Die Wohnungswirtschaft 9/2017 - page 38

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9|2017
ENERGIE UND TECHNIK
Herausgegeben vom VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.
Betriebskosten
aktuell
September 2017
Betriebskosten aktuell online
Sämtliche seit 2004 erschienenen Ausgaben
„Betriebskosten aktuell“ stehen unter
als Download zur Verfügung.
PETER KAY – AUFGESPIESST
„Mieterstrom“ – Energiewende geht anders!
Mit dem vom Bundestag am 29. Juni 2017
beschlossenen Gesetz zur Förderung von
Mieterstrom soll Mieterstrom dadurch
gefördert werden, dass der Erzeuger von
Solarstrom eine Vergütung nach dem Er-
neuerbare–Energien-Gesetz (EEG) erhält.
Unabhängig von dem jetzt vorliegenden
Ergebnis ist auch dieses Gesetz wieder
ein Beispiel dafür, dass vernetztes Denken
und integriertes Handeln in der Politik –
vorsichtig ausgedrückt – unterentwickelt
sind. Wie sonst kann es angehen, dass
offenbar nur das Bundeswirtschaftsministerium dieses Gesetz mit all
seinen Schwächen und Unzulänglichkeiten erarbeitet hat? Wo waren
das Bundesbau- und Umweltministerium sowie das für steuerliche
Fragen kompetente Finanzministerium? So kann dieses Gesetz – auch
mit den kurz vor Torschluss beschlossenen Änderungen – nicht gerade
als großer Wurf bezeichnet werden. Mieterstrom kann jetzt zwar auch
in benachbarte Gebäude geliefert werden, auf deren Dächern er nicht
produziert wird. Die geforderte räumliche Nähe und die ausgeschlos-
sene Nutzung öffentlicher Netze verhindern nach wie vor jedoch echte
Quartierslösungen. Dabei wird die Politik nicht müde zu thematisieren,
dass die Energiewende nur mit dezentralen Konzepten auf Quartierse-
bene gelingen kann. Es kann auch keine Freude darüber aufkommen,
dass Haushalte, die nicht in den Genuss dieses Gesetzes kommen, die
Förderung des Mieterstroms mit höheren EEG-Umlagen und Netzent-
gelten finanzieren müssen. Gerecht ist das nicht!
Darüber hinaus wurde wieder einmal versäumt, die Erzeugung und
Lieferung von Energie steuerlich generell als Nebenleistung zur Haupt-
leistung „Vermietung“ zu deklarieren und damit den drohenden Verlust
der erweiterten Gewerbesteuerkürzung und bei Genossenschaften zu-
sätzlich u. U. den Verlust der Körperschaftssteuerbefreiung zu verhin-
dern. Die jetzt zur Vermeidung dieser Risiken erforderliche Gründung
von Tochterunternehmen oder Contracting-Lösungen schrecken viele
Vermieter ab, sodass die Lieferung von Mieterstrom unterbleibt. Aber
vielleicht ist das ja angesichts des geringen Fördervolumens ja gewollt.
Energiewende geht jedenfalls anders!
Deshalb muss endlich ein Gesetz her, das die rechtlichen, wirtschaft-
lichen und steuerlichen Rahmenbedingungen so gestaltet, dass
Wohnungsunternehmen Energiekonzepte auf Quartiersebene unter Ein-
beziehung sämtlicher Energieträger entwickeln und realisieren können,
ohne steuerliche oder sonstige Restriktionen befürchten zu müssen.
Das wäre mal ein Beitrag zur Energiewende, der uns ein ganzes Stück
voran- und vielleicht auch von der ausschließlich durch das Thema
Wärmedämmung geprägten Energieeinspardiskussion wegbringen
könnte.
Quelle: Kasper Fuglsang
Unterschiedliche Betriebskostenarten
Zusammenfassung von Kostenpositionen
In vielen Betriebskostenabrechnungen tauchen die Kosten der Wasser-
versorgung und Entwässerung gar nicht erst auf, weil sie zwischen den
Versorgungsbetrieben und den Mietern direkt abgerechnet werden. In den
meisten anderen Abrechnungen werden sie als Kosten der Be- und Ent-
wässerung zusammengefasst. Das ist prinzipiell auch zulässig, da beide
Betriebskostenarten eng zusammenhängen. Bei den Positionen Grund-
steuer und Straßenreinigung sieht das schon anders aus. Ihre Zusammen-
fassung führt dazu, dass die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für
den Mieter nicht mehr gewährleistet ist. Die Betriebskostenabrechnung
ist damit formell unwirksam und kann nur noch unter Beachtung der
Ausschlussfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB korrigiert werden. Das hat
der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. Januar 2017 –VIII ZR 285/15 –
entschieden. Danach genügt es, wenn die Betriebskosten in der Betriebs-
kostenabrechnung entsprechend den einzelnen Ziffern des Betriebskos-
tenkatalogs in § 2 der Betriebskostenverordnung aufgeschlüsselt werden.
Eine Ausnahme hiervon besteht nur bezüglich der sachlich eng zusam-
menhängenden Kosten für Frisch- und Schmutzwasser, sofern auch die
Berechnung der Abwasserkosten an den Frischwasserverbrauch geknüpft
ist. Deshalb: Achtung bei der Zusammenfassung von Kostenpositionen in
der Betriebskostenabrechnung.
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