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          Haufe Steuerguide 2019
        
        
          
            SteuerTipps
          
        
        
          für Autoren und Journalisten
        
        
          
            2.4.3 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
          
        
        
          Besonderheiten gibt es bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) zu beachten (BMF, Schreiben v.
        
        
          30.9.2010, BStBl 2010 I S. 755).
        
        
          3 Fälle sind hier zu unterscheiden:
        
        
          
            1. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten bis 250 EUR (bis 31.12.2017: 150 EUR)
          
        
        
          Bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 250 EUR betragen, haben Sie ein
        
        
          Wahlrecht zwischen
        
        
          • Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) oder
        
        
          • Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
        
        
          Sie können das Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch nehmen (wirtschaftsgut-
        
        
          bezogenes Wahlrecht).
        
        
          Bei der GWG-Grenze von 250 EUR handelt es sich um einen
        
        
          
            Nettobetrag
          
        
        
          , gleichgültig, ob Sie die in
        
        
          Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können oder nicht.
        
        
          
            Beispiel:
          
        
        
          Autor E kauft 2018 einen Bürostuhl mit Anschaffungskosten von 250 EUR zuzüglich 19 % Umsatz-
        
        
          steuer = 47,50 EUR. Vorsteuerabzugsberechtigt ist er nicht. Die Anschaffungskosten von 297,50 EUR
        
        
          kann er 2018 sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.
        
        
          
            2. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten über 250 EUR bis zu 800 EUR (bis 31.12.2017:
          
        
        
          
            150 EUR bis 410 EUR)
          
        
        
          Bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten über 250 EUR bis zu 800 EUR netto können Sie wählen
        
        
          zwischen der
        
        
          • Sofortabschreibung in voller Höhe und Aufnahme in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis
        
        
          (mit Angabe des Anschaffungsdatums und der Anschaffungskosten) – das Verzeichnis braucht nicht
        
        
          geführt zu werden, wenn die Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind;
        
        
          • Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer;
        
        
          •
        
        
          
            Poolabschreibung
          
        
        
          . Hier werden alle Wirtschaftsgüter in einem sog.
        
        
          
            Sammelposten
          
        
        
          zusammenge-
        
        
          fasst und die Anschaffungskosten auf 5 Jahre verteilt, sodass Sie jedes Jahr 1/5 als Abschreibung
        
        
          ansetzen können. Die tatsächliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts laut AfA-Tabelle spielt dabei
        
        
          keine Rolle.
        
        
          
            Praxis-Tipp:
          
        
        
          Sie müssen bei der Poolabschreibung für jedes Jahr einen neuen Pool bilden. Die einzelnen Wirt-
        
        
          schaftsgüter führen Sie am besten in einem separaten Anlagekonto, in dem jedes Wirtschaftsgut
        
        
          mit Anschaffungsdatum und -kosten aufgelistet ist. So behalten Sie den Überblick bei den unter-
        
        
          schiedlichen Abschreibungen.