Immobilienwirtschaft 4/2016 - page 38

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
DATENSCHUTZ
DAS IST ZU TUN:
Ein ganz klares Nein. Ich
sehe keinerlei Rechtsgrundlage für diese
Anfrage. Außerdem kann ich mir nicht
vorstellen, welcher Prozess mit diesen
Eigentümerdaten beschleunigt werden
könnte. Nach § 4 BDSG (Zulässigkeit der
Datenerhebung, -verarbeitung und -nut-
zung) ist die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten nur
zulässig, wenn das Gesetz oder eine ande-
re Rechtsvorschrift dies erlaubt, anordnet
oder der Betroffene eingewilligt hat. Des-
halb: Verweigern Sie die Herausgabe der
Daten an die Gemeinde und berufen Sie
sich auf den Datenschutz.
Personenbezogene Daten sind direkt beim
Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mit-
wirkung dürften sie wirklich nur dann
erhoben werden, wenn
eine Rechtsvorschrift es erfordert oder
eine zu erfüllende Verwaltungsaufgabe
ihrer Art nach eine Erhebung bei ande-
ren Personen erfordert oder
die Erhebung beim Betroffenen einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfor-
dern würde.
In letzteren beiden Punkten dürfen keines-
falls schutzwürdige Interessen der Betrof-
fenen beeinträchtigt werden. All dies sehe
ich in diesem Fall für nicht gegeben an.
Ich hätt‘ da mal ‘ne Frage...
Unsere Gemeinde hat uns gebeten, sämtliche Eigentümer zu nennen, um den
Prozess der Meldepflicht (betrifft Vermieterbescheinigung nach § 19 Bundesmel-
degesetz) zu beschleunigen. Müssen wir dieser Aufforderung entsprechen?
DATENSCHUTZTHEMA
NUMMER 1
Anfrage der Gemeinde wegen Meldepflicht
Vorsicht bei
Internetformularen
Im Internet kursieren Formulare
zum Meldegesetz als Down-
load, die den gesetzlichen
Vorgaben des § 19 Bundesmel-
degesetz nicht entsprechen.
Es sind nämlich nur Angaben
zu Name und Anschrift des
Wohnungsgebers (Vermieters),
tatsächliches Einzugs- und/
oder Auszugsdatum, Anschrift
der Wohnung und Namen der
meldepflichtigen Personen zu-
lässig. Hingegen sind Daten wie
E-Mail-Adresse, Telefonnummer
oder Geburtsdatum unzulässig.
DAS IST ZU TUN:
Ja. Sie müssen die Daten
an den Energieversorger weiterleiten. Die
Begründung: Auch wenn eine Wohnung
leer steht und der vorherige Mieter den
Stromliefervertrag abgemeldet hat, bleibt
die Grundversorgung für das leere Wohn-
objekt bestehen. Energieversorger berech-
nen dafür dem Eigentümer des Wohnob-
jekts eine kleine monatliche Pauschale (in
der Regel fünf Euro pro Monat), um etwa
Wohnungsbesichtigungen auch abends
durchführen zu können. DemEnergiever-
sorger muss aber mitgeteilt werden, dass
der Eigentümer dasMietobjekt nicht selbst
bewohnt. Sobald einneuerMieter zumers-
tenMal das Licht einschaltet, wird konklu-
dent ein Vertrag geschlossen. Zu diesem
Zeitpunkt muss die Strom entnehmende
Person (neuer Mieter = Vertragspartner)
für den Energieversorger identifizierbar
sein. Die Identifizierung erfolgt über den
Vermieter/Verwalter mit der Weitergabe
der Daten des neuenMieters an den Ener-
gieversorger. Nach § 28 Abs. 2 Nummer 2a
BDSG ist also die Übermittlung der Daten
des neuen Mieters durch den Vermieter/
Hausverwalter für denVertragsschluss mit
dem Grundversorger zulässig.
Immer wieder erhalte ich Anrufe von Stromlieferanten, die von mir die Daten eines
neuen Mieters haben möchten. Darf ich diese Daten überhaupt weitergeben?
DATENSCHUTZTHEMA
NUMMER 2
Datenanforderung von Stromlieferant
Wichtig: Immer schriftlich
Häufig kennen sich Energie-
versorger und Hausverwal-
tung. Deshalb werden solche
Daten schnell mal am Telefon
ausgetauscht. Ich warne aber
ausdrücklich vor dieser Praxis.
Halten Sie Ihren Energiever-
sorger dazu an, diese Anfrage
grundsätzlich schriftlich (Fax,
Brief, E-Mail) zu stellen. Eben-
falls sollte die Antwort grund-
sätzlich auf schriftlichem Wege
erfolgen. Allein schon aus
Dokumentationszwecken sollte
dies die gängige Praxis sein. In
einem Streitfall ist es meist für
beide Seiten schwer, etwaige
Abläufe zu rekonstruieren, falls
sich ein Mieter/Eigentümer als
Betroffener beschwert.
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