Steuertipps 2019 - page 29

Haufe Steuerguide 2019
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3.2 Wann Sie die Umsatzsteuer zahlen müssen:
Die Soll- und Ist-Besteuerung
Wenn Sie für einen Auftraggeber tätig werden, müssten Sie eigentlich die Umsatzsteuer für Ihre Leis-
tungen schon dann zahlen, wenn Sie diese erbracht haben. Wann Ihr Auftraggeber zahlt, spielt keine
Rolle. Diese Berechnung der Umsatzsteuer nach
vereinbarten Entgelten
wird auch
Soll-Besteuerung
genannt und ist der im UStG vorgesehene Regelfall (§ 16 Abs. 1 UStG). Die Soll-Besteuerung hat den
entscheidenden Nachteil, dass Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, bevor der
Verlag oder ein anderer Auftraggeber bezahlt haben.
Als Freiberufler haben Sie aber zum Glück die Möglichkeit, die Berechnung der Umsatzsteuer nach
vereinnahmten Entgelten
zu beantragen. Das ist die sog.
Ist-Besteuerung
nach § 20 UStG. Hier
entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem ein Entgelt eingegangen
ist. Sie führen also erst dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, wenn Sie Ihr Honorar erhal-
ten haben. Im Gegensatz zur Soll-Besteuerung kommt es nicht darauf an, wann Sie Ihre Leistung
erbracht haben.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Sie die Ist-Besteuerung immer
schriftlich
beim Finanzamt bean-
tragen. Existenzgründer machen das auf dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Ansonsten reicht
ein formloses Schreiben. Lassen Sie sich die Genehmigung schriftlich bestätigen.
Der Antrag für die Genehmigung der Besteuerung nach tatsächlichen Entgelten statt nach vereinbarten
Entgelten kann zwar auch
konkludent
gestellt werden, z. B. mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Dieser muss jedoch deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf der Grundlage der
Ist-Einnahmen erklärt worden sind. Für die Zustimmung zur Ist-Besteuerung bedarf es keines förmlichen
Verwaltungsakts, die Ist-Besteuerung kann vom Finanzamt auch durch Erlass eines entsprechenden
Umsatzsteuerbescheids konkludent gestattet werden (BFH, Urteil v. 18.8.2015, V R 47/14, BFH/NV
2015 S. 1786). Eine Berechtigung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist allerdings nicht
vorhanden, wenn das Finanzamt keine oder keine nach außen hin erkennbare Entscheidung über
einen entsprechenden Antrag bekannt gegeben hat (BFH, Beschluss v. 22.2.2013, V B 72/12, BFH/
NV 2013 S. 984).
Praxis-Tipp:
Beantragen Sie immer schriftlich die Ist-Besteuerung und lassen Sie sich die Genehmigung schrift-
lich vom Finanzamt bestätigen. Nur dann sind Sie auf der sicheren Seite und vermeiden hohe
Umsatzsteuer-Nachzahlungen.
3.3 Wann Sie die Vorsteuer geltend machen können
Die Ist-Besteuerung gilt nur für die vereinnahmten Entgelte, d. h. die Einnahmenseite. Bei den Ausgaben
und beim Vorsteuerabzug gibt es dagegen keinen Unterschied zur Soll-Besteuerung. Sie müssen also
auch als Ist-Besteuerer nicht mit dem Vorsteuerabzug warten, bis die Rechnung bezahlt ist. Die Vorsteuer
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