Immobilienwirtschaft 6/2015 - page 50

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Immobilienmanagement
i
recht
Fakten:
Bislang war in der vorliegenden Eigentümergemeinschaft ein Verwalter nicht
bestellt. Des Weiteren existierte auch kein Verwaltungsbeirat. Eine Wohnungseigentü-
merin wollte diesem Zustand ein Ende bereiten und berief schlicht eine Eigentümer-
versammlung zwecks Bestellung eines von ihr akquirierten Verwalters ein. Im Einbe-
rufungsschreiben wurden die übrigen Eigentümer aufgefordert, ggf. Alternativangebote
vorzulegen. Diese blieben untätig und der von der Eigentümerin akquirierte Verwalter
wurde bestellt. Der Bestellungsbeschluss wurde schließlich erfolgreich angefochten.
Auch bei erstmaliger Verwalterbestellung müssen Alternativangebote vorliegen. Die
Wahl des Verwalters entsprach bereits deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil
die Eigentümer auf die Einholung vonAlternativangeboten anderer Verwalter verzichtet
hatten. Insoweit hatten die Eigentümer bei der Wahl des Verwalters ihren Beurteilungs-
spielraum überschritten. Untätigkeit der übrigen Eigentümer hilft nicht.
Fazit:
Stets ist Verwaltern, die von Eigentümern zwecks Neubestellung eines Verwalters
kontaktiert werden, dringend zu raten, diese Eigentümer darauf aufmerksamzumachen,
dass bei einer Verwalterneuwahl Alternativangebote vorliegenmüssen. ImFall der Fälle
einer Verwalterbestellung ohne Alternativangebote ist es nämlich dann gerade der (neu)
bestellte Verwalter, der der eigentlich Leidtragende ist, so der Bestellungsbeschluss für
ungültig erklärt wird. Zumindest nachAnfechtung seines Bestellungsbeschlusses sollte er
sich selbst umAlternativangebote kümmern. In aller Regel wird sich sein Arbeitseinsatz
in Form der Bestätigung seiner Bestellung lohnen.
Verwalterbestellung
Alternativangebote nötig
Der Beschluss über die erstmalige
Bestellung eines Verwalters entspricht
nicht ordnungsgemäßer Verwaltung,
wenn vor der Bestellung des neu-
en Verwalters keine ausreichenden
Alternativangebote eingeholt worden
sind und die ggf. vorliegenden Kon-
kurrenzangebote nicht bereits mit der
Einladung an sämtliche Eigentümer
versandt worden sind.
LG Frankfurt/Main, Urteil v. 07.01.2015, 2-09 S
45/14
„Erstverwaltung“
Auseinanderfallen durch Auf-
teilung und Veräußerung
Erstverwaltung gemäß § 26 Abs. 1 S.
2 Wohnungseigentumsgesetz ist im
Falle des Auseinanderfallens einer
Begründung von Wohnungseigentum
durch Aufteilung eines Grundstückes
und der Begründung einer Woh-
nungseigentümergemeinschaft durch
Veräußerung von Wohnungseigentum
durch den bisherigen Alleineigen-
tümer die erste Verwaltung nach
Entstehen der Gemeinschaft. Vorver-
waltungen, die allein in der Zeit des
alleinigen Eigentums eines einzelnen
Eigentümers bestellt worden waren,
sind keine Erstverwaltungen im Sinne
des Gesetzes.
AG Hamburg, Urteil v. 31.03.2014, 102d C 31/13
Mehrere Kandidaten
Modalitäten der Verwalter-
bestellung
Bei mehreren Kandidaten ist im ersten
Wahlgang der Verwalter gewählt, der
mehr Stimmen auf sich vereinigt als
die, die insgesamt auf Konkurrenten
entfallen. Beispiel: In einer Versamm-
lung gibt es 40 Eigentümer. Es stellen
sich drei Kandidaten zur Wahl. Auf den
ersten entfallen 15 Stimmen, auf den
zweiten und auf den dritten jeweils
zehn. Fünf Eigentümer enthalten
sich. Der erste Kandidat ist nicht zum
Verwalter gewählt. Die erforderliche
Mehrheit wäre erst dann erreicht
gewesen, wenn 18 Stimmen (40 – 5 =
35 und davon die absolute Mehrheit)
auf den ersten Kandidaten entfallen
wären.
AG Riesa, Urteil v. 29.11.2013, 6 C 779/12
Aufwand
Entschädigung für Verwal-
tungsbeiräte
Eine pauschale Entschädigung von
200,00 Euro bzw. 250,00 Euro je Beirat
und Jahr entspricht ordnungsmäßiger
Verwaltung. Der Beschluss über die
Beiratsentschädigung entspricht
ordnungsgemäßer Verwaltung. Die
Beiräte haben einen Anspruch auf
Aufwandsentschädigung unter dem
Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung
für die Wohnungseigentümergemein-
schaft. Die Festsetzung eines Beitrages
von 200,00 Euro je Beirat und Jahr
war nicht zu beanstanden. Ebenfalls
war nicht zu beanstanden, diese
Beiratsentschädigung auf 250,00 Euro
pro Jahr beginnend mit der nächsten
Wirtschaftsperiode zu erhöhen.
AG Hattingen, Urteil v. 23.01.2014, 28 C 30/13
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
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