Immobilienwirtschaft 4/2016 - page 47

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4.2016
Mietrecht
– Aktuelle Urteile
FAKTEN:
Der Betreiber eines privaten Parkplatzes (Vermieter) nimmt den Halter eines
PKWauf Unterlassung künftiger Nutzung des Parkraums in Anspruch. Der betreffende
Parkraum steht der Öffentlichkeit zur Verfügung; jedoch sind die jeweiligen Nutzer
verpflichtet, einen Parkschein zu lösen und diesen im Fahrzeug auszulegen. Nach den
Parkbedingungen schuldet der Nutzer bei Nichtbeachtung dieser Bedingungen ein er-
höhtes Nutzungsentgelt von 20 Euro. Ein (namentlich unbekannter) Fahrer stellte seinen
PKW auf dem Parkplatz ab, ohne zuvor einen Parkschein zu lösen. Der Vermieter hat
den Fahrzeughalter zunächst auf Zahlung des erhöhten Nutzungsentgelts in Anspruch
genommen. Dieser hat die Zahlung verweigert; auch den Fahrer hat er nicht benannt. Der
Vermieter nimmt denHalter nunmehr auf Unterlassung künftiger Nutzung inAnspruch.
Die Klage hatte Erfolg: Nach der Rechtsprechung begeht derjenige verbotene Eigen-
macht, der sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatparkplatz abstellt. Gleiches gilt für
denjenigen, der parkt, ohne die dafür geltenden Bedingungen zu erfüllen. Handlungen
des Fahrers sind dem Fahrzeughalter als Zustandsstörer zuzurechnen, weil er darüber
bestimmen kann, wer sein Fahrzeug nutzt. Deshalb kann der Vermieter vom Halter
verlangen, dass dieser die künftige Nutzung unterlässt.
FAZIT:
Einen Zahlungsanspruch gegen den Halter hat der Vermieter letztendlich nicht
geltend gemacht. Ein solcher Anspruch ist denkbar, wenn der Fahrer des Fahrzeugs beim
Vertragsschluss als Erfüllungsgehilfe des Kfz-Halters tätig wird. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn der bei einem Unternehmen angestellte Fahrer in Ausübung seiner Tä-
tigkeit die verbotene Eigenmacht begeht.
HALTERHAFTUNG
Falschparken als
verbotene Eigenmacht
Bei einem Vertrag über die kurz-
zeitige Nutzung eines jedermann
zugänglichen privaten Parkplatzes ist
eine unbedingte Besitzverschaffung
durch den Parkplatzbetreiber nicht
geschuldet. Macht er das Parken von
der Zahlung der Parkgebühr und dem
Auslegen des Parkscheins abhängig,
begeht derjenige verbotene Eigen-
macht, der sein Fahrzeug abstellt,
ohne sich daran zu halten.
BGH Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14
MIETKAUTION
Anspruch des Zwangs-
verwalters auf Herausgabe
Hat der Mieter einer Eigentumswoh-
nung die Mietkaution nicht an den
Vermieter, sondern an den Verwalter
des Wohnungseigentums entrichtet,
ist der Zwangsverwalter der Woh-
nung, dem nach § 152 Abs. 1 ZVG die
Aufgabe obliegt, das Objekt in seinem
wirtschaftlichen Bestand zu erhalten
und ordnungsgemäß zu verwalten,
berechtigt, die Überlassung der
Mietkaution direkt von dem Verwalter
des Wohnungseigentums zu fordern.
Der Zwangsverwalter muss alle den
Vermieter treffenden Pflichten erfül-
len. Hierzu gehört auch die Pflicht zur
Rückzahlung einer Kaution.
BGH, Urteil v. 23.09.2015, VIII ZR 300/14
GEWERBEMIETRECHT
Instandsetzung per
Individualvereinbarung?
Im Gewerberaummietrecht kann der
Mieter durch eine Individualvereinba-
rung zwischen ihm und dem Vermie-
ter weitgehend zu Ausbau-, Repara-
tur- und Instandsetzungsarbeiten (im
konkreten Fall ging es um die Herstel-
lung der Beheizbarkeit) verpflichtet
werden. Gegen eine solche Vereinba-
rung bestehen keinerlei Bedenken.
Dies insbesondere dann nicht, wenn
die Übernahme solcher Arbeiten in die
Mietzinskalkulation eingeht.
Brandenburgisches OLG, Urteil v. 22.09.2015,
6 U 99/14
RÜCKGABEPFLICHT
Abgrenzung der Nichterfül-
lung von Schlechterfüllung
Der Mieter hat dem Vermieter die
Mietsache nach Beendigung des
Mietverhältnisses zurückzugeben.
Die Rückgabepflicht umfasst auch
die Räumpflicht. Von deren Nichter-
füllung ist auszugehen, wenn sich in
den Mieträumen noch Gegenstände
befinden, die dem Mieter gehören.
Hiervon ist die Schlechterfüllung zu
unterscheiden. Sie liegt vor, wenn sich
in der Mietsache Gegenstände befin-
den, an denen der Mieter den Besitz
aufgegeben hat. Das Belassen von
Sperrmüll im Keller und die Übergabe
von Gaststättenräumen in vermülltem
Zustand gelten als Schlechterfüllung.
KG Berlin, Beschluss v. 13.04.2015, 8 U 212/14
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