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          Haufe Steuerguide 2019
        
        
          
            SteuerTipps
          
        
        
          für Autoren und Journalisten
        
        
          Die Mitarbeit kann auch im Rahmen eines sog. Minijobs erfolgen, was in der Regel steuerlich besonders
        
        
          vorteilhaft ist. Der Grund: Wurde der als Betriebsausgabe abgesetzte Arbeitslohn des Arbeitnehmer-
        
        
          Ehegatten pauschal versteuert, bleibt er bei der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten außer Ansatz.
        
        
          Die Verdienstgrenze für Minijobber liegt bei 450 EUR.
        
        
          
            Arbeitszimmer
          
        
        
          Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind steuerlich absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG), wenn
        
        
          •
        
        
          
            kein anderer Arbeitsplatz
          
        
        
          für die betriebliche oder berufliche Betätigung zur Verfügung steht
        
        
          (Abzugsbeschränkung auf 1.250 EUR);
        
        
          • das Arbeitszimmer den
        
        
          
            Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
          
        
        
          darstellt (keine Abzugsbeschränkung, sondern voller Abzug).
        
        
          
            Praxis-Tipp:
          
        
        
          Üben Sie Ihre schriftstellerische bzw. journalistische Tätigkeit nebenberuflich aus, steht Ihnen da-
        
        
          für normalerweise kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung. Ihre
        
        
          Arbeitszimmerkosten sind dann bis zu 1.250 EUR absetzbar. Es spielt hier keine Rolle, ob Sie für
        
        
          Ihre Haupttätigkeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, denn es wird für jede Tätigkeit einzeln
        
        
          geprüft, ob ein anderer Arbeitsplatz vorliegt oder nicht.
        
        
          Das häusliche Arbeitszimmer muss darüber hinaus
        
        
          
            nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke
          
        
        
          
            genutzt
          
        
        
          werden. Eine untergeordnete private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von nicht mehr als
        
        
          10 % ist unschädlich (BMF, Schreiben v. 2.3.2011, BStBl 2011 I S. 195, Rn. 3). Die betriebliche / berufliche
        
        
          Nutzung muss danach mindestens 90 % der Gesamtnutzung betragen – dann wird das Arbeitszimmer
        
        
          „so gut wie ausschließlich“ betrieblich / beruflich genutzt.
        
        
          
            Praxis-Tipp:
          
        
        
          Beträgt die private Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 10 %, sind leider gar keine Arbeitszim-
        
        
          merkosten abzugsfähig. Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privaten und einen beruflichen
        
        
          Anteil, z. B. 60:40, hat der BFH ausdrücklich abgelehnt (BFH, Beschluss v. 27.7.2015, GrS 1/14,
        
        
          BStBl 2016 II S. 265).
        
        
          
            Bewirtungskosten
          
        
        
          Eine Bewirtung von Geschäftsfreunden liegt vor, wenn Sie als Autor aus geschäftlichem Anlass andere
        
        
          Personen zum Essen oder Trinken einladen, z. B. um bereits bestehende Geschäftsbeziehungen zu
        
        
          pflegen oder neue anzubahnen. Die Bewirtung sollte nicht in Ihrer Privatwohnung stattfinden, das ist
        
        
          dem Finanzamt zu privat. Feiern sollten Sie möglichst nur betriebliche Anlässe, so z. B. ein Firmenjubi-
        
        
          läum, eine Preisverleihung oder einen lukrativen Vertragsabschluss. Auch empfiehlt es sich, möglichst
        
        
          keine Freunde, Verwandten und Bekannten einzuladen. Das Finanzamt könnte sonst die betriebliche
        
        
          Veranlassung infrage stellen.