Steuertipps 2019 - page 31

Haufe Steuerguide 2019
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Beispiel:
Die Honorare des freiberuflichen Journalisten T betragen 40.000 EUR zzgl. 7 % = 2.800 EUR Um-
satzsteuer. Bei Anwendung der Durchschnittssatzregelung errechnet sich die von ihm zu zahlende
Umsatzsteuer wie folgt:
Honorareinnahmen netto 40.000 EUR
Umsatzsteuer 7 %
2.800 EUR
./. Vorsteuer nach Durchschnittssätzen:
4,8 % von 40.000 EUR =
./. 1.920 EUR
= Umsatzsteuer-Zahllast
880 EUR
Praxis-Tipp:
Die in der Anlage zur UStDV festgesetzten Durchschnittssätze sind für den Unternehmer und für
das Finanzamt verbindlich. Insbesondere ist es unerheblich, ob und ggf. inwieweit die nach Durch-
schnittssätzen ermittelte Vorsteuer von der tatsächlich entstandenen Vorsteuer abweicht. Der
Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen ist deshalb auch dann zulässig, wenn dieser höher ist
als die Ihnen tatsächlich in Rechnung gestellte Vorsteuer, es also erhebliche Abweichungen gibt
(Abschnitt 23.1 Abs. 1 UStAE).
Wenn Sie sich zunächst für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen entschieden haben, z. B. im
Laufe des Jahres durch Abgabe entsprechender Umsatzsteuer-Voranmeldungen, können Sie diesen
Antrag bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung
widerrufen
und damit zum normalen Vorsteuer-
abzug zurückkehren (BFH, Urteil v. 11.12.1997, V R 50/94, BStBl 1998 II S. 420). Eine Steuerfestsetzung
ist z. B. unanfechtbar, wenn Sie keinen Einspruch gegen Ihren Umsatzsteuerbescheid eingelegt haben
und die Einspruchsfrist abgelaufen ist (Abschnitt 19.2 Abs. 6 UStAE).
Ebenso können Sie, wenn Sie in früheren Jahren den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gewählt
haben, später wieder den normalen Vorsteuerabzug wählen. Das geht allerdings nicht während des
Jahres, sondern nur zu Beginn eines Kalenderjahres (§ 23 Abs. 3 Satz 2 UStG).
Wichtig:
Nach einer Rückkehr zum normalen Vorsteuerabzug mit Einzelnachweis ist ein erneuter Vor-
steuerabzug nach Durchschnittssätzen frühestens nach
5 Jahren
möglich ist (§ 23 Abs. 3 Satz 4 UStG).
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