Steuertipps 2019 - page 11

Haufe Steuerguide 2019
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2.4.1 Es gilt das Abflussprinzip
Ihre beruflichen Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr als Betriebsausgaben absetzbar,
in dem sie gezahlt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Ausnahme:
Auch für
regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
gilt die 10-Tage-Regel. Wenn Sie in
der Zeit vom 1.1. bis 10.1.2019 eine regelmäßig wiederkehrende betriebliche Zahlung leisten, die
wirtschaftlich in das Jahr 2018 gehört, z. B. die Miete für Ihr Büro oder die Umsatzsteuer für Dezember
2018, ist diese Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2018 zu berücksichtigen (§ 11
Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Besonderheit bei Zahlung mit ec-Karte oder Kreditkarte:
Haben Sie den Abrechnungsbeleg für einen
betrieblichen Einkauf, z. B. Toner, noch im Dezember 2018 unterschrieben, dürfen Sie den Betrag bereits
im Jahr 2018 als Betriebsausgabe abziehen, selbst wenn das Geld erst im Januar 2019 von Ihrem Konto
abgebucht wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.3.2013, 5 K 1875/10, EFG 2013 S. 1029).
Möglichkeit zur Gewinnsteuerung:
Durch bewusstes Steuern von Zahlungen haben Sie gute Mög-
lichkeiten, Ihren Gewinn so zu verlagern, wie es für Sie am vorteilhaftesten ist. Wenn Sie Wert darauf
legen, dass sich eine Zahlung im laufenden Jahr als Betriebsausgabe auswirkt, müssen Sie darauf
achten, dass der Betrag auch in diesem Jahr Ihrem Bankkonto belastet wird.
2.4.2 Sofort in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben
Hierzu gehören z. B. Telefon- und Internetkosten, Büromiete oder Arbeitszimmerkosten, Porto, Toner,
Papier, Büromaterial, Fachliteratur usw. Auch die von Ihnen gezahlte bzw. die an das Finanzamt abge-
führte Umsatzsteuer zählt zu diesen Betriebsausgaben.
Sofort in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben sind auch die Anschaffungskosten für abnutz-
bare, bewegliche sowie selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B.
Schreibtisch, Bürostuhl, Schrank, Telefaxgerät, Kopierer, Lampen usw.). Voraussetzung ist, dass deren
Anschaffungskosten einen bestimmten Betrag nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG).
Für Anschaffungen seit 1.1.2018 liegt die Grenze für diese
geringwertigen Wirtschaftsgüter
(GWG)
bei 800 EUR (ohne USt). Dabei gibt es allerdings Besonderheiten zu beachten (s. Tz. 2.4.3).
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