CONTROLLER Magazin 1/2019 - page 86

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Fall bestimmter Prozesse und Verfahren gibt es
eine fast gleichlautende Vorschrift auch im
energiesteuerlichen Bereich (§ 51 EnergieStG).
Schließlich findet sich im EnergieStG auch
eine Vorschrift über die Entlastung von produ-
zierenden Unternehmen in Sonderfällen (§ 55
EnergieStG). An dieser Stelle wird es dann lei-
der etwas komplizierter, denn hierzu muss
man den Ökosteueranteil an der Energiesteu-
er kennen, denn nur dieser ist entlastungsfä-
hig, also nur die Anhebung der ursprüngli-
chen Mineralölsteuer bei Einführung der öko-
logischen Steuerreform. Ferner ist die Entlas-
tung abzuziehen, die produzierende
Unternehmen nach § 54 EnergieStG erhalten,
ggf. auch die Anteile, die wegen bestimmter
Prozesse und Verfahren voll entlastet wurden
(vgl. Abbildung 4).
Spätestens diese Darstellung muss eine Her-
ausforderung für jeden Kostenrechner/Control-
ler sein. Durch die ökologische Steuerreform
haben sich die Steuersätze verdoppelt bzw.
verdreifacht. Daher ist es von essentieller Be-
deutung, den Mechanismus der Entlastungs-
vorschriften zu kennen und beim zuständigen
HZA entsprechende Anträge zu stellen.
Einstufung als Unternehmen
des produzierenden Gewerbes
Die Einstufung als Unternehmen des produzie-
renden Gewerbes ist wesentlich für den Um-
fang an strom- und energiesteuerlicher Entlas-
tung. In der betrieblichen Praxis kommt es na-
türlich häufig vor, dass man auf „Mischunter-
nehmen“ stößt, also Unternehmen, die sowohl
Fertigung, aber auch Handel betreiben. Ggf.
fallen sogar noch Dienstleistungen an, wenn
z. B. noch Beratungs- oder Wartungsleistungen
durchgeführt werden.
Energiesteuer
Der Energiesteuer unterliegen in erster Linie
Benzin, Gasöle wie Diesel und Heizöl, Schmier-
öle, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Koks.
Ausführungen zur Energiesteuer sind wesent-
lich differenzierter als zur Stromsteuer, weil für
sämtliche Energieerzeugnisse unterschiedliche
Steuersätze und damit auch unterschiedliche
Entlastungssätze gelten. Nachfolgend seien die
drei wesentlichen entlastungsfähigen Energie-
erzeugnisse mit ihren jeweiligen Entlastungs-
sätze genannt, die Unternehmen des produzie-
renden Gewerbes in Anspruch nehmen können
(§ 54 EnergieStG):
·
·
leichtes Heizöl, Schmieröl und andere Öle
15,34 EUR/1.000 l
·
·
Erdgas 1,38 EUR/MWh
·
·
Flüssiggas 15,15 EUR/1.000 kg
Steuerentlastungen auf Benzin und Diesel
kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht, so
z. B. im Stromerzeugungsanlagen. Da der er-
zeugte Strom, sofern er aus einer Anlage grö-
ßer 2 MW stammt, der Stromsteuer unterliegt
(„Output“-Besteuerung), soll die „Input“-Seite,
also z. B. Benzin oder Dieselkraftstoff, steuer-
lich entlastet sein, um eine „Doppelbesteue-
rung“ zu vermeiden.
Relativ ähnlich zur stromsteuerlichen Vorschrift
über die vollständige steuerliche Entlastung im
Im Beispielsfall bleiben von der ursprünglichen
Belastung mit Stromsteuer in Höhe von 102.500
EUR zuletzt nur noch 7.010 EUR an definitiver
Belastung übrig. Für die stromsteuerliche Entlas-
tung in Sonderfällen ist allerdings erforderlich,
dass das Unternehmen ein zertifiziertes Energie-
managementsystem betreibt. Im Fall kleiner und
mittlerer Unternehmen reicht es aus, wenn diese
zumindest bestimmte alternative Systeme zur
Verbesserung der Energieeffizienz betreiben.
Seit 2013 erhalten Unternehmen des produzie-
renden Gewerbes den Spitzenausgleich nur
noch, wenn sie einen Beitrag zu Energieeinspa-
rung leisten. Dabei wird nicht das einzelne Un-
ternehmen, sondern der Gesamtbereich be-
trachtet. Die Bundesregierung beauftragt dazu
„RWI – Leibniz-Instituts für Wirtschaftsfor-
schung e. V.“ als unabhängiges wissenschaftli-
ches Institut mit einer entsprechenden Untersu-
chung. Die Reduzierung der Energieintensität
ist quasi die Gegenleistung der Unternehmen
des produzierenden Gewerbes für die Gewäh-
rung des Spitzenausgleichs.
Sonstige Ermäßigungen
Darüber hinaus gibt es noch Sonderregelun-
gen, so z. B. für Unternehmen der Land- und
Forstwirtschaft, für den öffentlichen Personen-
nahverkehr sowie hinsichtlich von Strom, der
zur Stromerzeugung benötigt wird.
Abb. 4: Entlastung in Sonderfällen
Autor
Dipl.-Betriebswirt Karl Birgel
ist Mitarbeiter der INFORM Steuerberatung GmbH, Erkelenz, und
hinsichtlich seiner Spezialisierung im Strom- und Energiesteuer-
recht bundesweit tätig. Des Weiteren ist er seit vielen Jahren als
Fachautor in den Bereichen Steuerrecht, Rechnungslegung und
Kostenrechnung/Controlling sowie als Referent tätig.
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