Immobilienwirtschaft 4/2016 - page 39

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4.2016
Nicht selten haben Eigentümer und Mieter das Gefühl, der Hausverwalter wende
den Datenschutz nicht angemessen an. Ein kleiner Überblick über die Sorgen und Nöte
von Hausverwaltern in puncto Datenschutz mit praktischen Hilfestellungen.
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Reinhold Okon, München
DAS IST ZU TUN:
Nein. Sie sind nicht
verpflichtet, aktiv und in regelmäßigen
Abständen eine Eigentümerliste an die
Wohnungseigentümer/Beiräte zu versen-
den. Jedoch sind Sie verpflichtet, jedem
Mitglied einer Eigentümergemeinschaft
Einsichtnahme in die Verwaltungsunter-
lagen zu gewähren.
Als Verwalter müssen Sie diese Einsicht
am Sitz des Hausverwalters und zu üb-
lichen Geschäftszeiten ermöglichen. In
der Praxis weit verbreitet ist aber auch
die Übersendung von Kopien. Hierfür
können Sie eine entsprechende Gebühr
für die Anfertigung von Kopien verlan-
gen. Die Originalunterlagen müssen aber
immer imBesitz des Hausverwalters blei-
ben.
Teilweise herrscht auch die Praxis, dass
Eigentümergemeinschaften per Beschluss
den Verwalter verpflichten, jährlich eine
Eigentümerliste zuzusenden. Hierfür kann
der Verwalter dann ebenfalls eine entspre-
chende Gebühr ansetzen.
Muss ich meinen Eigentümern und Beiräten in regelmäßigen Abständen
eine Eigentümerliste zusenden?
DATENSCHUTZTHEMA
NUMMER 4
Verfügbarkeit der Eigentümerliste
DAS IST ZU TUN:
Meiner Auffassung nach
ist es nicht zulässig, persönliche Daten
wie etwa E-Mail-Adresse, Telefonnum-
mer, Mobilfunknummer per Beschluss
in die Eigentümerliste aufzunehmen. Die
Eigentümerlistemuss nur die postalischen
Daten (Vorname, Name, Adresse) aller Ei-
gentümer beinhalten. Eine freiwillige An-
gabe der oben genannten Daten ist aber
jederzeit möglich. Zur eigenen Sicherheit
sollte der Verwalter dann aber jeweils eine
schriftliche Einwilligung des Eigentümers
einholen. Eine Einwilligung des Eigentü-
mers per E-Mail ist hierfür in aller Regel
ausreichend. Anfragen eines Eigentümers
an den Hausverwalter, ob er ihm Telefon-
nummern oder E-Mail-Adressen der an-
deren Eigentümer mitteilen kann, sollten
unter Berücksichtigung des Datenschutzes
abgelehnt werden. Auch Fragen über Alter,
Familienstand, Geburtsort oder Migrati-
onshintergrund unterliegen dem Daten-
schutz und sind als unzulässige Fragen zu
betrachten. Auchwenn der Verwalter über
die genannten Daten verfügt, hat er den
Datenschutz zu wahren.
Ich möchte gerne einen Beschluss fassen, dass alle Eigentümer ihre
Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitteilen. Stimmt es, dass es innerhalb
der Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Datenschutz gibt?
DATENSCHUTZTHEMA
NUMMER 3
Die Wohnungseigentümergemeinschaft
Finger weg von
sensiblen Daten
Teilweise neigen Verwal-
ter dazu, auch unzulässige
Daten zu sammeln. Es ist die
Rede von „Intimdaten“ oder
„besonderen Arten personen-
bezogener Daten“. Gemeint
sind Daten, die besonders
schützenswert sind, wie poli-
tische Meinung, Gewerkschafts-
zugehörigkeit, rassische und
ethnische Herkunft, religiöse
Überzeugung, Gesundheit,
Sexualleben oder sexuelle
Ausrichtung. Der Hausverwalter
hat in den seltensten Fällen das
Recht, solche „sensiblen“ Daten
zu erheben. Hierzu sollte der
§ 3a BDSG herangezogen wer-
den, der in seiner Auslegung
wie folgt zu interpretieren ist:
so viele Daten wie nötig und
so wenig Daten wie möglich.
Häufig sind es die Hausver-
walterprogramme, die zur
Aufnahme der oben genannten
Daten verleiten. Hier sollte sich
der Verwalter darauf besinnen,
nicht stets alle Möglichkeiten
seines Programms auszuschöp-
fen. Der § 3a BDSG appelliert
vielmehr an die verantwort-
liche Stelle (Hausverwalter),
Programmsysteme zu wählen,
die in ihrer Ausgestaltung und
Konfiguration mit möglichst we-
nig personenbezogenen Daten
auskommen.
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