20
Haufe Steuerguide 2019
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Die Mitarbeit kann auch im Rahmen eines sog. Minijobs erfolgen, was in der Regel steuerlich besonders
vorteilhaft ist. Der Grund: Wurde der als Betriebsausgabe abgesetzte Arbeitslohn des Arbeitnehmer-
Ehegatten pauschal versteuert, bleibt er bei der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten außer Ansatz.
Die Verdienstgrenze für Minijobber liegt bei 450 EUR.
Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind steuerlich absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG), wenn
•
kein anderer Arbeitsplatz
für die betriebliche oder berufliche Betätigung zur Verfügung steht
(Abzugsbeschränkung auf 1.250 EUR);
• das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
darstellt (keine Abzugsbeschränkung, sondern voller Abzug).
Praxis-Tipp:
Üben Sie Ihre schriftstellerische bzw. journalistische Tätigkeit nebenberuflich aus, steht Ihnen da-
für normalerweise kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung. Ihre
Arbeitszimmerkosten sind dann bis zu 1.250 EUR absetzbar. Es spielt hier keine Rolle, ob Sie für
Ihre Haupttätigkeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, denn es wird für jede Tätigkeit einzeln
geprüft, ob ein anderer Arbeitsplatz vorliegt oder nicht.
Das häusliche Arbeitszimmer muss darüber hinaus
nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke
genutzt
werden. Eine untergeordnete private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von nicht mehr als
10 % ist unschädlich (BMF, Schreiben v. 2.3.2011, BStBl 2011 I S. 195, Rn. 3). Die betriebliche / berufliche
Nutzung muss danach mindestens 90 % der Gesamtnutzung betragen – dann wird das Arbeitszimmer
„so gut wie ausschließlich“ betrieblich / beruflich genutzt.
Praxis-Tipp:
Beträgt die private Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 10 %, sind leider gar keine Arbeitszim-
merkosten abzugsfähig. Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privaten und einen beruflichen
Anteil, z. B. 60:40, hat der BFH ausdrücklich abgelehnt (BFH, Beschluss v. 27.7.2015, GrS 1/14,
BStBl 2016 II S. 265).
Bewirtungskosten
Eine Bewirtung von Geschäftsfreunden liegt vor, wenn Sie als Autor aus geschäftlichem Anlass andere
Personen zum Essen oder Trinken einladen, z. B. um bereits bestehende Geschäftsbeziehungen zu
pflegen oder neue anzubahnen. Die Bewirtung sollte nicht in Ihrer Privatwohnung stattfinden, das ist
dem Finanzamt zu privat. Feiern sollten Sie möglichst nur betriebliche Anlässe, so z. B. ein Firmenjubi-
läum, eine Preisverleihung oder einen lukrativen Vertragsabschluss. Auch empfiehlt es sich, möglichst
keine Freunde, Verwandten und Bekannten einzuladen. Das Finanzamt könnte sonst die betriebliche
Veranlassung infrage stellen.