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          Haufe Steuerguide 2019
        
        
          
            SteuerTipps
          
        
        
          für Autoren und Journalisten
        
        
          schreiben.
        
        
          
            Eine Poolabschreibung
          
        
        
          gibt es für die Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr
        
        
          als 800 EUR bis 1.000 EUR dann nicht, weil eine solche
        
        
          
            nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter
          
        
        
          mit
        
        
          Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR bis 1.000 EUR in Anspruch genommen werden darf (§ 6
        
        
          Abs. 2a Satz 5 EStG).
        
        
          Wenn Sie sich also für die Alternative
        
        
          
            Poolabschreibung
          
        
        
          entscheiden, müssen Sie
        
        
          
            alle GWG
          
        
        
          mit Netto-
        
        
          Anschaffungskosten über 250 EUR bis zu 1.000 EUR in einen
        
        
          
            Sammelposten
          
        
        
          einstellen, der dann über
        
        
          5 Jahre mit jährlich 20 % gewinnmindern aufzulösen ist (§ 6 Abs. 2a Satz 2 EStG). Die Sofortabschrei-
        
        
          bung steht Ihnen für alle im gleichen Jahr angeschafften GWG mit Netto-Anschaffungskosten über 250
        
        
          EUR bis zu 800 EUR nicht zu.
        
        
          
            2.4.4 Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
          
        
        
          Der Grundsatz, dass Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn sofort im Zeitpunkt der Bezahlung
        
        
          mindern, gilt nicht uneingeschränkt. Denn Freiberufler müssen auch im Rahmen der Einnahmen-
        
        
          Überschuss-Rechnung die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung
        
        
          
            (AfA)
          
        
        
          befolgen.
        
        
          Absetzung für Abnutzung bedeutet: Bei Wirtschaftsgütern, die länger als ein Jahr genutzt werden (z. B.
        
        
          PC, Schreibtisch, Aktenschrank usw.) und deren Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer)
        
        
          
            mehr als
          
        
        
          
            1.000 EUR
          
        
        
          betragen, muss der Kaufpreis auf die Zeit der voraussichtlichen Nutzungsdauer aufgeteilt
        
        
          und mit dem jeweiligen Anteil in den einzelnen Jahren als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
        
        
          Diese anteilige Berücksichtigung in den einzelnen Jahren als Betriebsausgabe bezeichnet man als
        
        
          
            Abschreibung
          
        
        
          . Wann die Gegenstände bezahlt wurden, spielt in diesem Fall keine Rolle.
        
        
          
            Wichtig:
          
        
        
          Für Anschaffungen seit 1.1.2011 gibt es nur noch die Möglichkeit der linearen Abschreibung;
        
        
          die degressive AfA wurde abgeschafft. Wer allerdings für Anschaffungen vor 1.1.2008 und im Zeitraum
        
        
          vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 die degressive Abschreibungsmethode gewählt hat, kann diese auch im
        
        
          Veranlagungszeitraum 2018 weiterführen.
        
        
          
            Lineare AfA
          
        
        
          Bei der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG ermitteln Sie den jährlichen Abschreibungsbetrag, indem
        
        
          Sie die Anschaffungskosten durch die Nutzungsdauer teilen. Der Abschreibungsbetrag ist also jedes
        
        
          Jahr gleich hoch. Da die Anschaffung normalerweise nicht zum 1.1. eines Jahres erfolgt, ergeben sich
        
        
          für das erste und letzte Jahr oft Abweichungen von diesem Ansatz. Im ersten und letzten Jahr gibt es
        
        
          nur eine zeitanteilige Abschreibung. Ihnen steht nämlich für jeden Monat 1/12 der Jahres-AfA zu (§ 7
        
        
          Abs. 1 Satz 4 EStG). Der Monat der Anschaffung zählt immer als ganzer Monat, auch wenn Sie das
        
        
          Wirtschaftsgut erst am Monatsende anschaffen.
        
        
          Unterliegen Ihre Honorareinnahmen der Umsatzsteuer, müssen Sie beachten, dass die Abschreibungen
        
        
          stets von den Anschaffungskosten
        
        
          
            ohne Umsatzsteuer
          
        
        
          vorgenommen werden. Die vom Lieferanten
        
        
          in Rechnung gestellte Vorsteuer erhalten Sie ja vom Finanzamt zurück.