Immobilienwirtschaft 6/2015 - page 62

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Technologie, IT & Energie
i
Messdienstleistungen
auf das Leitbild des § 40 EnWG, die Zah-
lungsklage eines Versorgungsunterneh-
mens zurückgewiesen. Das Berufungsver-
fahren vor dem OLG Koblenz (Az. 4 U
425/14) wurde ohne Entscheidung in der
Sache selbst beendet. Offensichtlich sollte
eine obergerichtliche Bestätigung dieses
aus Verbrauchersicht fortschrittlichenUr-
teils des Landgerichts vermieden werden.
Soweit ersichtlich werden diese Fall-
konstellationen nicht allgemein verwert-
bar erfasst oder veröffentlicht. Gespräche
mit Versorgungsunternehmen, aber vor
allem mit Immobilienverwaltungen und
technischen Dienstleistern lassen eine
Vielzahl dieser Vorgänge erkennen, de-
nen im Einzelfall – über die Jahre hinweg
– Verbräuche von vielen 10.000 Euro,
bezogen auf einzelne Zähler, zugrunde
liegen können. In der Praxis scheinen
dabei Sachverhalte im Bereich der Strom-
versorgung häufiger aufzutreten als im
Bereich der Gas- und Wärmeversorgung.
Beispielhaft hingewiesen sei auf Fälle der
Stromversorgung größerer Gewerbeim-
mobilien wie etwa Einkaufszentren. Hier
werden Konstellationen beschrieben, in
denen beispielhaft Stromzähler für Lüf-
tungsmotoren für allgemein zugängliche
Flächen über zehn Jahre und mehr un-
entdeckt blieben, gleichwohl hierüber
Verbräuche über 365 Tage im Jahr und
somit 8.760 Benutzungsstunden anfielen.
Unter Bezugnahme auf die genannten
Grundlinien der Rechtsprechung werden
gegenwärtig noch Forderungen aus sol-
chen Energielieferungen imRegelfall dem
Versorgungsunternehmen zugesprochen.
Abgesehen vonmitunter sehr langen Zeit-
läufen sind diese Entscheidungen beson-
ders dann problematisch, wenn entspre-
chende Energiekosten nicht mehr an den-
jenigenweitergereicht werden können, bei
dem tatsächlich der Nutzen aus demEner-
gieverbrauch entstanden ist. Zu nennen
sind hier beispielgebend Nutzerwechsel,
zwischenzeitliche Geschäftsauflösungen
oder Insolvenzen.
Das Prinzip, dass der tatsächliche
Energiebezug dort vergütet werden soll,
wo auch der Nutzen aus der Versorgung
eintritt, wird in der Praxis gegenwärtig in
bestimmten Konstellationen gebrochen.
Dies ist dann der Fall, wenn ein Verwal-
ter oder Betreiber Energielieferverträge
für Dritte im eigenen Namen abschließt,
jedoch selbst keine Energie verbraucht
oder aus dem Verbrauch Vorteile erhält.
Aus Sicht der betroffenen Versor-
gungsunternehmen ist die Situation im
Normalfall akzeptabel. Es wurde Energie
geliefert, diese wird – wenn auch sehr spät
– bezahlt, notfalls wird der Verbrauch ge-
schätzt. Es ist jedoch kritisch zu hinterfra-
gen, ob die aufgezeigten Muster aktuellen
energiewirtschaftlichen Anforderungen
noch entsprechen! Namentlich unter
dem Gesichtspunkt von Energieeffizienz
und Energieeinsparung sollte jeder Ver-
brauch möglichst zeitnah erhoben und
abgerechnet werden, um den Abnehmer
mit den konkreten Kosten seines En-
ergieverbrauchs und seiner Abnahme-
gewohnheiten zu konfrontieren. Nur in
dieser zeitlichen Nähe können energie-
wirtschaftlich sinnvolle Schlüsse gezogen
werden, die eine erwünschte Verhaltens-
änderung herbeiführen. Diese kann vieles
beinhalten: den Einsatz energiesparender
Beleuchtungsmittel, hocheffizienter Pum-
pen, moderner Steuerungstechnik und
bedarfsgerechter Betriebsführung für
Kälte, Wärme, Lüftung, Beleuchtung und
Transport.
fehlende Anreize
Gegenwärtig bestehen
kaum Anreize, vergessene Zähler und
heimliche Verbrauchsstellen zu identifi-
zieren. Im Unterschied zur Versorgung
mit Trinkwasser und Fernwärme sieht das
Energiewirtschaftsgesetz im Bereich der
leitungsgebundenen Energieversorgung
mit Elektrizität und Erdgas in § 40 III, IV
EnWG ausdrücklich vor, dass Energie-
verbräuche in Zeitabschnitten, die eine
maximale Spanne von zwölf Monaten
nicht wesentlich überschreiten dürfen, ab-
zurechnen sind. Im Zusammenhang mit
der Abwicklung von Lieferantenwechsel-
prozessen bei der Versorgung mit Strom
und Gas beträgt die gesetzliche Vorgabe
längstens sechsWochen nach Beendigung
Experten
„Um Jahre verspätete
Abrechnungen von Zähler-
ständen führen zu großen
Problemen bei der Weiter-
berechnung der Kosten an
die Mieter. Eine Regelung,
die die Energieversorger
zur zeitnahen Abrechnung
der Energiekosten ver-
pflichtet, ist sinnvoll.“
Norbert B. Löffler,
Bilfinger Real
Estate, Head of Building Advisory
Germany
„Smart Metering ist wich-
tig. Verbrauch und Kosten
müssen transparent zuge-
ordnet werden. Doch sollte
immer zunächst geprüft
werden, ob die beste-
hende Zählerinfrastruktur
angepasst oder optimiert
werden kann.“
Thies Grothe,
Referent für CSR,
Energie und Umwelt
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