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6.2015
des Lieferverhältnisses. Allerdings bleiben
auch diese dem Wortlaut nach verbind-
lichen Vorgaben für die beschriebenen
Sachverhalte in der Praxis meist wir-
kungslos, da die entsprechenden Bestim-
mungen nicht mit geeigneten Sanktionen
hinterlegt sind. Lediglich in § 65 EnWG
sind mögliche Aufsichtsmaßnahmen vor-
gesehen, die jedoch im pflichtgemäßen
Aufgreifermessen der Regulierungsbe-
hörden stehen und in den beschriebenen
Sachverhaltskonstellationen in der Praxis
nicht zur Anwendung kommen.
Anlass NAPE
Eine substanzielle Verbes-
serung könnte erreicht werden, indem
Anreize die Suche nach entsprechenden
Verbrauchsstellen fördern. Beispielsweise
könnte § 40 EnWG mit entsprechenden
Sanktionen versehen werden, die im Er-
gebnis dazu führen könnten, dass An-
sprüche aus tatsächlichem Energiebezug
nicht mehr geltend gemacht werden kön-
nen, wenn die Energieentnahme länger als
ein Jahr zurückliegt. Im Übrigen fällt auf,
dass in der alltäglichen Praxis der Ener-
gieversorgung offenbar auch gravierende
Abweichungen zwischen erzeugter oder
bereitgestellter Energiemenge und dem
tatsächlichen Absatz oftmals unbemerkt
bleiben. Die Frage nach verbesserten Me-
thoden der Verbrauchserfassung und ei-
ner möglichst unmittelbaren Abrechnung
stellt sich somit nicht nur bei den jewei-
ligen Endverbrauchern, sondern auch auf
den vorgelagertenMarktstufen der Erzeu-
gung, der Verteilung und des Vertriebs.
Die gegenwärtigen energiepolitischen
Diskussionen zur Ausgestaltung des In-
haltes eines „Nationalen Aktionsplanes
Energieeffizienz“ (NAPE) könnten Anlass
bieten, über entsprechende Regelungen
und ihre Novellierungen nachzudenken.
Hinsichtlich der bereits bestehenden
Verpflichtung zum Einsatz von Smart
Metering bedarf es zudem dringend der
verbindlichenVorgabe oder Vereinbarung
von technischen Mindestanforderungen
und einheitlicher Standards.
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Werner Dorß, Rechtsanwalt, Frankfurt/M.
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