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          Haufe Steuerguide 2019
        
        
          
            SteuerTipps
          
        
        
          für Autoren und Journalisten
        
        
          
            1 Schriftsteller und Journalisten sind steuerlich Freiberufler
          
        
        
          Die schriftstellerische Tätigkeit und die Tätigkeit als Journalist zählen im Einkommensteuerrecht zu
        
        
          den freiberuflichen Tätigkeiten. Sie erzielen als Schriftsteller und als Journalist deshalb Einnahmen aus
        
        
          selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
        
        
          Als
        
        
          
            Freiberufler
          
        
        
          haben Sie steuerlich einige Vorteile: Sie sind z. B. nicht gewerbesteuerpflichtig und
        
        
          es besteht keine Buchführungspflicht. Mit der Umsatzsteuer müssen Sie sich dagegen schon ausein-
        
        
          andersetzen.
        
        
          Eine
        
        
          
            schriftstellerische bzw. journalistische Tätigkeit
          
        
        
          liegt vor, wenn eigene Gedanken schriftlich
        
        
          für die Öffentlichkeit niedergelegt werden. Damit ist nicht nur das Schreiben von Texten für gedruckte
        
        
          Werke gemeint, z. B. Zeitungen, Zeitschriften oder Bücher, sondern auch Veröffentlichungen im Internet.
        
        
          Ob Sie Ihre schriftstellerische Tätigkeit als Haupttätigkeit oder als Nebentätigkeit ausüben, ist steuerlich
        
        
          ohne Belang. Die Bezeichnung „Schriftsteller“ oder „Journalist“ müssen Sie nicht zwingend verwenden.
        
        
          Es kommt auf die Tätigkeit an sich an. Deshalb können auch „Autoren“, „Kolumnisten“ und „Publizisten“
        
        
          eine schriftstellerische bzw. journalistische Tätigkeit i. S. d. Einkommensteuergesetzes ausüben.
        
        
          Welcher Art Ihr Text ist (Reportage, Kommentar, Kolumne, Fachbeitrag usw.) spielt hier ebenfalls keine
        
        
          Rolle. Das gehört alles zur schriftstellerischen bzw. journalistischen Tätigkeit.
        
        
          
            2 So ermitteln Sie Ihren Gewinn
          
        
        
          
            2.1 Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz?
          
        
        
          Als Freiberufler haben Sie die Wahl: Sie können Ihren Gewinn entweder durch eine Bilanz (Betriebs-
        
        
          vermögensvergleich, § 4 Abs. 1 EStG) oder durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3
        
        
          EStG) ermitteln.
        
        
          Die
        
        
          
            Einnahmen-Überschuss-Rechnung
          
        
        
          reicht bei Autoren in den allermeisten Fällen aus. Im Vergleich
        
        
          zur Bilanz ist sie relativ einfach, vor allem sind die formalen Anforderungen wesentlich niedriger als
        
        
          bei einer Bilanz. Einen Steuerberater brauchen Sie in vielen Fällen auch nicht unbedingt, weshalb die
        
        
          Einnahmen-Überschuss-Rechnung deutlich kostengünstiger ist als eine Bilanz.
        
        
          Ein weiterer Vorteil für die Freiberufler: Sie können im Gegensatz zu Gewerbetreibenden selbst dann
        
        
          bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bleiben, wenn Ihr Unternehmen im Laufe der Jahre immer
        
        
          größer und Ihr Gewinn immer höher wird. Denn bei freiberuflichen Einkünften gibt es keine Gewinn-
        
        
          oder Umsatzgrenze, ab der Sie zur Buchführung verpflichtet wären.
        
        
          Da sich fast alle Autoren für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung entscheiden, stellen wir Ihnen nur
        
        
          diese im Folgenden näher vor.