CONTROLLER Magazin 1/2019 - page 85

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Steuerentlastung für produzierende
Unternehmen in Sonderfällen
Wie eingangs erklärt, ist die Öko-Steuer mit
den Beiträgen zur Rentenversicherung ver-
knüpft. Wie am Beispiel für produzierende Un-
ternehmen dargestellt, kommt es zwar zu einer
Entlastung von 25.400 EUR, aber das Unter-
nehmen muss zunächst noch eine steuerliche
Last von 77.100 EUR tragen.
Es gibt aber noch eine weitere wichtige Steu-
erentlastung, die sog. Steuerentlastung für
produzierende Unternehmen in Sonderfällen
(§ 10 StromStG), auch als „Spitzenausgleich“
bezeichnet. Dazu muss man das Beispiel um
die Aspekte der Rentenbeiträge erweitern. In
1998, also im Jahr vor Einführung der Öko-
Steuer betrugt der allgemeine Beitragssatz
zur Rentenversicherung 20,3%, im Jahr 2017
betrug er 18,7%. In Höhe jeweils der Hälfte
haben Arbeitgeber wie Arbeitnehmer davon
profitiert. Insofern ist für die „Steuerentlas-
tung in Sonderfällen“ die Belastung mit
Stromsteuer nach Abzug des RV-Vorteils zu
betrachten.
Bei der Entlastung in Sonderfällen fällt noch-
mals ein Selbstbehalt an, dieses Mal in Höhe
von 1.000 EUR. Die nach Abzug der Entlastung
für produzierende Unternehmen, des Selbstbe-
halts und des ArbG-Vorteils aus der Absenkung
der Rentenversicherungsbeiträge verbleibende
Belastung wird zu 90 % erstattet. Wurde
Stromsteuer wegen bestimmter Prozesse und
Verfahren entlastet, so ist dieser Anteil eben-
falls gegenzurechnen (vgl. Abbildung 3).
von 250 EUR gegenwärtig 5,13 EUR/MWh
(§ 9b StromStG). In Abbildung 1 ist ein Praxis-
beispiel dargestellt.
Das Unternehmen hat in diesem Fall nach Ab-
zug des gesetzlich vorgesehenen Selbstbe-
halts von 250 EUR einen Anspruch auf steu-
erliche Entlastung in Höhe von 25.400 EUR.
Außer der Eigenschaft als produzierendes Un-
ternehmen sind keine weiteren Bedingungen
zu erfüllen!
An dieser Stelle soll aber auch deutlich gemacht
werden, wie die Belastung mit Stromsteuer für
produzierende Unternehmen trotz dieser Entlas-
tungsmöglichkeit seit Einführung der Strom-
steuer gestiegen ist (frühere DM-Beträge sind in
Euro umgerechnet; vgl. Abbildung 2).
Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen,
Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder zur
sonstigen Wärmebehandlung oder
·
·
chemische Reduktionsverfahren.
Nachweise sind durch eine entsprechende Be-
triebsbeschreibung zu erbringen.
Steuerentlastung
für produzierende Unternehmen
Kommt eine vollständige Steuerentlastung auf-
grund der zuvor genannten besonderen Prozes-
se und Verfahren nicht in Betracht, gehört das
Unternehmen aber zum produzierenden Ge-
werbe, so erhält man eine Entlastung in Höhe
von rd. ¼ der gezahlten Stromsteuer. Die Steu-
erermäßigung beträgt bei einem Selbstbehalt
Abb. 1: Praxisbeispiel aus dem Maschinenbau
Abb. 2: Stromsteuerentwicklung
Abb. 3: Praxisbeispiel RV-Beitrag
CM Januar / Februar 2019
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