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          Haufe Steuerguide 2019
        
        
          
            SteuerTipps
          
        
        
          für Autoren und Journalisten
        
        
          
            Tipp:
          
        
        
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            kosten 2019
          
        
        
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            Praxis-Tipp:
          
        
        
          Bei der Einkommensteuer können Sie nur die genannten Pauschalen als Betriebsausgaben abziehen,
        
        
          auch wenn Ihnen tatsächlich höhere Verpflegungskosten entstanden sind. Wenn Sie vorsteuerab-
        
        
          zugsberechtigter Unternehmer sind, erhalten Sie jedoch umsatzsteuerlich die in den Hotel- und Re-
        
        
          staurantrechnungen usw. enthaltenen Vorsteuerbeträge in tatsächlicher Höhe vom Finanzamt zurück.
        
        
          
            Beispiel:
          
        
        
          Autor F hat sich 2018 aus beruflichen Gründen 3 Tage in München aufgehalten. Seine Geschäftsreise
        
        
          begann am Montag um 7.00 Uhr und endete am Mittwoch um 20.00 Uhr. Der 3-tägige Aufenthalt
        
        
          hat zu Verpflegungsaufwendungen von 150 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (28,50 EUR) = 178,50
        
        
          EUR geführt.
        
        
          Für den Anreise- und Rückreisetag steht F jeweils ein Verpflegungspauschbetrag von 12 EUR zu. Für
        
        
          Dienstag erhält er den vollen Verpflegungspauschbetrag von 24 EUR, sodass er in seiner Einnahmen-
        
        
          Überschuss-Rechnung 48 EUR (12 EUR + 24 EUR + 12 EUR) Verpflegungsmehraufwand als Betriebs-
        
        
          ausgaben absetzen kann. Daneben macht er als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer die in
        
        
          den tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten enthaltene Vorsteuer von 28,50 EUR geltend.
        
        
          Hotelübernachtungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Für alle anderen Leis-
        
        
          tungen (Frühstück, Minibar usw.) gilt der Steuersatz von 19 %. Folglich müssen in den Hotelrechnungen
        
        
          die Leistungen getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen werden. Übernachtungen mit Frühstück dürfen
        
        
          nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden. Eine Aufteilung ist zur zutreffenden Ermittlung
        
        
          der Umsatzsteuer zwingend erforderlich.
        
        
          
            Beispiel 1
          
        
        
          Autor Q erhält für eine Übernachtung ohne Frühstück eine Rechnung über 80 EUR zzgl. 7 % USt =
        
        
          5,60 EUR. Da kein Frühstück eingenommen wurde, sind die Übernachtungskosten in Höhe von 80
        
        
          EUR Betriebsausgaben. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kann Q die gezahlte Umsatzsteuer
        
        
          in Höhe von 5,60 EUR als Vorsteuer ansetzen.
        
        
          
            Beispiel 2
          
        
        
          Autor W erhält für eine Übernachtung mit Frühstück eine Rechnung in Höhe von insgesamt 80 EUR
        
        
          netto. Davon entfallen 10 EUR auf das Frühstück. Auf Grund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze
        
        
          muss der Hotelier die Positionen „Übernachtung“ mit 70 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 4,90 EUR
        
        
          und „Frühstück“ mit 10 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 1,90 EUR ausweisen. Den Betrag von 70 EUR
        
        
          für die Übernachtung kann W als Betriebsausgabe geltend machen, nicht dagegen die 10 EUR für
        
        
          das Frühstück. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kann W die gezahlte Umsatzsteuer jedoch
        
        
          in voller Höhe von 6,80 EUR (= 4,90 EUR + 1,90 EUR) als Vorsteuer ansetzen.