persönlichen
Beziehungen auch regelmäßig wirtschaft-
liche Beziehungen bestehen, war dies im
konkreten vorliegenden Fall bei Vater und
Wenn Vater und Sohn
einen Immo-Deal einfä-
deln, müssen sie unter
bestimmten Umständen
auf den Maklerlohn
verzichten.
Gewerbemiete:
Verschweigen der Verwandtschaft Vermieter und Makler – Maklerlohn?
Grundsätzlich steht im gewerblichen Mietrecht dem Maklerlohnanspruch das Verwandtschaftsverhältnis des Maklers
zum Vermieter nicht entgegen, es sei denn, der Mieter befragt den von ihm beauftragten Makler hierzu ausdrücklich
und der Makler verneint das Verwandtschaftsverhältnis wahrheitswidrig.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2015, Az. I 7 U 48/14
Der beklagte Makler hat sich hier seines
Lohnes „unwürdig“ erwiesen, da er seine
Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar
arglistig, mindestens aber in einer dem
Vorsatz nahekommenden grob leichtfer-
tigen Weise verletzt hat.
PRAXISHINWEIS:
Die Entscheidung lässt
ausdrücklich offen, ob der Makler auch
ungefragt das Verwandtschaftsverhältnis
hätte offenlegenmüssen. Liegt keine echte
Verflechtung vor, wäre es für den Makler
aber die sicherere Alternative, wenn er
das Verwandtschaftsverhältnis auch un-
gefragt offenlegt. Wichtig: Zu beachten ist,
dass diese Problematik bei der Vermitt-
lung von Wohnräumen nicht existiert, da
hier gemäß § 2 II Nr. 2 WohnVermittG
ein Maklerlohn bei Vorliegen eines Ver-
wandtschaftsverhältnisses immer ausge-
schlossen ist.
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