Steuertipps 2019 - page 19

Haufe Steuerguide 2019
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• Freiberufler, die ihren Gewinn ausnahmsweise über eine Bilanz ermitteln, dürfen im Jahr vor der
Anschaffung des Wirtschaftsguts, für das die Sonderabschreibung vorgenommen werden soll, ein
Betriebsvermögen von höchstens 235.000 EUR haben (§ 7g Abs. 6 EStG i. V. m. § 7g Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 EStG).
Anforderungen an den angeschafften Gegenstand
Auch der angeschaffte Gegenstand muss verschiedenen Anforderungen genügen. Ist eine Vorausset-
zung nicht erfüllt, kann eine bereits vorgenommene Sonderabschreibung vom Finanzamt rückgängig
gemacht werden. Die Sonderabschreibung setzt Folgendes voraus:
• Das neue oder gebrauchte Wirtschaftsgut muss beweglich und abnutzbar sein und zum betrieblichen
Anlagevermögen gehören (§ 7g Abs. 5 EStG).
• Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Jahres, zu mindestens 90%
betrieblich genutzt werden (§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG).
Beispiel:
Autor A erwarb im Juli 2018 einen Bücherschrank für 1.300 EUR. Neben der linearen AfA kann A
im Jahr 2018 zusätzlich eine Sonderabschreibung von 20 % von 1.300 EUR = 260 EUR als Betriebs-
ausgabe geltend machen.
Wichtig:
Bei sog. Pool-Wirtschaftsgütern (s. Tz. 2.4.3) gewährt die Finanzverwaltung keine Sonderab-
schreibung i. H. v. bis zu 20 % der Anschaffungskosten in den ersten 5 Jahren (BMF, Schreiben v.
30.9.2010, BStBl 2010 I S. 755, Tz. 14).
2.4.7 Nicht bzw. nur beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben
Von dem Grundsatz, dass Betriebsausgaben in voller Höhe abzusetzen sind, gibt es einige Ausnahmen.
So dürfen z. B.
• betrieblich veranlasste
Geschenke
nur abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten der dem
Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände 35 EUR nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 1 EStG),
• geschäftlich veranlasste
Bewirtungskosten
nur in Höhe von 70 % der Aufwendungen als Betriebs-
ausgaben berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
2.4.8 ABC wichtiger Betriebsausgaben
Arbeitsverträge mit Ehegatten oder Kindern
Unterstützt Sie Ihr Ehegatte oder ein Kind bei Ihrer Berufsausübung, kann diese Mitarbeit steuerlich
berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Den gezahlten Arbeits-
lohn können Sie als Betriebsausgaben absetzen.
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