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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Hubert Blank
Richter am Landgericht
Mannheim
Mietrecht
Mietrecht
– Aktuelle Urteile
begeht der, der sich ohne Befugnis in einer
Wohnung aufhält und sich auf die Auffor-
derung des Berechtigten nicht entfernt.
Wem steht hier das Hausrecht zu? Nach
Ansicht des BGH gelten folgende Grund-
sätze: Hinsichtlich der den einzelnenMit-
gliedern zugewiesenen Zimmer steht das
Hausrecht dem jeweiligen Bewohner allei-
ne zu. Hinsichtlich der Gemeinschaftsräu-
me kann jeder Bewohner das Hausrecht
ohne Mitwirkung der anderen ausüben.
Jeder Hausrechtsinhaber ist berechtigt,
Dritten das Betreten der Wohnung und
der Gemeinschafträume zu erlauben;
ebenfalls ist jeder Hausrechtsinhaber be-
fugt, Dritte aus der Wohnung zu weisen.
Treffen die Bewohner bei der Ausübung
FAKTEN:
A, B und C sind Mitglieder einer
studentischen Wohngemeinschaft. Wäh-
rend seiner urlaubsbedingten Abwesen-
heit überließ A seinerMutter die Schlüssel
zurWohnungmit demAuftrag, seine dort
befindlichen Haustiere zu versorgen. Die
Mutter des A blieb dort jedoch mehrere
Tage und Nächte, wobei sie während ihres
Aufenthalts auch die Gemeinschaftsräume
benutzte. B forderte die Mutter des A auf,
die Wohnung zu verlassen. B rief die Poli-
zei. Die Polizeibeamten wiesen dieMutter
des A aus der Wohnung und erteilten ihr
einen Platzverweis. Die Rechtmäßigkeit
dieser Maßnahmen war Gegenstand des
gerichtlichen Verfahrens. Hausfriedens-
bruch im Sinne des §123 Strafgesetzbuch
Urteil des Monats:
Hausrecht bei studentischer Wohngemeinschaft
Das Hausrecht steht demjenigen zu, der zum Besitz der Räume berechtigt ist und die tatsächliche Sachherrschaft
über die Wohnung ausübt. Hinsichtlich der den einzelnen Mitgliedern zugewiesenen Zimmer steht das Hausrecht
dem jeweiligen Bewohner alleine zu.
OLG Hamm, Urteil v. 22.01.2016, 11 U 67/15
FAKTEN:
Der Mieter von Gewerberäumen hat unter anderemmit einer Schadensersatz-
forderung wegen fehlerhafter Betriebskostenabrechnungen aufgerechnet. Der Vermieter
ist der Ansicht, dass die Aufrechnung im Hinblick auf die im Leitsatz wiedergegebene
Klausel unwirksam ist. Der BGH folgt dem nicht. Nach Satz 1 einer Formularklausel ist
das Recht des Mieters zur Aufrechnung generell ausgeschlossen. In Satz 2 der Klausel
ist zwar bestimmt, dass die Aufrechnung möglich ist. Allerdings gilt dies nur für „For-
derungen aus dem Mietverhältnis“. Darin liegt der Verstoß gegen die §§ 307, 309 BGB.
Dieser führt zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel.
FAZIT:
Eine Ausnahme gilt nur für solche Klauseln, die aus mehreren trennbaren Teilen
bestehen. Der BGH führt aus, dass diese Voraussetzung nicht gegeben ist: „Denn die
klauselmäßige Gestattung der Aufrechnungsmöglichkeit mit Forderungen ist inhaltlich
derart eng mit der Beschränkung auf Forderungen aus dem Mietverhältnis selbst ver-
knüpft, dass diese bei einem Herausstreichen der Beschränkung inhaltlich umgestaltet
würde.“
FORMULARVERTRAG
Aufrechnungsbefugnis?
Die Formularklausel: „Der Mieter kann
gegen die Miete weder aufrechnen
noch ein Zurückbehaltungsrecht aus-
üben oder die Miete mindern. Hiervon
ausgenommen sind Forderungen des
Mieters ... infolge eines ... Mangels
der Mietsache, den der Vermieter ...
zu vertreten hat, und andere Forde-
rungen aus dem Mietverhältnis ...“,
ist unwirksam.
BGH, Urteil v. 06.04.2016, XII ZR 29/15
des Hausrechts sich widersprechende
Entscheidungen, so ist über den Vorrang
aufgrund einer Interessenabwägung zu
entscheiden.
FAZIT:
Unter Anwendung dieser Grund-
sätze kommt das Gericht zum Ergebnis,
dass eine studentischeWohngemeinschaft
auf ein Zusammenleben regelmäßig jün-
gerer Erwachsener in einer vergleichbaren
Lebenssituation ausgerichtet ist. Der dau-
erhafte Aufenthalt von Angehörigen einer
anderen Generation ist ihr fremd und den
Mitbewohnern deshalb nicht zumutbar.
Dies führt im Entscheidungsfall zum Er-
gebnis, dass die Polizeibeamten zu Recht
den Platzverweis erteilt haben.