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          Haufe Steuerguide 2019
        
        
          
            SteuerTipps
          
        
        
          für Autoren und Journalisten
        
        
          Die eingenommene Umsatzsteuer müssen Sie zwar wieder an das Finanzamt abführen - es sei denn, Sie
        
        
          nehmen die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch -, trotzdem liegt hier kein durchlaufender Posten
        
        
          vor, der bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung außen vor bleiben würde (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG).
        
        
          Ebenfalls zu den Betriebseinnahmen gehört die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer (s. Tz. 3.3).
        
        
          
            Beispiel:
          
        
        
          Autor K erhält im Jahr 2018 Honorare i. H. v. 4.000 EUR zzgl. 7 % USt (= 280 EUR). K hat also im Jahr
        
        
          2018 Betriebseinnahmen in Höhe von 4.280 EUR.
        
        
          Er hat sich 2018 ein Notebook für 1.000 EUR zzgl. 19 % USt (= 190 EUR) gekauft. Für sonstige
        
        
          Betriebsausgaben ist ihm Vorsteuer von 115 EUR in Rechnung gestellt worden. Die Umsatzsteuer-
        
        
          erklärung 2018 sieht wie folgt aus:
        
        
          Von den Verlagen gezahlte Umsatzsteuer
        
        
          280 EUR
        
        
          ./.  Vorsteuer Kauf Notebook
        
        
          190 EUR
        
        
          ./.  Vorsteuer sonstige Betriebsausgaben
        
        
          115 EUR ./. 305 EUR
        
        
          
            =   Umsatzsteuer-Guthaben
          
        
        
          
            25 EUR
          
        
        
          Der Erstattungsbetrag von 25 EUR gehört im Jahr der Erstattung zu den Betriebseinnahmen.
        
        
          
            2.3.5 Vergütung VG WORT
          
        
        
          Zu den Betriebseinnahmen zählen auch die Vergütungen, die Sie von der „Verwertungsgesellschaft
        
        
          WORT“ erhalten (s. Tz. 5).
        
        
          
            2.4 Betriebsausgaben
          
        
        
          Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb Ihrer selbstständigen schriftstelle-
        
        
          rischen bzw. journalistischen Tätigkeit veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Eine genauere Definition sucht
        
        
          man auch hier im Gesetz vergeblich.
        
        
          Wichtig ist die Unterscheidung zwischen
        
        
          • sofort in voller Höhe abzugsfähigen Betriebsausgaben,
        
        
          • geringwertigen Wirtschaftsgütern und Wirtschaftsgütern, die abgeschrieben werden müssen (nicht
        
        
          sofort in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben), und
        
        
          • nicht bzw. nur beschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben.