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4.2016
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
schienenen Vertreter erklärten, dass der
vorstehende Kaufvertrag durch „Vermitt-
lung“ des klagenden Maklers zu Stande
gekommen sei und Veräußerer und Er-
werber versicherten, dass sie unabhängig
voneinander demMakler den Maklerauf-
trag erteilt hätten. Der Kunde zahlte die
Maklerrechnung nicht. Das Landgericht
Saarbrücken verurteilte ihn zur Zahlung.
Die Berufung blieb auch vor dem OLG
Saarbrücken erfolglos.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die vombeklag-
ten Kunden vorgebrachte Verwirkung
wegen unzulässiger Doppeltätigkeit liegt
nicht vor. Nach dem Wortlaut des § 654
BGB ist der Maklerlohn nur dann ver-
wirkt, wenn der Makler dem Inhalt des
Vertrags zuwider auch für den anderen
Teil tätig gewesen ist.
Bei Immobiliengeschäften ist aber
eine Tätigkeit des Maklers für beide Sei-
ten nach dem Inhalt des Vertrags grund-
sätzlich zulässig, sofern er für beide Teile
als Nachweismakler oder für den einen
als Vermittlungs- und für den anderen als
Nachweismakler tätig geworden ist. An-
ders ist es nur dann, wenn der Makler für
beide Teile als Vermittlungsmakler tätig
geworden ist. Dies konnte der Beklagte in
beiden Instanzen nicht beweisen.
Erfolgt der Verkauf einer Wohnim-
mobilie zum festen Preis und ist der Ver-
käufer zum Vertragsabschluss mit jedem
bereit, der in der Lage ist, den Kaufpreis
zu bezahlen, ist die „Vermittlung“, also das
finale Herbeiführen der Abschlussbereit-
schaft, die ganz seltene Ausnahme.
SACHVERHALT:
Der klagende Makler wur-
de für ein Objekt von der Grundpfand-
gläubigerin während des Zwangsverstei-
gerungsverfahrens beauftragt, Kaufinte-
ressenten zum freihändigen Erwerb der
Immobilie zu suchen.
Auf eine Anzeige des Maklers meldete
sich der beklagte Kunde. In der Folge wur-
de ihm neben weiteren Unterlagen auch
ein „Kaufanwärter/Maklervertrag“ für
das Objekt übersandt, nach dem sich der
Auftraggeber verpflichtet, mit Abschluss
des nachgewiesenen oder vermittelten
Vertrags eine Provision zu zahlen.
Danach erhielt der klagende Makler
den vom beklagten Kunden unterschrie-
benen „Kaufanwärter/Maklervertrag“
auch zurück. Mit notariell beurkundetem
Kaufvertrag erwarb der Kunde das Objekt
zum Kaufpreis von 111.000 Euro.
AmEnde der notariellenUrkunde vor
der Unterschriftszeile befindet sich unter
XIII eine „Maklerklausel“, wonach die er-
PRAXISHINWEIS:
Die Begriffe Nachweis-
makler und Vermittlungsmakler werden
im Rechtsalltag – in der Kautelarpraxis
sowie selbst durch den modernen Ge-
setzgeber – mitunter nicht hinreichend
auseinandergehalten. Auch im Hinblick
hierauf erscheint es nicht fernliegend, dass
eine als Vermittlungsauftrag bezeichnete
Abrede unter Umständen auch bereits bei
Vorliegen einer reinen Nachweistätigkeit
einen Provisionsanspruch auslösen kann.
Der Begriff „Vermittlung“ wird in
Maklerverträgen zumeist – auch aus der
Sicht der Maklerkunden – untechnisch
gebraucht. Mit diesem Begriff „Vermitt-
lung“ ist in derartigen Verträgen in der
Regel ein Nachweis oder eine Vermitt-
lung iSv § 652 Absatz I 1 BGB gemeint.
Ob eine Nachweis- oder Vermittlungs-
tätigkeit geschuldet ist, muss im Zweifel
durch Auslegung ermittelt werden, wobei
eine nachträgliche Änderung möglich ist.
Es ist daher wichtig, dass zur Vermeidung
von Problemen bei einer eventuellenDop-
peltätigkeit darauf geachtet wird, welche
Begrifflichkeiten verwendet werden. Eine
beidseitige Vermittlungstätigkeit wäre
hier schädlich.
Nochmal: Erfolgt der Verkauf einer
Wohnimmobilie zum festen Preis und
ist der Verkäufer zum Vertragsabschluss
mit jedem bereit, der in der Lage ist, den
Kaufpreis zu bezahlen, ist das finale Her-
beiführen der Abschlussbereitschaft des
Vertragspartners (die Vermittlung) nicht
die Regel, sondern die ganz seltene Aus-
nahme. In der Regel liegt hier eine bloße
Nachweistätigkeit vor.
«
Doppelmakler-Tätigkeit bei Interessentensuche zum Zwangsversteigerungserwerb
Beauftragt ein Grundpfandgläubiger nach Anordnung der Zwangsversteigerung einen Makler mit der Suche nach Interes-
senten an einem freihändigen Erwerb des Objekts und lässt sich derselbe Makler in einem „Kaufanwärter/Maklervertrag“
auch von dem Kaufinteressenten beauftragen, liegt im Zweifel für beide Seiten nur eine Tätigkeit als Nachweismakler vor.
Diese Doppeltätigkeit ist in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung zulässig.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.09.2015 – 4 U 131/14