Steuertipps 2019 - page 23

Haufe Steuerguide 2019
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beim Kauf) reicht als Nachweis aus, dass der Pkw zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören soll
(BMF, Schreiben v. 17.11.2004, BStBl 2004 I S. 1064).
Gehört der
Pkw
zum
Betriebsvermögen
, sind alle laufenden Kosten wie Benzin, Versicherung, Repara-
turen usw. in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Für die Privatnutzungwird dann der Privatanteil
als Betriebseinnahme angesetzt. Den Privatanteil können Sie bei einem zum notwendigen Betriebs-
vermögen gehörenden Pkw (betriebliche Nutzung über 50 %) nach folgenden Methoden ermitteln:
• Nach der
Listenpreisregelung
: In diesem Fall versteuern Sie monatlich 1 % des inländischen Listen-
preises zum Zeitpunkt der Erstzulassung.
• Nach der
Fahrtenbuchmethode
: Hierbei müssen Sie sämtliche Fahrten fortlaufend in einem Fahr-
tenbuch festhalten. Als Betriebsausgaben ist dann der Teil der Pkw-Kosten abziehbar, der auf die
beruflichen Fahrten entfällt.
Achtung: Bei einem Pkw des gewillkürten Betriebsvermögens ist die 1 %-Regelung verboten. Führen
Sie in diesem Fall kein Fahrtenbuch, können Sie den privaten Nutzungsanteil durch andere geeignete
Unterlagen glaubhaft machen.
Praxis-Tipp:
Schaffen Sie sich ein Elektroauto als Betriebs-Pkw an, werden die 1 % nur vom halben Listenpreis
berechnet. Das gilt bei einem Kauf vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021. Wird ein Fahrtenbuch geführt,
werden die Gesamtkosten ebenfalls halbiert.
Reisekosten
Für Geschäftsreisen aufgrund Ihrer Autorentätigkeit (z. B. Besuch der Buchmesse oder Verlage) können
Sie Reisekosten in Form von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten
und Nebenkosten (z. B. Kosten für Telefon, Garage, Parkplatz) als Betriebsausgaben geltend machen.
Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn Sie aus beruflichen Gründen auswärts tätig sind. Die
Fahrtkosten
rechnen Sie entweder mit den tatsächlichen Kosten oder mit der Reisekostenpauschale (0,30 EUR pro
gefahrenem Kilometer) ab. Für die bei der Geschäftsreise anfallenden
Verpflegungsmehraufwen-
dungen
werden Ihnen vom Finanzamt je nach Dauer der Abwesenheit Pauschbeträge anerkannt.
Abwesenheitsdauer bei Geschäftsreisen im Inland
Pauschbetrag
bis zu 8 Stunden
0 EUR
mehr als 8 Stunden
12 EUR
24 Stunden
24 EUR
An- und Abreisetag bei mehrtägiger Abwesenheit mit Übernachtung (die konkrete Dauer
der Abwesenheit spielt keine Rolle), je
12 EUR
Für Ihre
Übernachtungskosten
(im Inland) gibt es keine Pauschbeträge, hier müssen Sie Ihre Aufwen-
dungen z. B. durch die Rechnung des Hotels nachweisen.
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