Immobilienwirtschaft 4/2015 - page 34

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Vermarktung & Bewertung
i
recht
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
denselben Erfolg erzielt (wirtschaftliche
Kongruenz). Maklerprovision ist ge-
schuldet, wenn sich die Abweichungen im
Rahmen dessen halten, womit derMakler-
kunde bei der Beauftragung des Maklers
gerechnet hat. Das hat der BGH bisher für
einen Preisnachlass von 15 Prozent bejaht
(BGH, IMR 2008, 98) und bei einemnied-
rigeren Kaufpreis mit Übernahme von
Verbindlichkeiten (BGH, IBR 1998, 314).
Die Frage, ob sich der geschlossene
Vertrag wirtschaftlich als anderer darstellt
als der nach dem Maklervertrag nachzu-
weisende, ist bei Preisabweichungen zu
Gunsten des Maklerkunden nicht stets
zu verneinen. In diesem Fall ist aber kein
zu strenger Maßstab anzuwenden, denn
gerade bei über längere Zeit angebotenen
Grundstücken sinkt der Preis regelmäßig.
Bei Preisnachlässen von mehr als 50
Prozent, wie hier, stellt sich der abge-
Sachverhalt:
Eine Maklerin (Klägerin)
benannte einer Käuferin (Beklagten) auf
deren Wunsch ein für 1,1 Millionen Euro
zu verkaufendes, mit einer Lagerhalle be-
bautes Gewerbegrundstück und dessen
Verkäufer. Später erwarb eine Tochterge-
sellschaft der Käuferin das Grundstück für
525.000 Euro „auf Abbruch“.
Entscheidungsgründe:
Die Klage der
Maklerin auf Zahlung der Käufercourta-
ge bleibt ohne Erfolg! Der Anspruch auf
Maklerlohn setzt voraus, dass der beab-
sichtigte Vertrag (1,1 Millionen, bebautes
Gewerbegrundstück) zu Stande kommt.
Führt die Tätigkeit des Maklers zwar
zum Abschluss eines Vertrags, aber mit
einem anderen Inhalt, entsteht kein An-
spruch auf Maklerlohn. Entscheidend ist,
ob der Maklerkunde mit dem tatsächlich
abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich
schlossene Vertrag aber regelmäßig als
ein anderer dar als der nach demMakler-
vertrag nachzuweisende. Diese Bewertung
wird bestätigt durch die Besonderheiten,
die hier zur Kaufpreisreduzierung geführt
haben. Beim nachgewiesenen Angebot ist
der Kaufpreis für das Grundstück mit den
Aufbauten gebildet worden. Beimhier tat-
sächlich abgeschlossenen Vertrag ist der
Kaufpreis wirtschaftlich für ein Grund-
stück ohne Aufbauten unter Abzug der
Abbruchkosten gebildet. Die Absicht des
Käufers, das Grundstück wie vorgesehen
zu verwenden, hat sich hier grundlegend
geändert. Deshalb ist es auch nicht treu-
widrig, dass der Käufer sich gegenüber
dem Makler auf die fehlende Gleichwer-
tigkeit von nachgewiesenem und abge-
schlossenem Vertrag beruft.
Fazit:
Der BGH bestätigt seine bisherige
Rechtsprechung und die zahlreicher OLGs
(OLG Koblenz, Urteil vom 25.09.2000 -
13 U 250/00; OLG München, IMR 2010,
395). Besondere Aufmerksamkeit verdient
die Argumentation des BGH, der in seiner
Begründung nicht nur auf die Besonder-
heiten der anderen Verwendung/Nut-
zung des Grundstücks abstellt, sondern
die wirtschaftliche Kongruenz bei einem
Preisnachlass von mehr als 50 Prozent in
der Regel verneint. Dies wird daher ange-
nommen, weil einNachlass in dieser Höhe
nicht mehr auf markt- oder verhand-
lungsbedingtes Nachgeben beim Preis
erscheint, sondern weitere Gründe haben
muss, die in einer wesentlichen Änderung
der für die Kaufpreisbildung herangezo-
genen Faktoren liegen müssen.
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Maklerlohn trotz erheblichen Preisnachlasses von mehr als 50 Prozent?
1. Bei einer Preisabweichung zu Gunsten des Maklerkunden entfällt der Provisionsanspruch des Maklers nicht,
wenn sich die Abweichung im Rahmen dessen hält, womit Makler und Kunde bei Beauftragung gerechnet haben.
2. Bei einem Preisnachlass von mehr als 50 Prozent fehlt regelmäßig diese wirtschaftliche Kongruenz.
BGH, Urteil vom 06.02.2014 - III ZR 131/13
Ist der Preisnachlass für ein
Objekt zu groß, erhält der
Makler keine Provision.
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