Immobilienwirtschaft 6/2015 - page 61

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6.2015
tatsächlich erfolgte Energieverbräuche un-
ter Umständen auch nach Jahren zu bezah-
len sind und der Verbrauch im Einzelfall
auch geschätzt werden darf. Die allgemei-
nen zivilrechtlichen Verjährungsfristen
orientieren sich nicht amZeitpunkt des je-
weiligen Verbrauchs, sondern werden mit
der ersten Abrechnung in Gang gesetzt.
Aktuelles Urteil
Eine aus Sicht der Ener-
gieabnehmer erfreuliche Entscheidung
traf im Jahr 2014 das Landgericht Koblenz
(Urteil vom 10.03.2014 - 15 O 536/12). Im
Fall eines Stromzählers für die Versorgung
einer Eigentumswohnung wurde in einer
recht sorgfältig begründeten Entschei-
dung, namentlich unter Bezugnahme
mäßen Verbrauchserfassung in zeitlicher
Nähe zu dem jeweiligen Verbrauch nicht
zur Verfügung standen. Zunächst einmal
stellt sich in diesem Zusammenhang die
Frage, wer für unstreitig erfolgte Energie-
verbräuche aufzukommen hat und wie
weit diese Verantwortung zurückreicht.
Im Einzelfall kommt es weiterhin darauf
an, wie ein bisher unerkannter Energie-
verbrauch erhoben und abgerechnet wer-
den soll, wenn die entsprechenden Zähler
nicht geeicht waren oder ihre Eichfrist im
Laufe der Zeit unbemerkt abgelaufen war.
Die Gerichtssicht
Die Entscheidungen
der Obergerichte, namentlich auch eine
Reihe vonUrteilen des Bundesgerichtshofs
(BGH) aus den letzten 30 Jahren, zeigen
eine grobe Linie zur Beantwortung der
genannten Fragen auf. Unter der Voraus-
setzung, dass über eine unbekannte oder
in Vergessenheit geratene Zählstelle En-
ergie tatsächlich bezogen und verbraucht
wurde, hat das jeweilige Energieversor-
gungsunternehmen (EVU) im Grundsatz
einen Anspruch auf Vergütung. Fällig
werden solche Forderungen erst mit der
erstmaligen Verbrauchserhebung oder
mit der ersten Rechnung. Sollten Zähler
funktionslos oder die entsprechenden
Eichfristen abgelaufen sein, so kann das
EVU den der (erstmaligen) Abrechnung
zugrunde liegenden Verbrauch etwa auch
schätzen. Somit bleibt festzuhalten, dass
summary
»
Einsatz von
Smart Metering
.
»
Der energiewirtschaftliche Gesamterfolg
neuartiger Zähler
und moderner Konzepte zur
Verbrauchserfassung und Auswertung erfüllt bisher oftmals nicht die Erwartungen.
»
Ein abgestimmter allgemeinverbindlicher standardisierter
Ordnungsrahmen fehlt
.
»
Es bedarf dringend der verbindlichen Vorgabe von
technischen Mindestanforderungen
und einheitlicher Standards.
»
Foto: wdo 2014
Eine verschlossene Stromversorgungseinheit einer
großen Gewerbeimmobilie. Selbst nach der Umstel-
lung auf Fernauslesung blieben die darin befindlichen
Zähler über Jahre unberücksichtigt.
Ein Schaltschrank mit Zählern und
Sicherungen. Hier wurde ein Zähler
über zehn Jahre weder erfasst noch
abgelesen.
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