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6.2015
v.l.n.r.: Kreuter, Hellriegel, Wellner,
Schulten, Weidner, Beyerle, Just
Aktuelle Urteile
Präsentiert von:
Werner Dorß,
Rechtsanwalt, Frankfurt/M.
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Übergabe von Energieausweis
Die Übergabe eines Energieausweises
durch einen Makler an einen Hauskäu-
fer führt nicht zu einer Beschaffen-
heitsvereinbarung im Sinne des BGB
OLG Schleswig, Urteil vom 13.03.2015, 17 U 98/14
Veranlasst ein Makler für den Verkäufer die
Ausstellung eines Energiebedarfsausweises
nach § 16 EnEV (hier: 2009) und geht der
Ausweisersteller hinsichtlich der energe-
tischen Qualität von Teilen der Gebäude-
hülle von unzutreffenden Voraussetzungen
aus, liegt in dem daraus resultierenden En-
ergieausweis keine Vereinbarung über die
Gebäudebeschaffenheit nach § 434 BGB.
Der Rechtsstreit betrifft ein Wohnhaus aus
dem Jahr 1934, welches in den 26 Jahren
vor dem Verkauf durch den Eigentümer
selbst genutzt wurde. Der Energieausweis
wurde ohne Ortsbesichtigung und ohne
Überprüfung der erfragten Angaben und
Maße ausgestellt. Im notariellen Kaufver-
trag wurde ein weitgehender Haftungsaus-
schluss festgehalten, zugleich jedoch der
fragliche Ausweis mit der Projektdokumen-
tation übergeben. Die vorhandene Dach-
dämmung bleibt deutlich hinter den in der
Ausweisdokumentation angegebenen Stär-
ken zurück. Der in beiden Instanzen unter-
legene Käufer begehrte eine Nachrüstung
entsprechend den im Ausweis dokumen-
tierten Qualitäten oder einen Nachlass auf
den Kaufpreis.
Praxis:
Die rechtliche Bedeutung des En-
ergieausweises ist in wesentlichen Fragen
noch nicht hinreichend geklärt. Das unko-
ordinierte Nebeneinander zwischen Ver-
brauchs- und Bedarfsausweis, ein umstrit-
tenes Ausweisdesign und zahlreiche Mängel
bei der Ausweiserstellung sowie schwere
Vollzugsdefizite beeinträchtigen die Akzep-
tanz des Gebäudeenergieausweises. Bei
Verkauf und Vermietung von Gebäuden wird
die Ausweispflicht oftmals nur als Formalie
mit zweifelhafter Aussagekraft empfunden.
Tipp:
Möchte der Verkäufer die mögliche
Bindungswirkung reduzieren, erscheint ein
Verbrauchsausweis ohne weitergehende
Zusicherungen im Regelfall als vorzugs-
würdig. Wünscht der Käufer hingegen eine
gesteigerte Verbindlichkeit sollte er – vor-
zugsweise beim Bedarfsausweis – diesen
einschließlich der Berechnungsgrundlagen
als zugesicherte Eigenschaft in den notari-
ellen Kaufvertrag aufnehmen lassen.
Recht
Fotos: obs/LBS West; gif
In der gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche
Forschung, die sich unter anderem mit technologischen
Standards befasst, wurde Professor
Dr. Tobias Just
zum
Präsidenten gewählt. Er ist wissenschaftlicher Leiter und
Geschäftsführer der IREBS Immobilienakademie GmbH.
Vizepräsidentin wurde Prof. Dr.-Ing. Silke Weidner vom Lehrstuhl
„Stadtmanagement“ an der Brandenburgischen TU Cottbus (BTU).
Markus Kreuter, Deutsche Bank AG, wurde im Amt des Schatz-
meisters bestätigt. Prof. Dr. Kristin Wellner, Technische Universität
Berlin sowie Dr. Thomas Beyerle, Catella, und Andreas Schulten,
Bulwiengesa AG, wurden als Beisitzer wiedergewählt. Dr. Mathias
Hellriegel, Malmendier Partners, wurde als Beisitzer neu gewählt.
Personalie
DMK-Studie
Wohnungsunternehmen zögern
mit digitalen Angeboten
72 Prozent derWohnungsunternehmenhaben
schon einmal über ein digitales Geschäftsmo-
dell nachgedacht, aber nur ein Drittel der Be-
fragten nimmt das Thema „digitale Produkte
und Services“ bisher aktiv in Angriff. Dies
geht aus einer Studie von DMK Innovations
in Zusammenarbeit mit dem FOG-Institut
für Markt- und Sozialforschung hervor, für
die bundesweit 113 Wohnungsgesellschaften
und -genossenschaften befragt wurden.
Bisher bieten lediglich fünf Prozent der be-
fragten Unternehmen eigene Apps an. Social-
Media-Kanäle werden nur in jedem vierten
Wohnungsunternehmen für die Kommuni-
kation mit potenziellen Kunden genutzt. We-
niger als die Hälfte der Befragten meint, dass
die Qualifikation der eigenen Mitarbeiter für
den Einsatz digitaler Technologien ausreicht.
72%
der Wohnungs-
unternehmen
haben bereits
über ein digitales
Geschäftsmodell
nachgedacht