39
9|2017
Herr Prof. Dr. Saxinger, im Oktober 2015 hat
das IfnI an der HfWU seine Arbeit aufgenom-
men. Wie lautet Ihr Fazit der ersten knapp
zwei Jahre?
Die HfWU beschäftigt sich schon seit langer Zeit
u. a. über ihren Studiengang Immobilienwirtschaft
mit dem Thema Betriebskosten. Der von meinem
Kollegen Prof. Dr. Hansjörg Bach 2002 ins Leben
gerufene Arbeitskreis Geislinger Konvention hat
wesentliche Impulse für das Betriebskostenmana-
gement und -benchmarking auf Basis der Geislin-
ger Konvention gegeben. Das IfnI als neues Insti-
tut muss vor diesem Hintergrund noch an seiner
Positionierung und öffentlichen Wahrnehmung
arbeiten. Mit zwei bundesweiten Betriebskosten-
tagungen in Berlin und Frankfurt sind wir jedoch
inzwischen einer breiteren Fachöffentlichkeit
bereits bekannt geworden, sodass mein Fazit
insgesamt positiv ausfällt.
Wozu wird ein neues Institut benötigt, wenn
das Thema Betriebskosten in der HfWU doch
offenbar gut aufgehoben ist?
Treuhänderische Inhaberin der Marke „Geislinger
Konvention“ war bereits bisher die HfWU. Unter-
nehmen, die beim Betriebskostenmanagement
nach den Vorgaben der Geislinger Konvention ar-
beiten, können das gleichnamige Siegel beantra-
gen und erhalten. Damit das so bleibt und die wis-
senschaftliche Begleitforschungweiter entwickelt
werden kann, wurde das neue Institut gegründet.
Es bearbeitet interdisziplinär anwendungsorien-
tierte Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleis-
tungsprojekte in der Immobilienwirtschaft. Die
Studierenden profitieren von dem Institut über
Praktika und wissenschaftliche Arbeiten.
Was kann die wohnungswirtschaftliche Pra-
xis vom IfnI erwarten?
Das IfnI hat einen sechsköpfigen Beirat, der aus
Vertretern der wohnungswirtschaftlichen Praxis
besteht. Darüber hinaus arbeitet das Institut eng
mit denMitgliedern des Arbeitskreises Geislinger
Konvention und demNetzwerk Betriebskosten zu-
sammen. Der Output des IfnI wird für die Immobi-
lienwirtschaft von großem Nutzen sein.
Im Dezember 2017 stehen Wahlen an. Sie
werden dann voraussichtlich den Vorsitz des
Arbeitskreises Geislinger Konvention über-
nehmen. Was bedeutet das für Sie?
Falls ich gewählt werde, trete ich in große Fuß-
stapfen, die der Mitbegründer und langjährige
Vorsitzende, Prof. Dr. Hansjörg Bach, hinterlassen
wird. Glücklicherweise bleibt er uns als „einfa-
ches“ Mitglied auf Lebenszeit erhalten.
Wir werden die Vorstandsstruktur auf eine breitere
personelle Basis stellen, sodass der Arbeitskreis
mit seinen sehr aktiven Mitgliedern weiterhin
wichtige Impulse zum Betriebskostenbenchmar-
king und zumBetriebskostenmanagement geben
wird. Mit dem IfnI stellen wir im Übrigen die in-
stitutionelle Verankerung und Bündelung dieser
Aktivitäten in der HfWU sicher.
Danke für das Gespräch und viel Erfolg
weiterhin!
Die Fragen stellte Dr. Peter Hitpaß.
Interview mit Prof. Dr. Andreas Saxinger
„
Das Output des IfnI wird für die Immobili-
enwirtschaft von großem Nutzen sein
“
Im Oktober 2015 hat die Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-
Geislingen (HfWU) ein neues „Institut für nachhaltige Immobilienbewirt
schaftung“ (IfnI) gegründet. BK aktuell sprach mit dem Leiter des Instituts,
Prof. Andreas Saxinger, über Inhalte und Ziele des IfnI.
Quelle: HfWU/Ifnl
Das interessante Urteil:
Kosten der Graffitibeseitigung sind umlagefähig
Die Kosten der regelmäßigen Graffitibeseitigung stellen sonstige Be-
triebskosten gemäß § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV)
dar. Durch mehrfache Zahlung (hier: viermal) sind sie als konkludent
vereinbarte sonstige Betriebskosten anzusehen. Das hat das Amtsgericht
Neukölln mit Urteil vom 1. Mai 2017 (6 C 54/16) entschieden. Die teilwei-
se vertretene Auffassung, dass es sich bei der Beseitigung von Graffiti um
Instandhaltungskosten handelt (so z.B. Langenberg/Zehelein, 8. Auflage,
A 133), teilte das AG nicht. Der Vermieter besorge lediglich die Aufrecht-
erhaltung des optischen Zustands, der allen Bewohnern zugute kommt.
Diese Maßnahmen ähneln – so das AG – eher denen der Gebäudereinigung
gemäß § 2 Nr. 9 BetrKV. Sie könnten lediglich deshalb dort nicht eingestuft
werden, weil der Wortlaut der Nr. 9 sich auf gemeinsam benutzte Gebäude-
teile beschränkt. Durch gesonderte mietvertragliche Vereinbarung sind die
Kosten der Graffitibeseitigung aber gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV umlegbar.
Impressum
Ein Sonderteil der DW Die Wohnungswirtschaft
Verantwortlich:
Dr. Peter Hitpaß
VNW Verband norddeutscher Wohnungs-
unternehmen e.V.
Tel.:
040 52011-0
Fax:
040 52011-201
E-Mail:
Herstellung:
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Standort Hamburg, Grafik: Würzburg