Haufe Steuerguide 2019
        
        
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          beim Kauf) reicht als Nachweis aus, dass der Pkw zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören soll
        
        
          (BMF, Schreiben v. 17.11.2004, BStBl 2004 I S. 1064).
        
        
          Gehört der
        
        
          
            Pkw
          
        
        
          zum
        
        
          
            Betriebsvermögen
          
        
        
          , sind alle laufenden Kosten wie Benzin, Versicherung, Repara-
        
        
          turen usw. in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Für die Privatnutzungwird dann der Privatanteil
        
        
          als Betriebseinnahme angesetzt. Den Privatanteil können Sie bei einem zum notwendigen Betriebs-
        
        
          vermögen gehörenden Pkw (betriebliche Nutzung über 50 %) nach folgenden Methoden ermitteln:
        
        
          • Nach der
        
        
          
            Listenpreisregelung
          
        
        
          : In diesem Fall versteuern Sie monatlich 1 % des inländischen Listen-
        
        
          preises zum Zeitpunkt der Erstzulassung.
        
        
          • Nach der
        
        
          
            Fahrtenbuchmethode
          
        
        
          : Hierbei müssen Sie sämtliche Fahrten fortlaufend in einem Fahr-
        
        
          tenbuch festhalten. Als Betriebsausgaben ist dann der Teil der Pkw-Kosten abziehbar, der auf die
        
        
          beruflichen Fahrten entfällt.
        
        
          Achtung: Bei einem Pkw des gewillkürten Betriebsvermögens ist die 1 %-Regelung verboten. Führen
        
        
          Sie in diesem Fall kein Fahrtenbuch, können Sie den privaten Nutzungsanteil durch andere geeignete
        
        
          Unterlagen glaubhaft machen.
        
        
          
            Praxis-Tipp:
          
        
        
          Schaffen Sie sich ein Elektroauto als Betriebs-Pkw an, werden die 1 % nur vom halben Listenpreis
        
        
          berechnet. Das gilt bei einem Kauf vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021. Wird ein Fahrtenbuch geführt,
        
        
          werden die Gesamtkosten ebenfalls halbiert.
        
        
          
            Reisekosten
          
        
        
          Für Geschäftsreisen aufgrund Ihrer Autorentätigkeit (z. B. Besuch der Buchmesse oder Verlage) können
        
        
          Sie Reisekosten in Form von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten
        
        
          und Nebenkosten (z. B. Kosten für Telefon, Garage, Parkplatz) als Betriebsausgaben geltend machen.
        
        
          Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn Sie aus beruflichen Gründen auswärts tätig sind. Die
        
        
          
            Fahrtkosten
          
        
        
          rechnen Sie entweder mit den tatsächlichen Kosten oder mit der Reisekostenpauschale (0,30 EUR pro
        
        
          gefahrenem Kilometer) ab. Für die bei der Geschäftsreise anfallenden
        
        
          
            Verpflegungsmehraufwen-
          
        
        
          
            dungen
          
        
        
          werden Ihnen vom Finanzamt je nach Dauer der Abwesenheit Pauschbeträge anerkannt.
        
        
          
            Abwesenheitsdauer bei Geschäftsreisen im Inland
          
        
        
          
            Pauschbetrag
          
        
        
          bis zu 8 Stunden
        
        
          0 EUR
        
        
          mehr als 8 Stunden
        
        
          12 EUR
        
        
          24 Stunden
        
        
          24 EUR
        
        
          An- und Abreisetag bei mehrtägiger Abwesenheit mit Übernachtung (die konkrete Dauer
        
        
          der Abwesenheit spielt keine Rolle), je
        
        
          12 EUR
        
        
          Für Ihre
        
        
          
            Übernachtungskosten
          
        
        
          (im Inland) gibt es keine Pauschbeträge, hier müssen Sie Ihre Aufwen-
        
        
          dungen z. B. durch die Rechnung des Hotels nachweisen.