Steuertipps 2019 - page 33

Haufe Steuerguide 2019
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Die zu zahlende Umsatzsteuer gehört zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Das bedeutet,
wer bis zum 10.1. die Umsatzsteuer für den Dezember bzw. das 4. Quartal des Vorjahres bezahlt, kann
die Umsatzsteuer im Vorjahr als Betriebsausgaben geltend machen.
Das
Problem:
Fällt der 10.1. auf einen Samstag oder Sonntag, ordnet die Finanzverwaltung die Zahlung
nicht dem Vorjahr zu, sondern dem Jahr der Zahlung (H 11 EStH „Allgemeines“). Denn in diesem Fall
verschiebt sich die Fälligkeit der Umsatzsteuer auf den 11.1. bzw. 12.1. – und damit liegt die Fälligkeit au-
ßerhalb des 10-Tages-Zeitraums (s. Tz. 2.4.1). Selbst wenn die Umsatzsteuer bis zum 10.1. gezahlt wird,
ist sie nach Ansicht der Finanzverwaltung erst im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof sieht das ganz anders und ordnet Zahlungen bis zum 10.1. immer dem Vorjahr zu,
und zwar unabhängig davon, wann die Umsatzsteuer fällig wird (BFH, Urteil v. 27.6.2018, X R 44/16).
Beispiel:
Journalist W entrichtete die Umsatzsteuer für den Dezember 2014 am 8.1.2015 durch Überweisung.
Er machte die Zahlung als Betriebsausgaben des Jahres 2014 geltend. Das Finanzamt wollte die
gezahlte Umsatzsteuer im Jahr 2015 berücksichtigen, da der 10.1.2015 ein Samstag war, die Um-
satzsteuer deshalb erst am 12.1.2015 fällig wurde und damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums lag.
Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die gezahlte Umsatzsteuer im Jahr 2014 als
Betriebsausgabe abzugsfähig.
Praxis-Tipp:
Die Finanzverwaltung hat reichlich Zeit, auf das Urteil des Bundesfinanzhofs zu reagieren und ihre
bisherige Praxis zu überdenken. Denn die Problematik ergibt sich erst wieder im Jahr 2021: Da fällt
der 10.1. auf einen Sonntag.
3.6 Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Als Unternehmer brauchen Sie für Ihre Steuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine
Steuernummer. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, in Ihren Rechnungen Ihre Steuernummer, mit der
Sie beim Finanzamt geführt werden, anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG).
Statt der Steuernummer ist die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – kurz: USt-IdNr. – zu-
lässig (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Eine USt-IdNr. brauchen Sie normalerweise nur, wenn Sie Ihre Leistungen
in anderen EU-Ländern erbringen. Aber auch wenn Sie nur Auftraggeber in Deutschland haben, dürfen
Sie eine USt-IdNr. beantragen. Das ist z. B. dann sinnvoll, wenn Sie Ihre private Steuernummer nicht
auf den Rechnungen angeben wollen.
Die USt-IdNr. beantragen Sie direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Existenzgründer machen
auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein entsprechendes Kreuz.
1...,23,24,25,26,27,28,29,30,31,32 34,35,36,37,38,39,40,41,42
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