CONTROLLER Magazin 1/2019 - page 84

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schiedene Ermäßigungsansprüche. Hierzu ist
allerdings eine detaillierte Kenntnis über die
Entstehung dieser Steuerarten und die ver-
schiedenen Ermäßigungswege notwendig.
Stromsteuer
Die Stromsteuer beträgt 20,50 EUR/MWh. Ne-
ben Strom, der extern bezogen wird, ist auch
selbsterzeugter Strom steuerpflichtig, aller-
dings nur, wenn die installierte Kapazität der
Stromerzeugungsanlage größer als 2 MW ist.
Kleinanlagen sind also befreit. Steuerermäßi-
gungen gibt es, allerdings nur auf Antrag beim
HZA, insbesondere für Unternehmen des pro-
duzierenden Gewerbes, also nicht für Handel-
oder Dienstleistungsunternehmen.
Steuerentlastung im Fall bestimmter
Prozesse und Verfahren
Im günstigsten Fall kann man eine vollständige
Entlastung von der Stromsteuer erlangen (§ 9a
StromStG). Dies kommt im Fall bestimmter Pro-
zesse und Verfahren in Frage. Diese Regelung
gilt im Einzelnen hinsichtlich des Stromver-
brauchs für:
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·
Elektrolyse,
·
·
Herstellung von Glas und Glaswaren, kerami-
schen Erzeugnissen, keramischen Wand-
und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und
sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und ge-
branntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Ze-
ment und Gips, keramisch gebundenen
Schleifkörpern, mineralischen Isoliermateria-
lien und Erzeugnissen daraus, Katalysato-
renträgern aus mineralischen Stoffen, Waren
aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen,
Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstof-
fen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnis-
sen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen,
Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Ent-
spannen, Tempern oder Sintern der vorge-
nannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Her-
stellung verwendeten Vorprodukte,
·
·
Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im
Rahmen der Herstellung von Metallerzeug-
nissen für die Herstellung von Schmiede-,
Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten
Ringen und pulvermetallurgischen Erzeug-
nissen und zur Oberflächenveredlung und
Energieverbrauch verhältnismäßig gering ist,
reicht die relativ ungenaue Verrechnung im
BAB über eine Hilfskostenstelle mit anschlie-
ßender Umlage aus. Ansonsten sollten in allen
energieintensiven Bereichen Zwischenzähler
oder andere Geräte zur Verbrauchserfassung
eingesetzt werden. Dabei ist nicht allein wegen
der unterschiedlichen Belastung mit Öko-Steu-
er zwischen den einzelnen Energieformen zu
unterscheiden.
Produktgruppen/Fertigungsbereiche
Sind bestimmte Produktgruppen oder Ferti-
gungsbereiche besonders energieintensiv, bie-
tet sich bei entsprechender Mengenerfassung
die spätere Verrechnung im Rahmen einer
mehrstufigen Fixkostendeckungsrechnung an.
Die gleiche Zuordnung kann auch bei der retro-
graden (mehrstufigen) Deckungsbeitragsrech-
nung vorgenommen werden.
Maschinenstundensatzrechnung
Die Maschinenstundensatzrechnung ermöglicht
eine Verrechnung von Energiekosten quasi als
Fertigungseinzelkosten. Auf einer höheren Stufe
ist zumindest eine produktgruppen- oder ferti-
gungsbereichspezifische Erfassung und Ver-
rechnung von Energiekosten empfehlenswert.
Die betroffenen Produkte werden in diesen Fäl-
len einigermaßen fair auf der entsprechenden
Kalkulationsstufe mit Energiekosten belastet.
Trennung in fixe und variable Kosten
Der Trennung zwischen fixen und variablen
Energiekosten kommt aufgrund der zusätzli-
chen Öko-Steuer ebenfalls eine gestiegene Be-
deutung zu. Da die Öko-Steuer verbrauchs-
mengenabhängig ist, steigt der variable Anteil
dieser Kosten. Wenn keine exakte Aufteilung
möglich ist, sollte man sich der bekannten Me-
thoden der Kostenaufspaltung bedienen.
Kostenreduzierung durch Rückvergütung
Zur Kostenvermeidung bzw. Kostenreduzierung
bieten das StromStG und das EnergieStG ver-
Eckdaten zur Öko-Steuer
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wurde am 1.4.1999 durch das Gesetz zur
Ökologischen Steuerreform eingeführt,
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im Rahmen weiterer Gesetzesvorhaben
kontinuierlich angehoben,
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besteht aus zwei Steuerarten:
Stromsteuer und Energiesteuer
(bis 2006: Mineralölsteuer),
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ist im Stromsteuergesetz (StromStG) und
Energiesteuergesetz (EnergieStG) geregelt,
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betrifft neben der Stromsteuer nur die 1999
und in den Folgejahren eingetretenen Erhö-
hungen der seinerzeitigen Mineralölsteuer,
da diese bei der Einführung der ökologischen
Steuerreform schon bestand,
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hat ein jährliches Aufkommen von etwa
20 Mrd. Euro, das überwiegend als
zusätzlicher Bundeszuschuss in die
Rentenversicherung fließt,
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ist verbrauchsabhängig, also eine Mengen-
steuer und damit unabhängig von der allge-
meinen oder spezifischen Preisentwicklung,
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berechtigt denjenigen zu Ermäßigungen, der
Strom bzw. Energieerzeugnisse verwendet,
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hat einen Umfang an Ermäßigungen von rd.
5 Mrd. Euro, also ¼ der erhobenen Steuern,
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wird (von Ausnahmen abgesehen) erst im
Nachhinein ermäßigt, muss also beim Lieferer
erst einmal in vollem Umfang gezahlt werden,
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wird nur auf Antrag hin entlastet
(i. d. Regel einzureichen bis zum 31.12.
des Folgejahres) und
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ist eine Bundessteuer und wird von den
Hauptzollämtern verwaltet.
Öko-Steuer in der Kostenrechnung
Die aufgrund der Öko-Steuer gestiegenen
Energiekosten verlangen verstärkt nach einer
verursachungsgerechten Verbrauchserfassung
und Kostenverrechnung. Die Frage, bis zu wel-
cher Ebene hinunter Energieverbräuche erfasst
werden sollen und können, stellt den Kosten-
rechner vor eine wichtige Aufgabe.
Tipp
Je höher der Anteil der Energiekosten an den
Gesamtkosten ist, desto detaillierter sollte die
Erfassung und Verrechnung sein. Nur wenn der
Öko-Steuer: Richtig berechnen
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