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Immobilienmanagement
i
recht
Praxis eine andere Abrechnungsperiode
beschlossen sei.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Bei der
Jahresabrechnung handelt es sich um
eine Abrechnung nach Ablauf eines Ka-
lenderjahres. Besteht eine langjährige
Übung einer Abrechnung in Abweichung
vom Kalenderjahr, so kann für künftige
Abrechnungen die Umstellung auf das
Kalenderjahr verlangt werden. Dies hat
jedoch zur Folge, dass im Zeitpunkt der
Umstellung ein Monat bzw. mehrere Mo-
nate als Differenz verbleiben – vorliegend
der Monat Dezember. Abrechnungen für
einzelne Quartale oderMonate sind unzu-
lässig. Insoweit ist es erforderlich, dass der
Monat Dezember der Jahresabrechnung,
Fakten:
In der Eigentümergemeinschaft
wurde jahrelang eine Wirtschafts- bzw.
Abrechnungsperiode 1. Dezember bis 30.
November des jeweiligen Folgejahrs prak-
tiziert. Die meisten Eigentümer richteten
an den Verwalter den Wunsch, er möge
doch nunmehr und künftig nach dem
Kalenderjahr abrechnen. Der Verwalter
folgte diesem Begehren und erstellte so-
dann eine Jahresabrechnung eben für das
Kalenderjahr unter Einschluss desMonats
Dezember des Vorjahres. Den entspre-
chenden Genehmigungsbeschluss hatte
einer derWohnungseigentümer angefoch-
ten. Er ist der Auffassung, der Beschluss
widerspreche ordnungsmäßiger Verwal-
tung, weil abweichend langjährig geübter
Urteil des Monats:
Abweichender Abrechnungszeitraum – nur per Vereinbarung
Ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum verstößt gegen § 28 Abs. 1 WEG. Eine Abweichung vom
Gesetz ist nur dann möglich, wenn eine entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung vorhanden ist. Besteht
eine langjährige Übung einer Abrechnung in Abweichung vom Kalenderjahr, so kann für künftige Abrechnungen
„von heute auf morgen“ die Umstellung auf das Kalenderjahr verlangt werden.
LG Köln, Urteil v. 08.05.2014, 29 S 241/13
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
Fakten:
Die Eigentümer hatten mehrheitlich den Gesamtwirtschaftsplan sowie die
jeweiligen Einzelwirtschaftspläne beschlossen. Vorgesehen ist eine Ausgabenposition
„Anwaltskosten/Rechtsstreit“ mit 7.000 Euro, die nach Miteigentumsanteilen in den
Einzelwirtschaftsplänen aller Eigentümer angesetzt ist. Ein Eigentümer focht an. Die
Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Die Eigentümer waren befugt, die umstrittene
Kostenposition für etwa zu erwartende Rechtsstreitigkeiten auch in den Einzelwirt-
schaftsplänen anzusetzen. Der Ansatz entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Verwaltung. Die Eigentümer sind jedenfalls dann befugt, im Wirtschaftsplan Mittel
für die Rechtsverteidigung der übrigen Eigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen
anzusetzen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.
Fazit:
Die Bedeutung dieser Entscheidung sollte nicht überschätzt werden. Die Be-
rücksichtigung von voraussichtlichen Kosten von Anfechtungsverfahren entspricht
nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn derartige Verfahren den Umständen
nach zu erwarten sind. Zu beachten ist, dass es eines entsprechenden Mehrheitsbe-
schlusses bedarf.
Voraussichtliches
Anfechtungsverfahren
Kostenverteilung unter allen
Eigentümern
Die Eigentümergemeinschaft kann
die Aufbringung von Vorschüssen
beschließen, um den Verwalter in die
Lage zu versetzen, einen Rechtsan-
walt mit der Rechtsverteidigung der
übrigen Eigentümer gegen Beschluss-
anfechtungsklagen zu beauftragen,
wenn solche Klagen allgemein zu
erwarten sind.
BGH, Urteil v. 17.10.2014, V ZR 26/14
die auf die Umstellung folgt, zugeschlagen
wird, sodass sich dann ein 13-monatiger
Abrechnungszeitraum ergibt.
Fazit:
Vereinbarungen, die die Abrech-
nungsperiode abseits des Kalenderjahrs
erlauben, existieren inder Praxis so gut wie
nicht. Die Abrechnungsperiode hat also
streng dem Kalenderjahr zu entsprechen.
Soll tatsächlich eine davon abweichende
Abrechnungsperiode praktiziert werden,
kann eine Rückkehr zur ordnungsmä-
ßigen kalenderjährlichen Abrechnungs-
periode „von heute auf morgen“ erfolgen,
da sie stets ordnungsmäßiger Verwaltung
entspricht. Auch eine jahrzehntelange
anderweitige Praxis ändert hieran nichts.
Präsentiert von:
Rechtsanwalt Alexander C. Blankenstein
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, Düsseldorf
Wohnungs-
eigentumsrecht