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          Haufe Steuerguide 2019
        
        
          
            SteuerTipps
          
        
        
          für Autoren und Journalisten
        
        
          
            Fortbildungskosten
          
        
        
          Bei einer betrieblichen/beruflichen Fortbildung können Sie die Kosten absetzen, z. B. Seminargebühren,
        
        
          Messebesuche, Tagungskosten.
        
        
          Wird ein Seminar besucht (betrieblich/beruflich veranlasst) und daneben eine private Veranstaltung
        
        
          (privat veranlasst), kann eine Aufteilung der Gesamtaufwendungen in einen abziehbaren betrieblich/
        
        
          beruflich veranlassten Teil und in einen nicht abziehbaren privat veranlassten Teil vorgenommen werden
        
        
          (BFH, Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672).
        
        
          Von einer solchen Aufteilung ist ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn der eine oder andere
        
        
          Teil von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Bei einer untergeordneten betrieblichen/beruflichen
        
        
          Mitveranlassung (< 10 %) sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht als Betriebsausgaben abzieh-
        
        
          bar (BMF, Schreiben v. 6.7.2010, BStBl 2010 I S. 614, Rn. 11). Liegt die private Mitveranlassung unter
        
        
          10 %, sind die Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar, auch die Kosten der Hin- und Rückreise.
        
        
          
            Geschenke
          
        
        
          Geschenke an Geschäftsfreunde dürfen Sie als Betriebsausgabe abziehen. wenn es eine betriebliche
        
        
          Veranlassung dafür gibt. Schreiben Sie daher die Art der geschäftlichen Beziehung, den Namen des
        
        
          Empfängers und den Anlass für das Geschenk unbedingt auf den Beleg.
        
        
          Geschenke sind pro Empfänger und Jahr nur bis zur Höhe von
        
        
          
            35 EUR
          
        
        
          als Betriebsausgaben abzugs-
        
        
          fähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Sie müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben
        
        
          aufgezeichnet werden. Bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Autoren ist die 35-EUR-Grenze als
        
        
          Bruttobetrag zu sehen.
        
        
          Vorsteuerabzugsberechtigte Autoren können die beim Erwerb von betrieblich veranlassten Geschenken
        
        
          in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen, wenn die Aufwendungen für die
        
        
          
            einem Empfänger
          
        
        
          im
        
        
          Kalenderjahr zugewendeten Geschenke (Sachgeschenke und andere geldwerte Vorteile)
        
        
          
            zusammen
          
        
        
          
            gerechnet 35 EUR
          
        
        
          (Nettobetrag ohne Vorsteuer) nicht übersteigen und die Aufwendungen für
        
        
          Geschenke
        
        
          
            gesondert aufgezeichnet
          
        
        
          wurden. Liegen Sie mit Ihren Geschenken teilweise über der
        
        
          Freigrenze von 35 EUR, müssen Sie die entsprechenden Kosten in der Anlage EÜR als nichtabziehbare Ge-
        
        
          schenke eintragen, wenn Sie zur Abgabe der Anlage EÜR verpflichtet sind oder diese freiwillig abgeben.
        
        
          
            Kraftfahrzeugkosten
          
        
        
          Verwenden Sie Ihren zum
        
        
          
            Privatvermögen
          
        
        
          gehörenden Pkw auch im Rahmen Ihrer schreibenden
        
        
          Tätigkeit, können Sie die Gesamtkosten, also sowohl die Anschaffungskosten in Form von Abschrei-
        
        
          bungen als auch die laufenden Betriebskosten (Benzin- und Reparaturkosten, Versicherungen usw.) im
        
        
          Verhältnis der beruflichen zur gesamten Nutzung als Betriebsausgaben geltend machen.
        
        
          Nutzen Sie den Pkw über 50 % beruflich, zählt er zum notwendigen Betriebsvermögen. Nutzen Sie
        
        
          den Pkw zu mindestens 10 %, aber nicht mehr als 50 % beruflich, kann er zum sog.
        
        
          
            gewillkürten
          
        
        
          
            Betriebsvermögen
          
        
        
          gerechnet werden (BFH, Urteil v. 2.10.2003, IV R 13/03, BStBl 2004 II S. 985).
        
        
          Die zeitnahe Aufnahme des Wirtschaftsguts in das betriebliche Bestandsverzeichnis (am besten gleich