mit Zinserträgen, soweit die Darstellung durch
offene Absetzung in einer zusätzlichen Vorspalte
erfolgt.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellen nega-
tive Einlagezinsen keine Zinsen dar, da sie nicht
vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als
Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt
werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich
vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagege-
bühr mit der Folge, dass diese im Rahmen der
jeweiligen Einkunftsart als Betriebsausgaben zu
qualifizieren sind.
Die Qualifikation der negativen Zinsen als Be-
triebsausgaben hat auch Einfluss auf die gewer-
besteuerliche Hinzurechnung. Die Einstufung
der negativen Zinsen als Verwahr- oder Einla-
gegebühr führt zu keiner Hinzurechnung zum
Gewerbeertrag.
Angabepflichten im Anhang und Lagebericht
DieBehandlungvonnegativenZinsenistimAnhang
des Jahresabschlusses zu erläutern. Der Umfang
der Erläuterungen hat sich dabei an der Bedeutung
der negativen Zinsen zu orientieren. Im Lagebe-
richt ist u. a. im Prognose- und Risikobericht auf
wesentlicheAuswirkungennegativerZinsenaufdie
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzugehen.
Fazit
Neben der Frage, ob negative Zinsen überhaupt
rechtlich zulässig sind, ist auch die Frage der bi-
lanziellen Behandlung nicht eindeutig geklärt.
Die vom IDW vertretene Auffassung gilt zwar
grundsätzlich nur für Kreditinstitute, es wird aber
empfohlen, auch bei Nicht-Kreditinstituten einen
Ausweis der negativen Zinsen innerhalb des Zins-
ergebnisses vorzunehmen. Durch die unterschied-
liche Auslegung von IDW und Finanzverwaltung
würde es zu einer unterschiedlichen Behandlung
der negativen Zinsen in der Handels- und Steuerbi-
lanz kommen. Nach Ansicht des IDWwäre es aber
nicht zu beanstanden, wenn der Auffassung der
Finanzverwaltung gefolgt werden würde.
Die regionalen Prüfungsverbände der Wohnungs-
und Immobilienwirtschaft und ihre nahestehen-
den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unter-
stützen gern bei Fragen.
Weitere Informationen:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
Das Landgericht (LG) Tübingen hatte in
seinem Urteil vom 26. Januar 2018 „Zur
Wirksamkeit von AGBs einer Bank zur
Einführung von Negativzinsen gegen-
über Verbrauchern“ festgestellt, dass
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) einer Bank, mit denen bei Sicht-,
Termin- und Festgeldeinlagen Negativzin-
sen eingeführt werden, dann nach § 307
BGB unwirksam sind, wenn davon auch
Altverträge erfasst werden, die ohne eine
Entgeltpflicht des Kunden geschlossen
wurden.
Bei Abschluss von Neuverträgen erach-
tet das LG Tübingen demgegenüber die
Vereinbarung von Negativzinsen auch im
Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen
für grundsätzlich möglich, da es sich bei
der Vereinbarung von Negativzinsen um
eine AGB-rechtlich nicht überprüfbare
Hauptpreisabrede handele.
EXKURS