38
9|2017
ENERGIE UND TECHNIK
Herausgegeben vom VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.
Betriebskosten
aktuell
September 2017
Am 27. Juni 2017 fand die zweite vom Institut für nachhaltige Immo-
bilienbewirtschaftung (IfnI) in Kooperation mit der WohnCom GmbH
veranstaltete Betriebskostentagung in Frankfurt am Main statt. Die
überwiegend aus Hessen, aber auch aus anderen Bundesländern angereis-
ten Teilnehmer diskutierten mit hochkarätigen Referenten über betriebs-
kostenrelevante Themen. Dazu zählten u. a. Betriebskostenmanagement
und –transparenz, die rechtliche und interessenspolitische Bedeutung der
Betriebskosten, das Betriebskostenbenchmarking in WEG-Verwaltungen
sowie die Chancen und Risiken von Selbstabrechnungsmodellen bei den
Heiz- und Warmwasserkosten. Dabei äußerten die Tagungsteilnehmer die
Erwartung, dass
• Politik und Verwaltung bei Gesetzen und Verordnungen immer eine
Kosten-Folgeabschätzung vornehmen müssten, um die Wohnkosten
nicht überproportional zu verteuern (Stichworte: Legionellenprüfung,
Rauchwarnmelder, Wärmezähler),
• die Interessenvertretung – insbesondere durch die Verbände – noch
effektiver wird (Stichworte: Mieterstromgesetz, DigiNetz-Gesetz,
Grundsteuerreform),
• die Messdienstleister transparente Preismodelle für Geräte, Ablesung
und Abrechnung sowie grundsätzlich herstellerübergreifende Open-
Meter-Standards anbieten und
• die Benchmarking-Plattformen die Erfassung, Auswertung und Darstel-
lung der Betriebskosten möglichst nutzerfreundlich, d. h. ohne großen
Aufwand für die Anwender anbieten.
Viele Teilnehmer wünschten sich auch ein stärkeres Bewusstsein für die
strategische Bedeutung der Betriebskosten im eigenen Unternehmen. Die
Veranstaltungsreihe soll im nächsten Jahr fortgesetzt werden.
Zweite Betriebskostentagung in Frankfurt am Main
Strategische Bedeutung der Betriebskosten stärker beachten
Quelle: WohnCom
Überdimensionierte Wasserzähler
Schadensersatz durch
Wasserbetriebe
Mit Urteil vom 21. April 2010 (VIII ZR 97/09) hatte der Bundesgerichts-
hof entschieden, dass Wasserversorgungsunternehmen im Interesse des
Kunden verpflichtet sind, eine neue Ermessensentscheidung über den
Austausch des (möglicherweise überdimensionierten) Wasserzählers zu
treffen (siehe auch Betriebskosten aktuell 2/2010). Dabei geht es um viel
Geld, dass durch einen Zähler mit geringerem Nenndurchfluss gespart
werden kann. Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 2. September
2015 (24 U 64/14) entschieden, dass zumindest in den neuen Bundes-
ländern eine solche Überprüfungspflicht der Wasserbetriebe auch ohne
Antrag des Kunden besteht (veröffentlicht in: Das Grundeigentum 2017,
S. 415). Widrigenfalls kann der Kunde Schadensersatz geltend machen.
Im vorliegenden Fall war ein Wasserzähler der Größe Qn 40 eingebaut
worden, während die Größe Qn 6 ausreichend gewesen wäre. Die Wasser-
betriebe, die den Zähler so vom ehemaligen Ostberliner Wasserversorger
übernommen hatten, machten geltend, dass sie bei der turnusmäßigen
Auswechslung nur auf Antrag des Kunden zur Überprüfung verpflichtet
sind. Das sah das Kammergericht anders. Spätestens bei der turnusmä-
ßigen Auswechslung des Zählers seien die Wasserbetriebe verpflichtet,
eine erstmalige Ermessensentscheidung zu treffen. Ein Antrag des Kunden
sei nicht erforderlich. Wegen der Unterlassung könnten die überzahlten
Beträge als Schadensersatz zurückverlangt werden. Ob auf Antrag oder
nicht: Es lohnt sich, auf die Dimensionierung der Wasserzähler zu achten.