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Als „Öko-Steuer“ werden umgangssprachlich
die 1999 eingeführte Stromsteuer und die Er-
höhung der seinerzeitigen Mineralölsteuer
(jetzt: Energiesteuer) bezeichnet, nicht zu ver-
wechseln mit energiepolitischen Abgaben wie
Zuschläge nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz (EEG), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
(KWKG) u. a.
Bei der Öko-Steuer handelt es sich um eine Ver-
brauchsteuer, für das Unternehmen somit um
eine Kostensteuer. Daher wollen wir mit diesem
Beitrag gezielt Kostenrechner und Controller an-
sprechen, denn es gibt einige steuerliche Vor-
schriften, nach denen man
auf Antrag hin er-
hebliche Ermäßigungen erhalten
kann.
Die zugrundeliegenden Gesetze (StromStG und
MinöStG) sahen bis 2003 eine dynamische
Entwicklung der Öko-Steuer-Sätze vor; die kos-
tenmäßige Belastung der Unternehmen ist sei-
nerzeit jährlich gestiegen. Allein die Belastung
mit Stromsteuer für Unternehmen des produ-
zierenden Gewerbes ist in den ersten Jahren
nach Einführung in 1999 auf das 7,5-fache an-
gestiegen!
Seitdem sind die Steuersätze nicht mehr ange-
hoben worden. Allerdings sind
einige Voraus-
setzungen für steuerliche Ermäßigungen
erschwert
worden, so dass manche Unterneh-
men nicht mehr in den Genuss von Ermäßigun-
gen kommen.
Ob und inwieweit diese Steuern in die Ver-
kaufspreise einkalkuliert werden können,
hängt im Wesentlichen von der Position des
Unternehmens am Markt ab. Aus diesem
Grund
sollten Ihnen die einzelnen, aktuel-
len Ermäßigungsmöglichkeiten bekannt
sein
, um die Belastung mit Öko-Steuer so ge-
ring wie möglich zu halten.
Gleichzeitig mit Einführung der Öko-Steuer
wurden die Beiträge zur Rentenversicherung
abgesenkt, da die Öko-Steuer (zumindest be-
dingt) zur Finanzierung der Renten mit heran-
gezogen wird (sog. Quersubventionierung). Auf-
grund dieses Zusammenhangs enthalten die
gesetzlichen Vorschriften zur Strom- und Ener-
giesteuer eine Vergleichsrechnung: Ist der Un-
ternehmer aufgrund der Öko-Steuer trotz Re-
duzierung der Beiträge zur Rentenversicherung
„unter dem Strich“ immer noch finanziell belas-
tet, so
kann er unter bestimmten Voraus-
setzungen die Möglichkeit eines sog. „Spit-
zenausgleichs“ in Anspruch nehme
n. Diese
Möglichkeit ist nach meiner Erfahrung in den
Unternehmen weitgehend unbekannt, beinhal-
tet aber enorme Ermäßigungsmöglichkeiten.
Öko-Steuer: Ermäßigungsansprüche richtig
berechnen und beantragen
Herausforderung für Kostenrechner und Controller
von Karl Birgel
CM Januar / Februar 2019